Nutzung fremder Bilder

Hohe Sorgfaltspflichten bei der Nutzung fremder Bilder

Wer fremde Fotos auf einer Webseite, in Social Media, in Werbematerialien oder in Broschüren nutzt, muss vorher sorgfältig prüfen, ob er dazu wirklich berechtigt ist. Eine bloße Zusage eines Dritten reicht nicht aus.

Diese hoher Sorgfaltsmaßstab im Urheberrecht ist für Unternehmen, Agenturen, Webseitenbetreiber, Vereine und öffentliche Stellen von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn in der Praxis werden Bilder häufig aus Datenbanken, von Kooperationspartnern, Agenturen, Auftraggebern oder sonstigen Dritten übernommen. Kommt es später zu einer urheberrechtlichen Abmahnung, wird oft eingewandt, man habe darauf vertraut, dass der Dritte zur Weitergabe berechtigt gewesen sei. Genau dieses Vertrauen genügt nach der Rechtsprechung aber nicht.

Typischer Fall: Bilder von einem Dritten

In meiner täglichen Praxis als Rechtsanwalt Urheberrecht habe ich immer wieder mit Urheberrechtsverletzungen zu tun. Regelmäßig geht es dabei auch um die Nutzung einer fremden Fotografie auf einem Internetauftritt.

Viele Webseitenbetreiber berufen sich darauf, sie seien zur Nutzung des Bildes berechtigt gewesen. Sie hätten die Rechte über Dritte erhalten beziehungsweise sei ihnen zugesichert worden, dass die erforderlichen Nutzungsrechte bestünden.

Gerade diese Zusicherung reicht aber rechtlich nicht aus!


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Hoher Sorgfaltsmaßstab Urheberrecht

Bei der Nutzung fremder Bilder im Internet gelten hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Foto verwenden möchte, muss prüfen, ob tatsächlich eine wirksame Nutzungsberechtigung besteht. Es genügt nicht, sich lediglich auf eine Zusicherung eines Dritten zu verlassen.

So führt das auf Urheberrecht spezialisierte Gericht in München unter anderem aus:

„Allein die Berufung der Beklagten darauf, die (…) GmbH habe ihr bei der Veräußerung der Rechte zugesichert, deren Inhaber zu sein, ersetzt nicht die Darlegung, auf welche Weise diese Rechte von der (…) GmbH oder der Werbeagentur erworben worden seien.“

Noch deutlicher wird das Oberlandesgericht München bei der Frage der Fahrlässigkeit:

„Dass die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet.“

Damit bestätigt das Gericht einen zentralen Grundsatz des Urheberrechts: Wer fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzt, trägt das Risiko, wenn die Rechtekette nicht stimmt. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.

Warum ist diese Sorgfalt richtig?

Im Urheberrecht ist eine sorgfältige Prüfung der Rechte wichtig. Gerade bei Fotos ist die Rechtekette häufig unübersichtlich. Ein Bild kann vom Fotografen stammen, über eine Agentur lizenziert worden sein, in einem Archiv liegen, von einem Auftraggeber bereitgestellt oder von einem Dienstleister in eine Webseite eingebunden worden sein.

Für die urheberrechtliche Verantwortlichkeit kommt es aber nicht darauf an, ob der Nutzer subjektiv davon ausgegangen ist, alles sei in Ordnung. Entscheidend ist, ob er die erforderlichen Rechte tatsächlich hatte und ob er dies vor der Nutzung ausreichend geprüft hat.

Im Urheberrecht werden besonders hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt. Wer fremde Werke nutzt, muss sich über Bestand und Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob derjenige, der die Nutzung erlaubt, selbst berechtigt ist und ob er die Rechte überhaupt weitergeben darf.

Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Eine Person oder Organisation kann ein Bild zwar selbst nutzen dürfen, ohne deshalb automatisch berechtigt zu sein, das Bild an Dritte weiterzugeben oder Unterlizenzen zu erteilen. Die eigene Nutzungserlaubnis und das Recht zur Weiterlizenzierung sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

Keine Entlastung durch Agentur, Auftraggeber oder Kooperationspartner

Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung für Fälle, in denen Bilder von Dritten übernommen werden. Viele Unternehmen lassen Webseiten von Agenturen erstellen. Andere erhalten Bildmaterial von Auftraggebern, Geschäftspartnern, Herstellern, Verbänden oder öffentlichen Stellen. Häufig wird dann angenommen, dass derjenige, der das Bild bereitstellt, schon wissen werde, ob die Nutzung erlaubt ist.

Das ist gefährlich.

Es reicht nicht, wenn eine Agentur, ein Auftraggeber oder ein sonstiger Dritter pauschal zusichert, die Rechte lägen vor. Erforderlich sind überprüfbare Unterlagen. Dazu können zum Beispiel Lizenzverträge, Rechteübertragungen, Nutzungsbedingungen, Freigabeschreiben oder konkrete Nachweise zur Rechtekette gehören.

Wer solche Unterlagen nicht einholt, handelt regelmäßig fahrlässig. Fahrlässigkeit genügt im Urheberrecht für einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG.


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Quellenangabe reicht nicht

Die Nutzung eines fremden Bildes sollte nur erfolgen, wenn die Rechte sauber dokumentiert sind. Besonders kritisch sind Bilder, die „irgendwoher“ stammen, aus alten Archiven übernommen wurden oder von Dritten ohne klare Lizenzunterlagen bereitgestellt werden.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass eine Nennung der Quelle oder des Fotografen ausreiche. Das ist falsch. Die Urhebernennung ersetzt keine Lizenz. Auch der Hinweis „Bild wurde uns zur Verfügung gestellt“ schützt nicht vor Ansprüchen, wenn die Rechte tatsächlich nicht wirksam eingeräumt wurden.

Typische Fehler bei der Nutzung fremder Bilder

In meiner anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Fehler:

  • Bilder werden von Google oder aus Social Media übernommen.
  • Agenturen liefern Bilder, ohne die Rechtekette nachzuweisen.
  • Unternehmen verwenden alte Bilder weiter, obwohl die Lizenz abgelaufen ist.
  • Bilder werden für andere Zwecke genutzt als ursprünglich erlaubt.
  • Bilder werden an Dritte weitergegeben, obwohl keine Unterlizenzierung erlaubt ist.
  • Stockfotos werden ohne Beachtung der Lizenzbedingungen eingesetzt.
  • Der Fotograf wird nicht genannt, obwohl die Lizenz dies verlangt.
  • Bilder werden bearbeitet, obwohl die Bearbeitung nicht erlaubt ist.

Gerade bei Stockfotos, Agenturbildern und von Dritten gelieferten Bildern ist besondere Vorsicht geboten. Lizenzbedingungen können sehr unterschiedlich sein. Manche Lizenzen erlauben nur eine bestimmte Nutzungsart, eine bestimmte Dauer, eine bestimmte Auflage oder eine bestimmte Plattform. Andere schließen Werbung, Social Media, Weitergabe an Dritte oder Bearbeitungen aus.

Warum eine bloße Zusicherung nicht genügt

Die zentrale Aussage lautet: Wer fremde Bilder nutzt, darf sich nicht blind auf Zusicherungen verlassen.

Der Grund ist einfach: Nur weil ein Dritter behauptet, über Rechte zu verfügen, bedeutet dies nicht, dass diese Rechte tatsächlich bestehen. Außerdem muss geprüft werden, welchen Umfang die Rechte haben. Ein Dritter kann etwa berechtigt sein, ein Foto selbst auf seiner Webseite zu nutzen. Daraus folgt aber noch nicht, dass er das Foto an andere Unternehmen weitergeben oder diesen eine eigene Nutzung erlauben darf.

Deshalb muss die Rechtekette geprüft werden. Die entscheidenden Fragen lauten:

  • Wer ist Urheber des Bildes?
  • Wer hat die Nutzungsrechte erworben?
  • Welche Nutzungsrechte wurden eingeräumt?
  • Darf das Bild online genutzt werden?
  • Darf das Bild gewerblich genutzt werden?
  • Darf das Bild bearbeitet werden?
  • Darf das Bild an Dritte weitergegeben werden?
  • Ist eine Unterlizenzierung erlaubt?
  • Bestehen Vorgaben zur Urhebernennung?
  • Ist die Nutzung zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt?

Wer diese Fragen nicht beantworten kann, sollte das Bild nicht verwenden.


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Abmahnung wegen Bildnutzung: Was Betroffene beachten sollten

Wer eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung erhält, sollte nicht vorschnell zahlen und auch keine ungeprüfte Unterlassungserklärung unterschreiben. Gerade Unterlassungserklärungen können weitreichende Folgen haben. Wird später erneut gegen die Erklärung verstoßen, drohen Vertragsstrafen.

Gleichzeitig sollte eine urheberrechtliche Abmahnung ernst genommen werden. Wird nicht rechtzeitig reagiert, können gerichtliche Schritte folgen. Dann entstehen zusätzliche Kosten.

Wichtig ist daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung:

  • Ist der Abmahner überhaupt Rechteinhaber?
  • Wurde das Bild tatsächlich genutzt?
  • Lag eine wirksame Lizenz vor?
  • War die Nutzung vom Lizenzumfang gedeckt?
  • Ist die geforderte Lizenzsumme angemessen?
  • Ist ein Verletzerzuschlag wegen fehlender Urhebernennung berechtigt?
  • Ist die Unterlassungserklärung zu weit formuliert?
  • Bestehen Regressansprüche gegen eine Agentur oder einen Dritten?

Gerade wenn die Bildnutzung über eine Agentur, einen Auftraggeber oder einen Kooperationspartner erfolgt ist, sollte zusätzlich geprüft werden, ob dort Ansprüche auf Freistellung oder Schadensersatz bestehen.

Praxis-Tipp Rechtsanwalt Hoesmann, DGPh

Wer fremde Bilder nutzt, sollte vor der Veröffentlichung eine nachvollziehbare Rechteprüfung durchführen und dokumentieren. Lassen Sie sich nicht nur mündlich oder per kurzer E-Mail bestätigen, dass „die Rechte vorliegen“. Verlangen Sie konkrete Unterlagen zur Rechtekette, insbesondere Lizenzverträge, Nutzungsbedingungen oder schriftliche Freigaben. Prüfen Sie außerdem, ob die Lizenz genau die geplante Nutzung abdeckt – also zum Beispiel Webseite, Social Media, Werbung, Bearbeitung und Weitergabe an Dritte.

Für Unternehmen empfiehlt sich ein internes Bildrechte-Management. Jede Bilddatei sollte mit Informationen zur Quelle, zum Fotografen, zur Lizenz, zur erlaubten Nutzung, zur Laufzeit und zur erforderlichen Urhebernennung gespeichert werden. So lassen sich spätere Abmahnungen vermeiden oder zumindest besser verteidigen.


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FAQ

Reicht eine Zusicherung der Agentur aus, dass Bildrechte vorliegen?

Nein. Nach dem OLG München genügt eine bloße Zusicherung nicht. Der Nutzer muss sich überprüfbare Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen.

Was bedeutet Rechtekette bei Fotos?

Die Rechtekette beschreibt, wie die Nutzungsrechte vom Fotografen über mögliche Zwischenberechtigte bis zum aktuellen Nutzer gelangt sind.

Kann man Bildrechte gutgläubig erwerben?

Grundsätzlich nein. Wer von einem Nichtberechtigten Nutzungsrechte erhält, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben.

Welche Ansprüche drohen bei unberechtigter Bildnutzung?

Typisch sind Unterlassung, Schadensersatz nach Lizenzanalogie, Ersatz von Abmahnkosten und gegebenenfalls ein Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung.

Was sollte man nach einer Foto-Abmahnung tun?

Die Abmahnung sollte anwaltlich geprüft werden. Insbesondere die Rechteinhaberschaft, die Höhe der Forderung und die Unterlassungserklärung sind häufig angreifbar.

Veröffentlicht in Abmahnung, Fotografie, Medienrecht, Urheberrecht.

Wenn es um Verträge, Abmahnungen oder Ihr Business geht, wird es schnell rechtlich komplex. Rechtsanwalt Hoesmann berät seit fast 20 Jahren Unternehmen und Kreative im Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht – klar, pragmatisch und lösungsorientiert.