Fotorecht

Wann Fotos ohne Einwilligung zulässig sind – und wann Geldentschädigung droht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juli 2026(Az. VI ZR 93/25) wichtige Maßstäbe für die Veröffentlichung von Personenbildern durch Online-Medien bestätigt. Für journalistische Beiträge von Telemedienanbietern – etwa Nachrichtenportalen, Online-Magazinen und redaktionell betriebenen Webseiten – richtet sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung weiterhin nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG).

Zugleich macht der BGH deutlich: Nicht jede unzulässige Bildveröffentlichung löst automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Erforderlich ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht bereits durch Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung oder andere Maßnahmen ausreichend ausgeglichen werden kann.

Worum ging es in dem Fall?

Geklagt hatte eine sehr bekannte Sängerin. Ein Online-Angebot veröffentlichte einen Videobeitrag über einen Ausflug der Sängerin mit ihrer kleinen Tochter und deren Großmutter. Zu sehen waren unter anderem Fotos beim Stadtbummel in München und eine Videosequenz auf einem Parkplatz am Ammersee, auf der die Sängerin ihr Kind aus einem Kinderwagenaufsatz hob und in einen Autositz setzte.

Der Beitrag stellte die Szenen als Familienglück und erste öffentliche Auftritte der jungen Mutter dar. Die Bilder waren ohne Einwilligung veröffentlicht worden. Nach dem Vortrag der Klägerin waren sie heimlich, aus größerer Entfernung und nach einer Beobachtung durch einen Fotografen entstanden.

Das Medium gab wegen der Bild- und Teilen der Wortberichterstattung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Sängerin verlangte darüber hinaus mindestens 25.000 Euro Geldentschädigung.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Bildveröffentlichung rechtswidrig war. Die Klägerin hatte nicht eingewilligt. Auch handelte es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Die Veröffentlichung war daher nicht allein deshalb zulässig, weil die Sängerin eine prominente Person ist und die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden. Der konkrete Beitrag habe überwiegend die Neugier des Publikums auf das Privat- und Familienleben der Klägerin befriedigt. Einen substantiellen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse habe er nicht geleistet.

Einen Anspruch auf Geldentschädigung lehnten die Robenträger aus Karlsruhe jedoch ab. Die Abbildungen und der begleitende Kommentar seien weder herabsetzend noch rufschädigend gewesen. Sie zeigten harmlose Alltagssituationen und griffen nicht den Kern der Persönlichkeit der Klägerin an. Die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gewährleiste zudem wirksamen Schutz vor Wiederholungen.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Das Urteil bestätigt, dass für journalistische Bildberichterstattung im Internet nicht die DSGVO als unmittelbarer Prüfungsmaßstab im Vordergrund steht. Aufgrund des Medienprivilegs aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag bleibt es bei dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.

Danach gilt grundsätzlich: Bilder dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Eine Ausnahme kann insbesondere für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bestehen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich aber stets durch eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Dabei kommt es nicht auf ein abstraktes Informationsinteresse an prominenten Personen an. Entscheidend sind der konkrete Anlass, der Inhalt des Beitrags, der Informationswert des Bildes im Zusammenhang mit Text oder Kommentar, die Aufnahmesituation und die Schutzwürdigkeit der abgebildeten Person.

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für Bilder, auf denen Eltern mit ihren Kindern zu sehen sind. Der BGH hebt hervor, dass die elterliche Hinwendung zum Kind durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt geschützt sein kann. Dieser Schutz gilt nicht nur in abgeschiedenen Räumen. Auch in der Öffentlichkeit können Situationen thematisch privat geprägt sein.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Für Medienunternehmen, Redaktionen und Betreiber journalistischer Online-Angebote bedeutet die Entscheidung: Prominenz und öffentlicher Aufnahmeort reichen nicht aus, um Bilder aus dem Privatleben ohne Einwilligung zu veröffentlichen.

Die Redaktion sollte vor einer Veröffentlichung insbesondere prüfen:

  • Welchen eigenständigen Informationswert hat gerade das Bild?
  • Leisten Bild und Begleittext einen ernsthaften Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Interesse?
  • Wird lediglich private Neugier bedient?
  • Befindet sich die Person in einer privaten, familiären oder erkennbar schutzwürdigen Situation?
  • Sind Kinder unmittelbar oder mittelbar betroffen?
  • Wurden die Bilder heimlich, durch Nachstellung oder mit technischen Hilfsmitteln aufgenommen?

Für Betroffene zeigt das Urteil zugleich, dass eine unzulässige Veröffentlichung nicht folgenlos bleibt, auch wenn eine Geldentschädigung im Einzelfall ausscheidet. Unterlassungsansprüche können schnell durchgesetzt werden und verhindern weitere Veröffentlichungen. Je nach Fall kommen zudem Beseitigungsansprüche, Auskunft, Ersatz materieller Schäden oder eine Geldentschädigung in Betracht.

Die Hürde für eine Geldentschädigung bleibt allerdings hoch. Maßgeblich sind insbesondere Reichweite, Dauer und Folgen der Veröffentlichung, die Intensität des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dessen Verschulden. Wiederholte, hartnäckige oder besonders intime Eingriffe wiegen deutlich schwerer als eine einzelne, neutral gehaltene Darstellung einer Alltagssituation.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt

Wer Bilder von Personen journalistisch veröffentlichen möchte, sollte die rechtliche Prüfung dokumentieren. Gerade bei Familien-, Freizeit- und Paparazzi-Aufnahmen genügt ein allgemeines Publikumsinteresse nicht. Betroffene sollten bei einer ungewollten Bildveröffentlichung unverzüglich Beweise sichern – etwa Screenshots, URL, Veröffentlichungszeitpunkt und Reichweite – und den Unterlassungsanspruch zeitnah prüfen lassen.

Fazit

Der BGH stärkt den Schutz des Rechts am eigenen Bild auch im digitalen Journalismus. Für Telemedien bleibt das KUG der maßgebliche rechtliche Rahmen. Bei privaten Familienmomenten prominenter Personen überwiegt der Persönlichkeitsschutz, wenn der Beitrag keinen nennenswerten Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung hat.

Eine rechtswidrige Bildveröffentlichung führt aber nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Diese setzt einen schweren, anderweitig nicht ausreichend ausgleichbaren Eingriff voraus. Unterlassung und effektiver Schutz vor Wiederholung können im Einzelfall genügen.

 

FAQ

Gilt die DSGVO bei journalistischen Bildveröffentlichungen nicht?

Bei journalistischen Telemedien greift das Medienprivileg. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung wird deshalb grundsätzlich nach den §§ 22, 23 KUG beurteilt. Datenschutzrechtliche Fragen können daneben in anderen Konstellationen relevant bleiben.

Darf ein Online-Medium Prominente im öffentlichen Raum fotografieren?

Nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob die konkrete Berichterstattung ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse erfüllt. Reine Neugier am Privatleben reicht nicht.

Sind Bilder von Eltern mit ihren Kindern besonders geschützt?

Ja. Die elterliche Hinwendung zum Kind kann durch den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG zusätzliches Gewicht erhalten. Das gilt auch bei Aufnahmen im öffentlichen Raum.

Erhält man bei jeder unzulässigen Bildveröffentlichung Schmerzensgeld?

Nein. Eine Geldentschädigung setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die nicht anderweitig angemessen ausgeglichen werden kann.

Welche Ansprüche bestehen bei einer unzulässigen Bildveröffentlichung?

In Betracht kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Auskunft sowie – bei schweren Eingriffen – Geldentschädigung und Schadensersatz.

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Veröffentlicht in Fotografie, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht.

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