LG Hamburg zu Ulmen gegen SPIEGEL und Deepfake-Bericht

LG Hamburg zu Christian Ulmen gegen SPIEGEL: Wann Medien über Deepfakes, Gewaltvorwürfe und intime Inhalte berichten dürfen

Das Landgericht Hamburg stärkt die Verdachtsberichterstattung im Fall Ulmen gegen den SPIEGEL

Das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 149/26). hat mit einem aktuellen Beschluss im Verfahren zwischen Christian Ulmen und dem SPIEGEL-Verlag eine wichtige Entscheidung zur Verdachtsberichterstattung, zum Persönlichkeitsrecht prominenter Personen und zur Berichterstattung über Deepfake-Inhalte getroffen. Die Pressekammer wies den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überwiegend zurück und untersagte lediglich einen einzelnen Teil der Berichterstattung.

Die Entscheidung ist nicht nur für Medienunternehmen relevant. Sie zeigt auch Betroffenen reputationsschädigender Berichte, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche im Presserecht bestehen und wann Gerichte der Pressefreiheit den Vorrang einräumen. Gerade die rechtliche Einordnung von Deepfake-Vorwürfen und intimen Inhalten dürfte künftig zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Worum ging es im Streit zwischen Christian Ulmen und dem SPIEGEL?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein SPIEGEL-Artikel mit der Überschrift „Entblößt im Netz“. Online erschien ein nahezu identischer Beitrag unter dem Titel „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“.

In dem Beitrag wurde über Vorwürfe im Zusammenhang mit Deepfake-Inhalten, Konflikten zwischen Christian Ulmen und seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes sowie über mutmaßliche körperliche Übergriffe berichtet.

Christian Ulmen beantragte daraufhin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen mehrere Passagen der Berichterstattung. Er war der Auffassung, die Veröffentlichung verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und erwecke unzulässige Verdachtsmomente. Nach seinem Vortrag entstehe beim Leser unter anderem der Eindruck, er habe Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet, körperliche Übergriffe begangen, seine frühere Ehefrau auf Mallorca misshandelt oder festgehalten und einem Gerichtstermin in Spanien unentschuldigt ferngeblieben. Außerdem wandte er sich gegen die Wiedergabe von Teilen einer E-Mail-Kommunikation mit seinem Strafverteidiger.

Was entschied das Landgericht Hamburg?

Die Pressekammer gab dem Antrag lediglich in einem Punkt statt. Untersagt wurde dem SPIEGEL eine Passage über einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca. Nach Auffassung des Gerichts entstand bei durchschnittlichen Lesern der Eindruck, Christian Ulmen sei persönlich zum Gerichtstermin geladen gewesen und diesem Termin ferngeblieben. Für diese Darstellung habe der SPIEGEL jedoch keinen ausreichenden Nachweis erbracht.

In allen anderen Punkten blieb der Antrag erfolglos. Das Gericht entschied insbesondere, dass der Artikel nicht den Eindruck erwecke, Ulmen habe die Deepfake-Videos selbst hergestellt. Der Verdacht, er habe entsprechende Inhalte verbreitet, könne hingegen durchaus entstehen. Diese Verdachtsberichterstattung sei jedoch zulässig. Auch die Berichterstattung über mutmaßliche körperliche Übergriffe sowie über den Vorfall auf Mallorca hielt das Gericht für rechtmäßig. Ebenso durfte der SPIEGEL Teile der E-Mail-Kommunikation mit dem Strafverteidiger zitieren.

Damit stärkt die Entscheidung erneut die Pressefreiheit und die Möglichkeiten zulässiger Verdachtsberichterstattung.

Verdachtsberichterstattung im Presserecht: Wann dürfen Medien berichten?

Besonders relevant ist die Entscheidung wegen ihrer Aussagen zur sogenannten Verdachtsberichterstattung. Im deutschen Presserecht dürfen Medien auch über nicht bewiesene Vorwürfe berichten. Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte Anforderungen eingehalten werden.

Das Landgericht Hamburg sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall überwiegend als erfüllt an. Nach Auffassung der Kammer bestand hinsichtlich der Vorwürfe ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Zudem habe der SPIEGEL die journalistischen Sorgfaltspflichten beachtet und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Deshalb überwog aus Sicht des Gerichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht Ulmens.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass nicht jede belastende Berichterstattung automatisch rechtswidrig ist. Gerade prominente Personen müssen sich eine intensive öffentliche Berichterstattung häufig gefallen lassen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an den Vorgängen besteht.

Deepfake-Vorwürfe und Pressefreiheit: Warum die Entscheidung wichtig ist

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg gehört zu den ersten prominenten presserechtlichen Entscheidungen mit Bezug zu Deepfake-Inhalten. Deepfakes sind mithilfe künstlicher Intelligenz manipulierte Bilder, Videos oder Audioaufnahmen. Sie können erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen verursachen und gewinnen sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zunehmend an Bedeutung.

Das Gericht machte deutlich, dass die gesellschaftliche Relevanz möglicher Deepfake-Straftaten ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse begründen kann. Gerade deshalb durfte der SPIEGEL nach Auffassung der Kammer über die Vorwürfe berichten.

Die Entscheidung zeigt zugleich die zunehmende rechtliche Bedeutung von KI-generierten Inhalten im Medien- und Persönlichkeitsrecht. Die Frage, wie mit manipulierten digitalen Inhalten rechtlich umzugehen ist, wird Gerichte und Medien in den kommenden Jahren voraussichtlich noch deutlich stärker beschäftigen.

Intimsphäre oder Geheimsphäre? Warum diese Unterscheidung entscheidend war

Besonders interessant ist die Entscheidung hinsichtlich der zitierten E-Mail-Kommunikation zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger. Dabei ging es unter anderem um die Aussage, Ulmen habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt.

Das Gericht sah hierin keinen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre. Vielmehr ordnete die Kammer diese Informationen der sogenannten Geheimsphäre zu. Dieser Unterschied ist juristisch von erheblicher Bedeutung. Während die Intimsphäre nahezu absoluten Schutz genießt, kann die Geheimsphäre im Rahmen einer Interessenabwägung hinter der Pressefreiheit zurücktreten.

Genau dies nahm das Landgericht Hamburg hier an. Ausschlaggebend waren insbesondere die Prominenz der Beteiligten, die gesellschaftliche Relevanz des Themas sowie die öffentliche Diskussion über mögliche Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Inhalten.

Warum die Entscheidung für Prominente und Unternehmen relevant ist

Die Entscheidung betrifft nicht nur prominente Personen. Die Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Unternehmer, Geschäftsführer, Influencer oder Privatpersonen. Gerade in Zeiten sozialer Medien verbreiten sich Verdachtsmomente und Vorwürfe innerhalb kürzester Zeit.

Unternehmen und Einzelpersonen sehen sich zunehmend mit Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Compliance-Vorwürfe, sexuelle Belästigung, Deepfake-Inhalte oder interne Konflikte konfrontiert. Das Urteil zeigt deutlich, dass Betroffene sehr genau prüfen lassen sollten, welche konkrete Aussage tatsächlich vermittelt wird. Häufig entscheidet nicht die Überschrift allein, sondern der Gesamtkontext des Artikels darüber, welchen Eindruck ein durchschnittlicher Leser gewinnt.

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch gegen Medien?

Ein Unterlassungsanspruch gegen Medien kommt insbesondere dann in Betracht, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Auch das Fehlen eines ausreichenden Mindestbestands an Tatsachen kann eine Berichterstattung rechtswidrig machen. Gleiches gilt bei schwerwiegenden Eingriffen in die Intimsphäre.

Gerade im Presserecht sind die Erfolgsaussichten jedoch stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Gerichte nehmen regelmäßig eine umfassende Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit und öffentlichem Informationsinteresse vor.

Der Fall Ulmen gegen den SPIEGEL zeigt dabei deutlich, dass Gerichte die Pressefreiheit gerade bei gesellschaftlich relevanten Themen sehr hoch gewichten.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt für Presserecht und Medienrecht Hoesmann

Wer von belastender Medienberichterstattung betroffen ist, sollte frühzeitig presserechtliche Schritte prüfen lassen. Gerade bei Verdachtsberichterstattung kommt es häufig auf feine sprachliche Unterschiede, den konkreten Aussagegehalt und die tatsächliche Tatsachengrundlage an. Oft lassen sich einzelne Passagen erfolgreich angreifen, auch wenn ein vollständiges Verbot der Berichterstattung nicht durchsetzbar ist.

Ebenso sollten Medienunternehmen Berichte über Straftatvorwürfe oder Deepfake-Inhalte vor Veröffentlichung sorgfältig rechtlich prüfen lassen, um spätere Unterlassungsverfahren und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Fazit: LG Hamburg stärkt die Pressefreiheit bei gesellschaftlich relevanten Vorwürfen

Das Landgericht Hamburg hat den Antrag Christian Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag überwiegend zurückgewiesen und damit die Anforderungen an presserechtliche Unterlassungsansprüche erneut hoch angesetzt.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Verdachtsberichterstattung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleibt und auch Deepfake-Vorwürfe Gegenstand berechtigter Medienberichterstattung sein können. Zugleich zeigt der Beschluss, dass Medien trotz eines erheblichen öffentlichen Informationsinteresses keine falschen Tatsacheneindrücke erzeugen dürfen.

Der Fall dürfte deshalb weit über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für das Presserecht, das Persönlichkeitsrecht und die rechtliche Bewertung von KI-generierten Inhalten entfalten.

FAQ

Wann ist eine Verdachtsberichterstattung zulässig?

Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn ausreichende Tatsachen vorliegen, ein öffentliches Interesse besteht und journalistisch sorgfältig recherchiert wurde.

Können Medien über nicht bewiesene Vorwürfe berichten?

Ja. Das deutsche Presserecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Berichterstattung über Verdachtsfälle.

Was sind Deepfakes?

Deepfakes sind mithilfe künstlicher Intelligenz manipulierte Bilder, Videos oder Audiodateien, die echte Personen täuschend echt darstellen können.

Was ist der Unterschied zwischen Intimsphäre und Geheimsphäre?

Die Intimsphäre genießt nahezu absoluten Schutz. Die Geheimsphäre kann dagegen gegen öffentliche Interessen abgewogen werden.

Wann kann man gegen Medienberichte vorgehen?

Insbesondere bei unwahren Tatsachenbehauptungen, fehlender Recherche oder unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre kommen Unterlassungsansprüche in Betracht.

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    Veröffentlicht in Berichterstattung, Journalismus, KI, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Presserecht, Urteil.

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