Warentest, Urteil

OLG Frankfurt: Haftung für fehlerhafte Warentests – Wann negative Produktbewertungen unzulässig sind

Produktbewertungen und Warentests haben erhebliche Marktwirkung. Ein negatives Testergebnis kann für Unternehmen existenzielle Folgen haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun klargestellt: Wer ein Produkt mit „mangelhaft“ bewertet, muss sicherstellen, dass der Test methodisch einwandfrei ist – insbesondere dann, wenn konkrete Zweifel am Ergebnis bestehen. Das Urteil ist für Hersteller ebenso relevant wie für Medienunternehmen und Testanbieter. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.4.2026, Az. 16 U 38/25)

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin ist Herstellerin von Rauchwarnmeldern. Die Beklagte veröffentlicht regelmäßig vergleichende Warentests und hatte ein externes, akkreditiertes Prüfinstitut mit der Durchführung eines solchen Tests beauftragt.

Im Ergebnis schnitten drei von vier Produkten der Klägerin schlecht ab: Sie lösten bei den Testfeuern kein rechtzeitiges Alarmsignal aus. Grundlage hierfür war jedoch ein problematischer Testaufbau:

  • Das verwendete Testfeuer unterschritt die nach DIN EN 14604 vorgegebenen Grenzwerte.
  • Nach den einschlägigen Normen hätte der Test in dieser Form nicht als gültig gewertet werden dürfen.
  • Das Prüfinstitut wich jedoch aufgrund einer internen Arbeitsanweisung von den Normvorgaben ab und wiederholte den Test nicht.

Die Klägerin reagierte frühzeitig:

  • Sie wies auf die fehlerhafte Testdurchführung hin,
  • legte abweichende Ergebnisse anderer akkreditierter Prüfinstitute vor,
  • und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung zu unterlassen.

Die Beklagte veröffentlichte dennoch den Testbericht mit dem Gesamturteil „mangelhaft“.


Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Frankfurt bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts:
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz.

Die zentrale Begründung:

  1. Eingriff in den Gewerbebetrieb
    Die Bewertung „mangelhaft“ sei geeignet, den Ruf der Klägerin erheblich zu schädigen und das Vertrauen in ihre Produkte zu beeinträchtigen.
  2. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
    Der Test sei nicht sachgerecht durchgeführt worden. Insbesondere:
    • Der Grenzkorridor beim Testfeuer wurde unterschritten.
    • Das Ergebnis war deshalb nicht vertretbar.
    • Ein solcher Test hätte nach den Normvorgaben wiederholt werden müssen.
  3. Verschulden der Beklagten
    Entscheidend war:
    Die Beklagte hatte konkrete Hinweise auf mögliche Fehler erhalten und ist diesen nicht ausreichend nachgegangen.

    Das Gericht betont:

    • Abweichende Testergebnisse anderer akkreditierter Institute hätten Anlass zur Überprüfung geben müssen.
    • Die Beklagte hätte beim beauftragten Prüfinstitut nachfragen müssen.
    • Bei entsprechender Nachfrage wäre der Fehler sehr wahrscheinlich aufgefallen.
  4. Keine generelle Haftung ohne Verschulden
    Das OLG stellte zugleich klar, dass es eine verschuldensunabhängige Haftung für Fehler externer Prüfinstitute (sog. „Fiktionshaftung“) kritisch sieht.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die Zulässigkeit von Warentests und Produktbewertungen im Spannungsfeld zwischen:

  • Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG)
  • und dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG i.V.m. § 823 BGB)

Zentrale rechtliche Aussagen:

  • Warentests sind grundsätzlich zulässig und dies auch mit negativen Bewertungen.
  • Voraussetzung ist jedoch, dass sie methodisch sauber, neutral und nachvollziehbar durchgeführt werden.
  • Werden konkrete Zweifel an der Richtigkeit eines Testergebnisses geäußert, entsteht eine Prüfpflicht des Veröffentlichenden.
  • Diese Prüfpflicht kann über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinausgehen, wenn substanzielle Einwände vorliegen.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung:
Auch bei Einschaltung externer Prüfinstitute bleibt der Herausgeber verantwortlich.


Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für mehrere Akteure:

1. Für Hersteller und Unternehmen

  • Negative Testergebnisse müssen nicht hingenommen werden.
  • Insbesondere bei methodischen Fehlern bestehen:
    • Unterlassungsansprüche
    • Schadensersatzansprüche (hier: 7,7 Mio. € im Raum)
  • Wichtig ist eine frühzeitige, substantiierte Reaktion auf fehlerhafte Tests.

2. Für Medien und Testanbieter

  • Die Beauftragung eines externen Prüfinstituts entlastet nicht vollständig.
  • Bei konkreten Hinweisen auf Fehler besteht eine aktive Nachforschungspflicht.
  • Unterlassene Prüfungen können zu erheblichen Haftungsrisiken führen.

3. Für Prüfinstitute

  • Abweichungen von normierten Prüfverfahren sind hochriskant.
  • Interne Arbeitsanweisungen dürfen nicht im Widerspruch zu DIN-Normen stehen.
  • Dokumentation und Transparenz sind entscheidend.

4. Für den Wettbewerb

  • Das Urteil stärkt den Schutz vor unfairen oder fehlerhaften Marktinformationen.
  • Gleichzeitig bleibt Raum für kritische Berichterstattung – solange sie sachgerecht erfolgt.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt

Praxis-Tipp:
Wenn Ihr Unternehmen von einem negativen Testergebnis betroffen ist, sollten Sie nicht vorschnell reagieren, sondern strukturiert vorgehen:

  1. Prüfen Sie die Testmethodik im Detail (Normen, Parameter, Ablauf).
  2. Ziehen Sie eigene Sachverständige oder Prüfinstitute hinzu.
  3. Dokumentieren Sie alle Abweichungen und Widersprüche.
  4. Setzen Sie den Herausgeber frühzeitig und konkret über Zweifel in Kenntnis.

Je früher substanzielle Einwände erhoben werden, desto besser sind die Chancen, eine Veröffentlichung zu verhindern oder spätere Ansprüche durchzusetzen.


Fazit

Das OLG Frankfurt stärkt die Rechte von Unternehmen gegen fehlerhafte Produktbewertungen deutlich. Wer Testergebnisse veröffentlicht, muss nicht nur auf die Qualität der Prüfung vertrauen, sondern bei konkreten Zweifeln aktiv nachhaken. Andernfalls drohen erhebliche Schadensersatzansprüche.


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Wenn Ihr Unternehmen von einer negativen Bewertung oder einem fehlerhaften Warentest betroffen ist, sollten Sie die rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig prüfen lassen. Gerade bei rufschädigenden Veröffentlichungen kommt es auf eine schnelle und fundierte Reaktion an. Als Rechtsanwalt im Medien- und Urheberrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Abwehr unberechtigter Eingriffe in Ihren Geschäftsbetrieb.


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FAQ

Wann ist ein Warentest rechtlich angreifbar?
Wenn der Test methodische Fehler aufweist oder nicht objektiv durchgeführt wurde und dadurch ein falsches Ergebnis entsteht.

Haftet ein Verlag auch bei externen Prüfinstituten?
Ja, insbesondere wenn konkrete Hinweise auf Fehler vorliegen und diesen nicht nachgegangen wird.

Kann ich mich gegen ein schlechtes Testergebnis wehren?
Ja, durch Unterlassungsansprüche und ggf. Schadensersatz, wenn das Testergebnis rechtswidrig ist.

Was muss ich tun, wenn ich Zweifel an einem Testergebnis habe?
Die Zweifel sollten frühzeitig und konkret gegenüber dem Herausgeber kommuniziert und belegt werden.

 

Veröffentlicht in Allgemein, Berichterstattung, Presserecht, Wirtschaftsrecht.

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