Unverlangte E-Mail Werbung, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026, Az. 38 C 135/25

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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026, Az. 38 C 135/25

Leitsatz (nicht amtlich)

Die unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail an eine geschäftliche E-Mail-Adresse stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) dar. Bereits die erstmalige Zusendung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung begründet eine entsprechende Rechtsverletzung und indiziert die Wiederholungsgefahr.

 

In dem Rechtsstreit

der Z. GmbH, ges. vertr. d. d. Geschäftsführer W.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q.,

gegen

die O., ges. vertr. d. d. L., d. ges. vertr. d. d. T.,

Beklagte,

 

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche

Verhandlung am 30.04.2026

durch den Richter am Amtsgericht G.

 

für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 403,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2026 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 403,50 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten wegen unerbetener E-Mail-Werbung.

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich Werbemittel mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist Inhaberin der Domain B. und sämtlicher dieser Domain zugeordneten E-Mail-Adressen, über die sie ihren geschäftlichen E-Mail-Verkehr abwickelt. Die Beklagte ist ein international tätiges Unternehmen für Geschäftssoftware mit Sitz in Belgien.

Am 03.10.2025 übersandte ein Mitarbeiter der Beklagten an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Geschäftsführers der Klägerin (E-Mail01) eine Werbe-E-Mail mit einer Einladung zu einem Agentur-Network-Event.

Eine vorherige Einwilligung der Klägerin in den Empfang derartiger Werbung hatte die Beklagte nicht eingeholt.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2025 auf, E-Mail-Werbung zu  unterlassen, die streitgegenständliche E-Mail-Adresse für Werbezwecke zu sperren eine  strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 17.10.2025 abzugeben sowie sie von den  entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 480,17 € brutto (403,50 € netto) bis zum 24.10.2025 freizustellen.

Noch am 10.10.2025 und erneut am 23.10.2025 übersandte die Beklagte weitere E-Mails an dieselbe Adresse in Bezug zu dem erwähnten Event und einer weiteren Einladung. Die Klägerin mahnte jeweils erneut anwaltlich ab. Denn die Werbe-E-Mails erreichten den Geschäftsführer rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon und störten damit die Betriebsabläufe.

Am 31.10.2025 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Den Ausgleich der Abmahnkosten verweigerte sie endgültig.

Die Klägerin der Ansicht, dass es sich bei sämtlichen E-Mails um unzulässige Werbung gehandelt habe. Es komme nicht darauf an, ob es sich um Massenspam oder eine gezielte Einzelansprache gehandelt habe, da bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung eine Rechtsverletzung begründe. Ein in den E-Mails enthaltener Abmeldelink entlaste die Beklagte nicht. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, sich von einer Werbemaßnahme abzumelden, in deren Erhalt sie nie eingewilligt habe. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein etwaiger Abmeldelink überhaupt funktionsfähig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt mit der spätestens am 27.01.2026 zugestellten Klage die Beklagte zu verurteilen, an sie 403,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei den übersandten E-Mails habe es sich nicht um willkürlichen Massenspam, sondern um eine gezielte Ansprache auf Grundlage einer Marktanalyse gehandelt. Die Agentur der Klägerin sei aufgrund objektiver Kriterien (Branchenrelevanz und Unternehmensgröße) identifiziert worden. Sie ist der Ansicht, eine unzumutbare Belästigung läge nicht vor, da sie aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung habe ausgehen dürfen. Mit lediglich zwei sachbezogenen E-Mails sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden. Die Verarbeitung der Adressdaten sei gerechtfertigt; nach Erhalt des Widerspruchs seien die Daten umgehend gesperrt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Düsseldorf ist international und örtlich zuständig.

Da die Beklagte ihren Sitz in Belgien hat, richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012) als vorrangiges Unionsrecht. Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Bei unerlaubter E-Mail-Werbung, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers eingreift, liegt der Erfolgsort am Sitz des empfangenden Unternehmens, da dort die Betriebsstörung eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2022 – I-20 U 105/21 – juris Rn. 16; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 32 Rn. 20.19). Sitz der Klägerin ist in Düsseldorf, Deutschland.

Die Zuständigkeit ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. In Ziffer 4 der von der Beklagten am 31.10.2025 unterzeichneten Unterlassungserklärung haben die Parteien schriftlich vereinbart, dass Gerichtsstand Düsseldorf, Deutschland ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung erfasst auch die streitgegenständliche Abmahnkostenforderung, da diese in Ziffer 3 derselben Unterlassungserklärung ausdrücklich geregelt ist. Die Formvoraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO sind durch die schriftliche Niederlegung und Unterzeichnung durch die Beklagte erfüllt.

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 1, 2, 3, 4 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG a.F., da der Streitwert von 403,50 € die Grenze von 5.000 € nicht überschreitet.

Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Sie ist nach § 51 Abs. 1 ZPO prozessfähig und wird durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten, vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG.

Die Beklagte ist eine nach belgischem Recht gegründete „Naamloze Vennootschap“ (N.V.), die als juristische Person rechtsfähig ist und daher gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist.

Ihre Prozessfähigkeit ergibt sich aus § 51 Abs. 1 ZPO; sie handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter.

Die Postulationsfähigkeit des für die Beklagte handelnden A. dürfte nach erneuter Prüfung vorliegen, da es sich offenbar um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. Letztlich ist aber auch sämtliches Vorbringen bis zu einer etwaigen Ausweidung aus dem Prozess zu berücksichtigen, § 79 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat sich auch in der Sache zu der erst später formgerecht aber mit identischem Inhalt eingegangenen Klageerwiderung eingelassen.

 

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Dabei hat sich ein etwa mangels Zahlung lediglich als Freistellungsanspruch nach § 257 ZPO durch die evidente Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

 

1.

Die Abmahnung vom 10.10.2025 stellte eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Mit ihr besorgte die Klägerin jedenfalls auch ein objektiv fremdes Geschäft der Beklagten, das dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten im Sinne des § 683 Satz 1 BGB entsprach. Denn die Abmahnung gab der Beklagten Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen, um so einen Prozess und weitergehende Kosten zu vermeiden. Dass die Abmahnung zugleich im Eigeninteresse der Klägerin lag, steht dem nicht entgegen.

Die Abmahnung war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustand.

a.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG steht der Klägerin als betroffener Marktteilnehmerin zwar nicht zu, da von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht selbst berechtigt sind, Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15, BGHZ 214, 204 Rn. 10 ff.).

Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24; BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12 Rn. 15 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14).

b.

Bei der E-Mail vom 03.10.2025 handelt es sich um Werbung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist darunter jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt (Anmerkung zu: EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23 = ZD 2026, 161, 164; EuGH, Urteil vom 25.11.2021 – C-102/20 = MMR 2022, 117 Rn. 47; OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24 = GRUR-RS 2024, 20257; Fritzsche, in: BeckOK UWG, § 7, Rn. 45).

Ihrem Inhalt nach ist die E-Mail auf Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten gerichtet; sie enthält eine Einladung zu einem Event, auf dem die Software der Beklagten (Teamleader Focus) präsentiert werden sollte und Teilnehmer zu Demo-Terminen eingeladen wurden. Der Werbecharakter der E-Mail steht damit außer Frage. Auch die nachfolgende E-Mail vom 10.10.2025 mit dem Betreff „Ein kleiner Recap aus Köln und Einladung zum Weiterreden“ sowie die neue Einladung vom 23.10.2025 stellen Werbung dar, da sie auf die Förderung des Absatzes der Beklagten gerichtet sind und den Empfänger mit Darstellung von Bildern und Fakten von deren Leistungen zu überzeugen suchen.

c.

Die unverlangte Zusendung dieser Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 – 6 U 33/16 Rn. 10).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten eine entsprechende Rechtsverletzung (BGH NJW 2017, 2119; BGH GRUR 2013, 1259; BGH NJW 2009, 2958 – E-Mail-Werbung II).

Die Beeinträchtigung liegt darin, dass der Empfänger Arbeitszeit und betriebliche Ressourcen aufwenden muss, um unerwünschte E-Mails zu identifizieren und auszusortieren. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Entfernen einer einzelnen E-Mail nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe; es soll verhindert werden, dass dem Unternehmen Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren Willen aufgedrängt werden und dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen führt (BGH, Urteil vom 21.04.2016 = NJW-RR 2016, 1511 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25 = GRUR-RS 2025, 36491 Rn. 11).

Gerade bei schnell und einfach versendeten Werbe-E-Mails ist nicht auf die einzelne Werbe-E-Mail, sondern auf das Massenphänomen und die drohende Ausuferungsgefahr abzustellen. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von EMails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung der Arbeitsabläufe (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 15; BGH GRUR 2007, 164 Rn. 9).

Besonders ins Gewicht fällt vorliegend, dass die streitgegenständliche E-Mail-Adresse die geschäftliche Adresse des Geschäftsführers der Klägerin ist, die dieser rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfängt. Außerdem werden noch Bilder angehangen, deren Herunterladen zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt und Belästigungspotential haben (vgl. Leible, K&R 2006, 485, 488). Schließlich sind die Mails auch mit einer ersichtlich bewusst gewählten persönlichen Ansprache formuliert, die eine inhaltliche Auseinandersetzung provozieren.

d.

Der Eingriff ist rechtswidrig.

Die aufgrund des Charakters des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Beklagten aus, wie bereits der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entnehmen ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar.

Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten; andererseits musste sich die Klägerin mit der E-Mail zumindest gedanklich beschäftigen, zumal der Geschäftsführer die E-Mail rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfing. Das Interesse der Klägerin an Unterlassung überwiegt das Interesse der Beklagten an werblicher Kommunikation ohne Einwilligung. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe ist vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben anderer Unternehmen; die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft erfordern es nicht, mit Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819).

aa.

Der Einwand der Beklagten, es habe sich nicht um Massenspam, sondern um eine gezielte, anlassbezogene Einzelansprache gehandelt, führt nicht zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs.

Bei der Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, kann nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von Werbe-E-Mails abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein der Empfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs sowie die Folgen, die eine Sanktionslosigkeit des Werbe-E-Mail-Versands hätte. Wäre die Übermittlung gezielt ausgesuchter Einzel-E-Mails ohne Einwilligung zulässig, wäre angesichts der billigen, schnellen und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Der einzelne Mitverursacher muss daher auch für die Gesamtwirkung des Phänomens einstehen (BGH NJW 2009, 2958 Rn. 12).

bb.

Die Beklagte konnte auch nicht von einer vorherigen Einwilligung der Klägerin ausgehen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich. Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.

Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 – I ZR 25/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 – 6 U 33/16 = MMR 2017, 183 Rn. 16;  AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25 Rn. 19f.; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 252 ff.).

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass gerade keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorlag (vgl. Klageerwiderung Punkt II.). Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen zu dürfen, da die Einladung einen beruflichen Mehrwert dargestellt habe. Dieses Argument ist nicht haltbar. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schließt die mutmaßliche Einwilligung ausdrücklich aus.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ausnahmen oder Abwägungen im Einzelfall. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll gerade klargestellt werden, dass weder eine konkludente noch eine mutmaßliche Einwilligung ausreicht, unabhängig davon, wie relevant der Inhalt der Werbe-E-Mail für den Adressaten sein mag (Feddersen/Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rn. 250). Würde der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat genügen, liefe das gesetzliche Einwilligungserfordernis vollständig leer. Auch die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite stellt keine Generaleinwilligung in die Zusendung von Werbemitteilungen dar; die Angabe einer Kontaktadresse richtet sich erkennbar an Kunden und Geschäftspartner im Sinne von Nachfragenden, nicht an Werbetreibende (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 – 4 U 89/07; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 253).

Die einzige gesetzlich anerkannte Ausnahme für E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung findet sich in § 7 Abs. 3 UWG: Danach ist Werbung zulässig, wenn der Absender die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, die Werbung sich auf ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen bezieht, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand keinerlei Geschäftsbeziehung; die Beklagte hat die E-Mail-Adresse der Klägerin nicht im Rahmen einer solchen erhoben, sondern offenbar durch eigene Marktrecherche ermittelt.

cc.

Der Einwand der Beklagten, die E-Mails hätten einen deutlich sichtbaren Abmeldelink enthalten, trägt nicht. Der Abmeldelink ist eine Anforderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG für den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmefall der Bestandskundenwerbung. Er ist kein Instrument, das die Rechtswidrigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Erstzusendung heilt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich von einem Dienst abzumelden, zu dem sie sich nie angemeldet hatte. Es ist genau umgekehrt: Die Beklagte durfte Werbung erst versenden, wenn sie zuvor eine Einwilligung eingeholt hatte. Ob der Abmeldelink überhaupt funktioniert hat, ist weder vorgetragen noch bewiesen; die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen, was nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da es sich um einen Vorgang im Bereich der Beklagten handelt, zu dem die Klägerin keine eigene Kenntnis haben kann.

dd.

Soweit sich die Beklagte auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, greift dieser Einwand nicht durch.

Die Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails richtet sich vorrangig nach Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG, dessen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG umgesetzt ist. Danach setzt E-Mail-Werbung grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraus. Auf den allgemeinen Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Absender nicht berufen, um dieses besondere Einwilligungserfordernis zu umgehen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 13.11.2025 – C654/23 bestätigt. Eine bloße Interessenabwägung zugunsten des Werbenden vermag die fehlende Einwilligung daher nicht zu ersetzen.

e.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung lag Wiederholungsgefahr vor. Eine vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f.). Diese wurde durch die weiteren Werbesendungen am 10.10. und 23.10.2025, also noch nach Zugang der ersten Abmahnung, eindrücklich bestätigt.

Ob die Klägerin ihren Ersatzanspruch bzgl. der Abmahnkosten daneben vertraglich auch auf Ziffer 3 der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 stützen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der Anspruch bereits aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB begründet ist.

2.

Die durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen war.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung diente der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und sollte insbesondere die Wiederholungsgefahr durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war hierfür grundsätzlich zulässig, da die Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht zu den typischen originären Aufgaben eines Unternehmens gehört (vgl. BGH GRUR 2017, 854).

Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einschaltung eines Rechtsanwalts als entbehrlich erscheinen lassen könnten, etwa eine besondere eigene Sachkunde der Klägerin, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beauftragung war daher auch im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig.

Entsprechend kann die Klägerin die gesetzlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt verlangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1259).

Der angesetzte Gegenstandswert von 3.500 € ist nicht zu beanstanden. Bei E-Mail-Werbung gegenüber gewerblichen Adressaten wird ein Gegenstandswert zwischen 3.500 € und 6.000 € allgemein als angemessen angesehen (BGH NJW 2009, 2958; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2021, 117; OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 – 15 W 18/21; OLG Dresden K&R 2024, 673).

Ein Wert von 3.500 € liegt am unteren Ende dieser Spanne und ist damit ohne Weiteres vertretbar. Auf dieser Grundlage errechnet sich die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 383,50 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €.

Der Nettobetrag von 403,50 € ist geltend gemacht; die Umsatzsteuer wurde nicht beansprucht, weil die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen kann (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB analog).

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB und ist gemäß § 187 Abs. 1 analog einen Tag nach Zustellung der Klage – d.h. seit dem 28.01.2026 zu zahlen.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Schutznormen zugunsten der Beklagten waren nicht anzuordnen, da das Urteil keines Rechtsmittels fähig ist, vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.