Bundesgerichtshof stärkt den Schutz vor einseitiger und verzerrender Berichterstattung

Wer über Personen berichtet, darf nicht nur die belastenden Tatsachen herausgreifen und entlastende Umstände verschweigen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24) deutlich klargestellt. Nach Auffassung der Karlsruher Robenträger kann eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich genauso zu behandeln sein wie eine unwahre Tatsachenbehauptung. Werden dem Leser wesentliche Informationen vorenthalten und entsteht dadurch ein verzerrtes Bild einer Person, ist die Veröffentlichung rechtswidrig.
Die Entscheidung dürfte weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung erlangen. Sie betrifft nicht nur klassische Medien, sondern auch Recherchekollektive, politische Initiativen, Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und Betreiber investigativer Projekte. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass die Wahrheitspflicht nicht nur einzelne Fakten betrifft. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck, den eine Veröffentlichung beim Leser hinterlässt.
Zitat Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann, DGPh
„Die Entscheidung ist ein deutliches Signal an Medien, selbsternannte Recherchekollektive und Studienautoren. Der Bundesgerichtshof verlangt nicht politische Neutralität, wohl aber intellektuelle Redlichkeit. Belastende Tatsachen dürfen nicht isoliert dargestellt werden, wenn dadurch beim Leser ein Eindruck entsteht, der bei vollständiger Information so nicht entstanden wäre.“
„Für Betroffene ist das Urteil von großer praktischer Bedeutung. In vielen Fällen besteht das eigentliche Problem nicht in einer objektiv falschen Behauptung, sondern in einer selektiven Darstellung von Tatsachen. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass auch solche Halbwahrheiten rechtswidrig sein können, wenn sie den Ruf einer Person nachhaltig beeinträchtigen.“
„Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil klar, dass Wahrheit im Presserecht mehr bedeutet als die bloße Aneinanderreihung zutreffender Einzelinformationen. Wer wesentliche entlastende Umstände verschweigt und dadurch ein verzerrtes Gesamtbild erzeugt, kann sich nicht darauf berufen, lediglich wahre Tatsachen berichtet zu haben. Das stärkt den Persönlichkeitsschutz erheblich.“
Der Hintergrund des Verfahrens
Gegenstand des Verfahrens war ein Bericht eines Dresdner Vereins, der sich selbst als „Recherche-Kollektiv“ bezeichnet und gemeinsam mit einem Institut der Universität Leipzig eine Untersuchung zum Thema „Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“ veröffentlicht hatte.
In dem Bericht wurde ein Bautzener Bauunternehmer und Kommunalpolitiker namentlich genannt und als Beispiel für einen Unternehmer dargestellt, der durch sein gesellschaftliches und politisches Engagement extrem rechte Strukturen unterstütze. Zur Begründung verwiesen die Autoren insbesondere auf eine Parteispende an die AfD in Höhe von 19.500 Euro, die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ sowie eine finanzielle Beteiligung am Medienprojekt Ostsachsen TV.
Der Unternehmer bestritt diese einzelnen Vorgänge nicht. Er machte jedoch geltend, dass die Darstellung wichtige Tatsachen verschweige und deshalb ein einseitiges und unzutreffendes Bild seiner politischen Haltung vermittle.
Der Bundesgerichtshof stellt den Schutz des Persönlichkeitsrechts in den Mittelpunkt
Die obersten Zivilrichter hoben hervor, dass die Veröffentlichung geeignet sei, das Ansehen des Klägers erheblich zu beeinträchtigen. Die Richter betonen ausdrücklich, dass die Darstellung seine soziale Anerkennung sowie seine Berufsehre als Unternehmer und Kommunalpolitiker berühre.
Besonders deutlich äußert sich der Senat zur Schwere des Vorwurfs:
„Für den Ruf eines Unternehmers und Kommunalpolitikers ist es aber abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert.“
Der Bundesgerichtshof erinnert zudem daran, dass der Vorwurf rechtsextremer Gesinnung in Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen besonders schwer wiegt.
Wann wird eine unvollständige Berichterstattung rechtswidrig?
Der zentrale rechtliche Maßstab findet sich in den Leitsätzen der Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine Berichterstattung nicht dadurch rechtmäßig wird, dass jede einzelne mitgeteilte Tatsache zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, ob die Veröffentlichung insgesamt ein zutreffendes Bild vermittelt.
Die Richter formulieren:
„Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten.“
Noch weitergehend heißt es:
„Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.“
Der Bundesgerichtshof knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an und stärkt den Grundsatz, dass auch sogenannte „Halbwahrheiten“ rechtswidrig sein können.
Welche Informationen wurden verschwiegen?
Besonders interessant ist die Analyse des Senats, welche Tatsachen nach Auffassung des Gerichts hätten berücksichtigt werden müssen.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass er seit Jahren in einer kommunalen Wählervereinigung tätig sei, die im Stadtrat regelmäßig gegen die AfD stimme. Außerdem habe er andere Parteien, insbesondere die CDU, mit insgesamt mehr als 100.000 Euro unterstützt und damit deutlich stärker als die AfD. Die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ habe lediglich 250 Euro betragen und sei erfolgt, bevor deren spätere politische Ausrichtung bekannt geworden sei. Darüber hinaus sei Ostsachsen TV keineswegs ein ausschließlich rechtes Medium gewesen. Dort seien auch Politiker der CDU, von Bündnis 90/Die Grünen, der Partei Die Linke und sogar der sächsische Ministerpräsident aufgetreten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätten diese Informationen die Bewertung des Klägers erheblich beeinflussen können.
Wörtlich heißt es:
„Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet, die Darstellung des Klägers als rechtsextremen Unternehmer in Frage zu stellen.“
Gerade hierin liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung. Die Rechtswidrigkeit folgt nicht aus einzelnen falschen Tatsachen, sondern aus dem Weglassen relevanter Informationen.
Warum das Urteil für Journalisten und Medien besonders wichtig ist
Der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass Pressefreiheit und Tendenzfreiheit weiterhin einen hohen Stellenwert besitzen. Medien dürfen selbstverständlich Schwerpunkte setzen und politische Bewertungen vornehmen.
Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo durch die Auswahl der Informationen ein verzerrtes Bild entsteht.
Die Richter formulieren hierzu:
„Die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts [darf] nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält.“
Damit verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an identifizierende Berichterstattungen erheblich. Wer belastende Umstände veröffentlicht, muss prüfen, ob wesentliche entlastende Tatsachen für das Verständnis des Sachverhalts erforderlich sind.
Wissenschaftsfreiheit schützt keine Halbwahrheiten
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausführungen zur Wissenschaftsfreiheit.
Da die Veröffentlichung gemeinsam mit einem Universitätsinstitut erstellt worden war, berief sich der Beklagte auf Art. 5 Abs. 3 GG.
Der Bundesgerichtshof weist dieses Argument zurück.
Die Wissenschaftsfreiheit schütze zwar wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Kontroversen. Sie rechtfertige jedoch keine unwahren Tatsachenbehauptungen und auch keine bewusst unvollständigen Tatsachendarstellungen.
Besonders deutlich formuliert der Senat:
„Wissenschaft zeichnet sich gerade durch einen besonders hohen Anspruch an die Recherchegenauigkeit und die Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.“
Die Entscheidung ist daher auch für Forschungsprojekte, Studienautoren und wissenschaftliche Einrichtungen von erheblicher Bedeutung.
Bedeutung für Unternehmer und Betroffene
Für Unternehmer, Geschäftsführer, Politiker, Vereine und Privatpersonen stärkt das Urteil den Schutz vor rufschädigenden Veröffentlichungen erheblich.
In der Praxis beruhen kritische Berichte häufig nicht auf objektiv falschen Tatsachen. Viel häufiger entsteht ein Problem dadurch, dass bestimmte Informationen hervorgehoben und andere bewusst oder unbewusst weggelassen werden.
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an. Künftig wird in vielen presserechtlichen Verfahren nicht nur geprüft werden müssen, ob einzelne Aussagen wahr sind. Ebenso wichtig wird die Frage sein, ob durch das Weglassen wesentlicher Umstände ein irreführender Gesamteindruck entsteht.
Fazit
Der Bundesgerichtshof bestätigt die hohe Bedeutung der Pressefreiheit, macht aber zugleich deutlich, dass journalistische Verantwortung mehr verlangt als die Wiedergabe isoliert richtiger Tatsachen. Wer durch die Auswahl und Gewichtung von Informationen ein verzerrtes Bild einer Person entstehen lässt, bewegt sich rechtlich auf gefährlichem Terrain. Das Urteil unterstreicht, dass sorgfältige Recherche auch die Berücksichtigung relevanter entlastender Umstände umfasst.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Personen und Unternehmen, die sich gegen eine einseitige oder verzerrende Berichterstattung zur Wehr setzen möchten. Auch wenn einzelne Tatsachen zutreffen, kann eine Veröffentlichung rechtswidrig sein, wenn wichtige entlastende Umstände verschwiegen werden und dadurch ein falscher Gesamteindruck entsteht. Betroffene sollten daher nicht nur prüfen lassen, ob Aussagen falsch sind, sondern auch, ob wesentliche Informationen weggelassen wurden.
PDF Download des BGH Urteils, Az. VI ZR 346/24

„Die Entscheidung ist ein deutliches Signal an Medien, selbsternannte Recherchekollektive und Studienautoren. Der Bundesgerichtshof verlangt nicht politische Neutralität, wohl aber intellektuelle Redlichkeit. Belastende Tatsachen dürfen nicht isoliert dargestellt werden, wenn dadurch beim Leser ein Eindruck entsteht, der bei vollständiger Information so nicht entstanden wäre.“


