Unverlangte E-Mail Werbung Landgericht Paderborn

Urteil Landgericht Paderborn, 2 O 325/23 vom 12.03.2024

Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per

E-Mail unter der Adresse C Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 19.09.2023 mit dem Betreff „T, diese Angebote gelten nicht mehr lange“ und/oder derjenigen vom 24.09.2023 mit dem Betreff „Fliegen Sie nach Seoul, Bali, Tokio, Ozeanien und zu weiteren Traumzielen!“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Q Day-Angebote sind jetzt in der App verfügbar“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Ihr Vorab-Zugang zu Prime Day-Angeboten endet bald“ und/oder derjenigen vom 03.10.2023 mit dem

Betreff               „Sparen               Sie               bei               Ihrem               Aufenthalt               mit               unseren               Q-Day-Angeboten“.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein

Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 672,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2023 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen des Zusendens von Werbe-E-Mails in Anspruch.

Die Klägerin ist deutschlandweit tätig in den Bereichen Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen für Sportstätten, Arenen und Außenanlagen aller Art.

Am 05.09.2023 buchte der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten unter Angabe der E-Mail-Adresse C zwei Flüge von Q nach N für den 07.09.2023 für sich und eine weitere Person. Ob es sich dabei um eine Geschäftsreise handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

Darauf, dass entsprechende Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zur Vermittlung von Reiseleistungen erfolgen können, wird im Rahmen der Datenschutzerklärung hingewiesen, indem es heißt (abrufbar unter: https://www.P……. ):

Daraufhin übersandte die Beklagte eine weitere Werbe-E-Mail (vgl. Anl. K5) mit

Datum vom 24.09.2023 an die Adresse C, woraufhin die Klägerin die Beklagte (erneut) mit anwaltlichen Schreiben vom 25.09.2023 – am gleichen Tag per E-Mail zugegangen – erneut zur sofortigen Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte (vgl. Anl. K6).
Am 26.09.2023 widersprach die Klägerin der Zusendung von Werbe-E-Mails auf einem von der Beklagten bereitgestellten Link (vgl. Anl. K7).
Mit Datum vom 02.10.2023 übersandte die Beklagte zwei Werbe-E-Mails und eine weitere Werbe-E-Mail am 03.10.2023 an die Adresse C (vgl. Anl. K8 – K10). Am 04.10.2023 wurde die E-Mail-Adresse der Klägerin aus dem Verteiler der Beklagten entfernt. Mit Datum vom 05.10.2023 wurde die Beklagte (erneut) mit anwaltlichen Schreiben vom 05.10.2023 zur sofortigen Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Mit der anhängigen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anspruchsziel weiter.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails verlangen könne.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse C Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 19.09.2023 mit dem Betreff „T, diese Angebote gelten nicht mehr lange“ und/oder derjenigen vom 24.09.2023 mit dem Betreff „Fliegen Sie nach Seoul, Bali, Tokio, Ozeanien und zu weiteren Traumzielen!“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Q Day-Angebote sind jetzt in der App verfügbar“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Ihr Vorab-Zugang zu Q Day-Angeboten endet bald“ und/oder derjenigen vom 03.10.2023 mit dem

Entscheidungsgründe