Namensnennung

 Fotograf kann fehlende Namensnennung auch nach exklusiver Rechteübertragung abmahnen

Das Namensnennungsrecht für Fotografen und Künstler ist kein optionales Extra, sondern ein elementarer Kern des deutschen Urheberrechts. Es schützt die geistige und persönliche Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass Fotografen, selbst wenn sie Dritten exklusive Rechte an ihren Inhalten eingeräumt haben, gleichwohl die Verletzung ihres Namensnennungsrechts eigenständig verfolgen und abmahnen dürfen.

Fehlende Urheberbenennung bleibt auch bei exklusiver Lizenz ein eigenes Recht des Fotografen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.06.2022 (Az. 310 O 174/21) eine für Fotografen, Kreative und Rechteinhaber äußerst wichtige Entscheidung getroffen: Selbst wenn ein Urheber ausschließliche Nutzungsrechte an einen Dritten übertragen hat, kann er die Verletzung seines Namensnennungsrechts weiterhin eigenständig verfolgen und abmahnen.

Die Entscheidung betrifft einen häufigen Irrtum in der Praxis. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass mit der Einräumung exklusiver Nutzungsrechte sämtliche Ansprüche des Fotografen „verbraucht“ seien. Das Urteil stellt jedoch klar: Das Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG bleibt als persönlichkeitsrechtliche Position grundsätzlich beim Urheber.

Gerade im Bereich professioneller Fotografien und Illustrationen hat dies erhebliche praktische Bedeutung.

Worum ging es in dem Verfahren?

Geklagt hatte ein professioneller Architekturfotograf, der für ein Unternehmen aus dem Energiebereich eine umfangreiche Bildserie erstellt hatte. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte der Fotograf ausschließliche Nutzungsrechte übertragen.

Später verwendete ein konzernfremdes Unternehmen eines der Fotos in einer öffentlich zugänglichen Imagebroschüre und auf seiner Webseite. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.

Der Fotograf mahnte die Nutzung ab und machte sowohl Schadensersatz wegen der Bildnutzung als auch wegen der unterlassenen Urheberbenennung geltend.

Die Beklagte argumentierte, der Fotograf habe sämtliche ausschließlichen Rechte übertragen und zudem auf die Namensnennung verzichtet. Deshalb sei er nicht mehr berechtigt, selbst Ansprüche geltend zu machen.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation jedoch nur teilweise.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht differenzierte sehr deutlich zwischen den wirtschaftlichen Verwertungsrechten und dem persönlichkeitsrechtlichen Urheberbenennungsrecht.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Fotografen hinsichtlich der eigentlichen Nutzungsrechte (§§ 16, 19a UrhG) die Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche, weil er ausschließliche Nutzungsrechte übertragen hatte.

Anders verhielt es sich jedoch beim Recht auf Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG.

Das LG Hamburg stellte ausdrücklich fest:

„Soweit der Kläger die Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG geltend macht, ist er aktivlegitimiert, da es sich um einen Teil seines Urheberpersönlichkeitsrechts handelt.“

Damit bestätigt das Gericht, dass das Recht auf Namensnennung unabhängig von der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte fortbestehen kann.

Besonders wichtig ist zudem die weitere Aussage des Gerichts, dass die fehlende Urheberbenennung bei Fotografien regelmäßig einen eigenständigen wirtschaftlichen Schaden begründet.

Das Gericht sprach dem Fotografen deshalb Schadensersatz allein wegen der unterlassenen Namensnennung zu.

Warum ist die Entscheidung rechtlich bedeutsam?

Die Entscheidung verdeutlicht einen zentralen Grundsatz des deutschen Urheberrechts: Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt grundsätzlich beim Urheber.

Während Nutzungsrechte übertragen werden können, betrifft das Namensnennungsrecht unmittelbar die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Genau deshalb behandelt die Rechtsprechung die fehlende Urheberbenennung häufig anders als reine Lizenzverstöße.

Das LG Hamburg macht außerdem deutlich, dass ein Verzicht auf die Urheberbenennung eng auszulegen ist. Im konkreten Fall hatte der Fotograf zwar gegenüber seinem Auftraggeber erklärt, auf eine Namensnennung verzichten zu können. Das Gericht sah diesen Verzicht jedoch nur für konzerninterne Nutzungen als wirksam an, nicht aber für Nutzungen durch außenstehende Dritte.

Für die Praxis bedeutet das:

Ein pauschaler oder unklar formulierter Verzicht auf die Urheberbenennung schützt Dritte nicht automatisch vor Ansprüchen des Fotografen.

Gerade bei Weitergaben innerhalb von Konzernstrukturen, Agenturverhältnissen oder Projektkooperationen entstehen hier erhebliche Haftungsrisiken.

Fehlende Namensnennung kann eigenständig Schadensersatz auslösen

Besonders relevant ist die Entscheidung auch deshalb, weil das Gericht die unterlassene Urheberbenennung als wirtschaftlich messbaren Schaden anerkennt.

Das LG Hamburg bestätigt die inzwischen gefestigte Rechtsprechung, wonach bei Fotografien regelmäßig ein Zuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung angemessen sein kann.

Das Gericht führt aus:

„Insbesondere bei Fotografie ist die rechtswidrig unterlassene Namensnennung im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes zu berücksichtigen.“

Damit bestätigt das LG Hamburg die hohe praktische Bedeutung der Urheberbenennung im professionellen Bildmarkt.

Die Namensnennung dient gerade bei Fotografen nicht nur ideellen Interessen, sondern auch der beruflichen Sichtbarkeit, Referenzwirkung und Akquise neuer Aufträge.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Unternehmen und Agenturen?

Das Urteil ist insbesondere für Unternehmen, Werbeagenturen, Verlage, Webdesigner und Marketingabteilungen relevant.

In der Praxis wird häufig angenommen, dass eine Bilddatei „frei verwendbar“ sei, sobald sie von einem Auftraggeber oder Projektpartner zur Verfügung gestellt wird. Genau hierin liegt jedoch ein erhebliches Risiko.

Denn selbst wenn Nutzungsrechte wirksam übertragen wurden, bedeutet dies nicht automatisch:

  • dass Unterlizenzen erlaubt sind,
  • dass konzernfremde Dritte die Bilder nutzen dürfen,
  • dass auf die Urheberbenennung verzichtet wurde,
  • oder dass der Fotograf keine eigenen Ansprüche mehr geltend machen kann.

Gerade bei älteren Lizenzvereinbarungen fehlen häufig klare Regelungen zur Namensnennung oder zur Weitergabe an Dritte.

Unternehmen sollten daher Bildrechteketten sorgfältig dokumentieren und ausdrücklich prüfen, ob eine Nutzung ohne Urheberangabe tatsächlich erlaubt ist.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt für Urheberrecht Hoesmann

Praxis-Tipp: Wer Fotos urheberrechtlich geschützte Werke von Geschäftspartnern, Agenturen oder Konzernunternehmen übernimmt, sollte nicht nur die Nutzungsrechte prüfen, sondern ausdrücklich auch die Frage der Urheberbenennung klären. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, sollte der Fotograf grundsätzlich genannt werden. Dies gilt insbesondere bei Webseiten, Broschüren, Social-Media-Beiträgen und PDF-Downloads.

Für Fotografen zeigt das Urteil zugleich, dass auch nach umfassender Rechteübertragung weiterhin eigene Ansprüche bestehen können. Gerade die fehlende Namensnennung bietet häufig eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.

Fazit

Das LG Hamburg stärkt mit seiner Entscheidung die Position von Fotografen und anderen Urhebern deutlich.

Auch bei der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bleibt das Recht auf Urheberbenennung grundsätzlich beim Urheber. Eine fehlende Namensnennung kann deshalb eigenständig abgemahnt und mit Schadensersatzansprüchen verfolgt werden.

Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine umfassende Lizenz automatisch sämtliche urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche beseitigt.

Gerade im professionellen Bildbereich bleibt die korrekte Urheberbenennung ein zentrales rechtliches Risiko.

FAQ

Kann ein Fotograf trotz exklusiver Lizenzierung noch Ansprüche geltend machen?

Ja. Das Urheberbenennungsrecht bleibt grundsätzlich beim Fotografen und kann eigenständig durchgesetzt werden.

Kann die fehlende Urheberbenennung Schadensersatz auslösen?

Ja. Die Gerichte erkennen regelmäßig einen Zuschlag von bis zu 100 % auf die übliche Lizenzgebühr an.

Reicht eine allgemeine Rechteübertragung für die Nutzung ohne Namensnennung aus?

Nein. Ein Verzicht auf die Urheberbenennung muss eindeutig vereinbart sein und wird oft eng ausgelegt.

Können auch Agenturen oder Projektpartner haften?

Ja. Wer Bilder nutzt oder veröffentlicht, haftet grundsätzlich selbst für Urheberrechtsverletzungen.

Gilt das Urteil nur für Fotografien?

Die Entscheidung betrifft speziell Fotografien, die Grundsätze zum Urheberpersönlichkeitsrecht können jedoch auch auf andere Werkarten übertragen werden.

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