Die fehlende Nennung des Fotografen gehört zu den häufigsten Streitigkeiten im Urheberrecht. Viele Unternehmen, Agenturen und Webseitenbetreiber erhalten Abmahnungen, weil bei der Nutzung von Fotos kein Urheberhinweis erfolgt ist. Der Bundesgerichtshof hat nun mit seiner Entscheidung „Microstock-Portal“ wichtige Klarstellungen getroffen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Fotograf wirksam auf sein Recht zur Urheberbenennung verzichten. (BGH, Urteil vom 15.06.2023 – I ZR 179/22)
Worum ging es in dem Fall?
Ein Berufsfotograf vertrieb seine Bilder ausschließlich über sogenannte Microstock-Portale. Dabei handelt es sich um Bildplattformen, auf denen Fotografien zu vergleichsweise niedrigen Lizenzgebühren, dafür aber in sehr großer Stückzahl lizenziert werden. Der Fotograf gehörte zu den erfolgreichsten Anbietern auf solchen Plattformen und hatte seine Bilder bereits hunderttausendfach lizenziert.
Im Rahmen des Upload-Vertrags mit der Bildagentur war geregelt, dass Kunden der Plattform Bilder zwar mit Urheberbenennung nutzen dürfen, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Zudem enthielten die Vertragsbedingungen einen ausdrücklichen Verzicht des Fotografen auf eine verpflichtende Urheberkennzeichnung gegenüber den Lizenznehmern.
Ein Unternehmen lizenzierte eines der Fotos über die Plattform und verwendete es auf seiner Webseite ohne Nennung des Fotografen. Dieser sah darin eine Verletzung seines Urheberbenennungsrechts und verlangte Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Fotografen vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Fotograf durch den Upload-Vertrag wirksam auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts gegenüber den Lizenznehmern der Plattform verzichtet.
Der BGH stellte zunächst klar, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und die Möglichkeit der Namensnennung zu den zentralen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechten gehören. Dieses Recht ist in seinem Kern unverzichtbar. Dennoch kann ein Urheber außerhalb dieses Kernbereichs vertraglich auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verzichten oder entsprechende Einschränkungen akzeptieren.
Entscheidend war für den BGH die besondere Ausgestaltung des Geschäftsmodells von Microstock-Portalen. Diese Plattformen leben von einer möglichst einfachen und massenhaften Lizenzierung von Bildern. Würde jeder Nutzer verpflichtet, bei jeder Verwendung den Fotografen zu benennen, würde dies die Attraktivität der Plattform erheblich reduzieren. Davon wären letztlich auch die Fotografen betroffen, die von der hohen Reichweite und den zahlreichen Lizenzierungen profitieren.
Nach Auffassung des Gerichts war die betreffende Vertragsklausel daher wirksam und stellte keine unangemessene Benachteiligung des Fotografen dar.
Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?
Die Entscheidung schafft erstmals höchstrichterliche Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht zulässig sein kann.
Bislang wurde häufig davon ausgegangen, dass das Namensnennungsrecht nahezu uneingeschränkt durchsetzbar sei. Die Karlsruher Robenträger bestätigen zwar ausdrücklich die hohe Bedeutung dieses Rechts, machem aber gleichzeitig deutlich, dass vertragliche Einschränkungen möglich sind.
Besonders wichtig ist dabei die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung. Nicht jede Klausel, die die Namensnennung ausschließt, ist automatisch wirksam. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Art des Werkes
- Zweck der Nutzung
- Dauer der Einschränkung
- Umfang des Verzichts
- Branchenübungen
- wirtschaftliche Interessen der Beteiligten
Der BGH betont ausdrücklich, dass pauschale und unbegrenzte Verzichtserklärungen weiterhin problematisch sein können. Die Entscheidung betrifft vielmehr die besonderen Rahmenbedingungen des Microstock-Geschäftsmodells.
Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?
Für Fotografen bedeutet das Urteil, dass die Bedingungen von Bildagenturen und Stockfoto-Plattformen künftig noch genauer geprüft werden müssen.
Wer Bilder bei Microstock-Portalen hochlädt, kann sich möglicherweise später nicht mehr darauf berufen, dass bei einer Nutzung die Urheberbenennung fehlt. Entscheidend ist, welche Regelungen der jeweilige Upload-Vertrag enthält.
Für Unternehmen und Webseitenbetreiber ist die Entscheidung ebenfalls von großer Bedeutung. Sie zeigt, dass nicht jede fehlende Urheberbenennung automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Lizenzkette.
Gleichzeitig darf das Urteil keinesfalls dahingehend missverstanden werden, dass Urheberangaben künftig generell entbehrlich wären. In den meisten klassischen Lizenzverhältnissen bleibt die Namensnennung weiterhin verpflichtend. Gerade bei individuell vergebenen Bildlizenzen, Pressefotos oder Fotografien professioneller Bildagenturen kann das Fehlen der Urheberbezeichnung erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Besondere Vorsicht ist zudem geboten, wenn Bilder aus verschiedenen Quellen stammen. Unternehmen sollten ihre Lizenzunterlagen sorgfältig dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, welche Nutzungsbedingungen tatsächlich galten.
Praxis-Tipp von RA Hoesmann, DGPh
Fotografen sollten die Vertragsbedingungen von Stockfoto-Portalen vor dem Upload sorgfältig prüfen. Wer Wert auf die Nennung seines Namens legt oder diese später durchsetzen möchte, sollte genau kontrollieren, ob die Plattform einen ausdrücklichen Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht vorsieht. Unternehmen wiederum sollten die Lizenzbedingungen jeder Bildquelle dokumentieren und archivieren. So lässt sich im Streitfall nachvollziehen, ob eine Urheberbenennung erforderlich war oder nicht.
Fazit
Mit der Entscheidung „Microstock-Portal“ stärkt der Bundesgerichtshof die Rechtssicherheit bei der Nutzung von Stockfotos. Das Urteil bestätigt einerseits die hohe Bedeutung des Namensnennungsrechts aus § 13 UrhG. Andererseits macht es deutlich, dass Fotografen unter bestimmten Voraussetzungen wirksam auf dessen Ausübung verzichten können.
Für Fotografen bedeutet dies eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Wahl von Bildagenturen und Plattformen. Unternehmen sollten weiterhin jede Bildlizenz individuell prüfen und nicht davon ausgehen, dass eine Urheberbenennung generell entbehrlich ist.
Sie haben eine Abmahnung wegen fehlender Urheberbenennung erhalten?
Die rechtliche Bewertung hängt häufig von den konkreten Lizenzbedingungen und der Vertragskette ab. Bereits kleine Unterschiede können darüber entscheiden, ob Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder Abmahnkosten bestehen.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheber- und Medienrecht unterstütze ich Fotografen, Agenturen und Unternehmen bei der Durchsetzung oder Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche. Gerne prüfe ich Ihre Lizenzunterlagen und bewerte die Erfolgsaussichten Ihres Falles.
FAQ
Muss ein Fotograf immer genannt werden?
Nein. Grundsätzlich besteht ein Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG. Es kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich eingeschränkt werden.
Gilt das Urteil für alle Bildlizenzen?
Nein. Die Entscheidung betrifft speziell die Nutzung von Bildern über Microstock-Portale mit entsprechenden Vertragsbedingungen.
Kann eine fehlende Urheberbenennung weiterhin abgemahnt werden?
Ja. In vielen Fällen stellt die fehlende Namensnennung weiterhin eine Urheberrechtsverletzung dar.
Worauf sollten Unternehmen bei Stockfotos achten?
Auf die konkreten Lizenzbedingungen der jeweiligen Plattform und eine vollständige Dokumentation der Lizenzkette.
Können AGB das Namensnennungsrecht vollständig ausschließen?
Nicht uneingeschränkt. Der BGH verlangt eine Interessenabwägung und prüft, ob die Klausel den Urheber unangemessen benachteiligt.

