E-Mail Werbung

Unverlangte Werbe-E-Mail erhalten? So wehren Sie sich einfach und ohne Vorkasse!

email-werbungFast jeder Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer kennt das: Der Posteingang quillt über mit Angeboten für Software, Coaching, Agenturdienstleistungen oder Versicherungen. Viele löschen diese Nachrichten genervt. Dabei wissen die wenigsten, dass ihnen bares Geld oder zumindest eine effektive Gegenwehr zusteht.

Bereits eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail verletzt Ihre Rechte. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche völlig ohne Vorkasse durchzusetzen.

Unzulässige E-Mail-Werbung: Schon eine einzige Mail ist rechtswidrig

Unternehmen und Gewerbetreibende müssen illegale Spam-Mails nicht einfach hinnehmen. Gerichte in ganz Deutschland bestätigen immer wieder: Werbeaussendungen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers sind im B2B-Bereich wettbewerbswidrig und verletzen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Dabei wissen die wenigsten: Bereits eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail kann einen rechtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch auslösen. Unternehmen, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen unerlaubte Werbe-E-Mails nicht akzeptieren.

Gerichte in ganz Deutschland bestätigen immer wieder, dass bereits eine unverlangte E-Mail rechtswidrig ist. Selbst wenn die E-Mail eine individuelle Einzelansprache enthält oder vielleicht sogar ein mögliches berechtigtes Interesse vorliegt, ist die Zusendung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erlaubt. (Urteil DüsseldorfUrteil Langenfeld, Urteil Paderborn)

Kein „berechtigtes Interesse“ bei Spam

In gerichtlichen Verfahren verteidigte sich ein Software-Anbieter, der eine Einladung zu einer Produktvorstellung per E-Mail versendet hatte. Das Argument des Spamers: Es habe sich um eine gezielte Einzelansprache gehandelt, die dem Empfänger einen beruflichen Mehrwert biete – es liege somit ein berechtigtes Interesse vor.

Das Gericht ließ diese Ausrede nicht gelten. Da die Mail den Absatz von Dienstleistungen fördern sollte, handelte es sich eindeutig um rechtswidrige Werbung. Ob die Leistung für den Empfänger theoretisch interessant war, spielte keine Rolle. Es fehlte schlichtweg die vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Die 4 größten Mythen von Spam-Versendern im Check

Viele Werbetreibende wiegen sich in falscher Sicherheit und nutzen Argumente, die rechtlich längst widerlegt sind:

1. „Eine einzige E-Mail ist doch keine Belästigung!“

Falsch. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt seit Jahren klar, dass bereits eine einzige unaufgeforderte Werbe-E-Mail den Betriebsablauf stört. Der Empfänger verliert Zeit, weil er die Nachricht sichten, aussortieren und löschen muss. Würde man dies erlauben, drohte eine unkontrollierbare Flut an Werbemails.

2. „Wir haben Sie doch ganz individuell angeschrieben!“

Falsch. Auch eine persönliche und individuell formulierte Einzelansprache schützt den Versender nicht vor der Haftung. Ausschlaggebend ist einzig und allein das Vorliegen einer Einwilligung vor dem Versand.

3. „Ihre E-Mail-Adresse steht doch öffentlich im Impressum!“

Falsch. Das Impressum dient der gesetzlichen Anbieterkennzeichnung, damit Kunden oder Behörden Kontakt aufnehmen können. Es ist keine Einladung zum massenhaften Versand von Marketing-Mails.

Falsch. Ein Opt-Out- oder Abmeldelink heilt den Rechtsverstoß der Erstzusendung nicht. Als Empfänger müssen Sie sich nicht aus Systemen austragen, in die Sie sich nie eingetragen haben. Die rechtliche Verantwortung liegt komplett beim Versender.

Welche Ansprüche haben Sie bei unverlangter E-Mail-Werbung?

Wenn Sie eine unerlaubte Werbe-Mail erhalten haben, stehen Ihnen starke gesetzliche Ansprüche zu, die wir für Sie geltend machen:

  • Unterlassungsanspruch: Der Versender muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Schickt er Ihnen danach erneut Werbung, wird eine empfindliche Vertragsstrafe (oftmals mehrere tausend Euro) fällig.

  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Da der Versand rechtswidrig war, muss der Spamer die Kosten für unsere anwaltliche Abmahnung in voller Höhe übernehmen.

  • Gerichtliche Durchsetzung: Weigert sich der Versender, knallt es – wir setzen Ihre Ansprüche per Einstweiliger Verfügung oder Klage vor Gericht durch.

Unser Angebot: Mandatierung ohne Vorkasse

Viele Betroffene scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie Anwaltskosten fürchten. Bei uns ist das anders. Wir halten das Angebot für Sie absolut niedrigschwellig:

Keine Vorkasse: Wir verlangen für die außergerichtliche Prüfung und die Abmahnung des Spam-Versenders kein Geld vorab von Ihnen.

Kostenerstattung durch den Gegner: Unser Ziel ist es, dass die Gegenseite die Anwaltsgebühren komplett bezahlt.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt Hoesmann: So sichern Sie Beweise

Wenn Sie eine Spam-Mail erhalten, löschen Sie diese bitte nicht sofort. Für eine erfolgreiche Abmahnung benötigen wir nur:

Die Mail als Datei (z. B. als .eml oder .msg exportiert) inklusive der sogenannten Headerdaten (Kopfzeilen), um den technischen Versandweg lückenlos nachzuweisen.

Kostenlose Erstprüfung anfordern

Kostenlose Prüfung Ihrer Werbe-E-Mail

Haben Sie eine unverlangte Werbe-E-Mail erhalten?

Laden Sie die E-Mail einfach über das folgende Formular hoch. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung bestehen.

✔ Kostenfreie Ersteinschätzung
✔ Keine Vorkasse
✔ Upload der E-Mail in wenigen Sekunden
✔ Prüfung durch einen Rechtsanwalt

Nutzen Sie einfach die Upload-Funktion und senden Sie uns die erhaltene Werbe-E-Mail. Sie erhalten zeitnah eine rechtliche Einschätzung Ihrer Möglichkeiten

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.

    FAQ

    Ist bereits eine einzige Werbe-E-Mail rechtswidrig?
    Ja. Nach der Rechtsprechung kann bereits eine einzelne Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung einen Unterlassungsanspruch begründen.

    Darf ein Unternehmen mich anschreiben, wenn meine E-Mail-Adresse im Impressum steht?
    Nein. Die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse stellt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung dar.

    Macht ein Abmeldelink die Werbung zulässig?
    Nein. Ein Abmeldelink ersetzt keine vorherige Einwilligung.

    Kann ich einen Anwalt einschalten?
    Ja. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung können grundsätzlich vom Werbenden zu erstatten sein.

    Gilt das auch für geschäftliche E-Mail-Adressen?
    Ja. Das Urteil des AG Düsseldorf betrifft ausdrücklich den Schutz von Unternehmen und Gewerbetreibenden vor unerlaubter E-Mail-Werbung.

    Veröffentlicht in Allgemein, Hilfreiches, Werberecht, Wettbewerbsrecht.

    Wenn es um Verträge, Abmahnungen oder Ihr Business geht, wird es schnell rechtlich komplex. Rechtsanwalt Hoesmann berät seit fast 20 Jahren Unternehmen und Kreative im Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht – klar, pragmatisch und lösungsorientiert.