Nutzung Fotos

OLG Celle stärkt Fotografen: Unternehmen müssen Nutzungsrechte an Bildern sorgfältig prüfen

Viele Unternehmen verlassen sich darauf, dass ihnen Geschäftspartner Fotos rechtmäßig zur Verfügung stellen. Das kann teuer werden. Mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. 13 U 88/25) hat das Oberlandesgericht Celle klargestellt: Wer fremde Fotos nutzt, muss die Rechtekette sorgfältig überprüfen. Eine bloße Zusicherung des Lieferanten oder Geschäftspartners reicht nicht aus. Gleichzeitig enthält das Urteil wichtige Aussagen zur Berechnung des Schadensersatzes und zur Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Berufsfotograf hatte für einen Großhändler hochwertige Fotos von Parkettböden erstellt. Diese Bilder wurden später an Händler weitergegeben, die sie wiederum auf ihren eigenen Webseiten sowie in Werbeanzeigen verwendeten.

Der Fotograf war jedoch der Auffassung, dass er dem Großhändler gerade nicht das Recht eingeräumt hatte, die Nutzungsrechte an beliebige Händler weiterzugeben. Deshalb verlangte er Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die beklagte Händlerin verteidigte sich damit, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Lieferant die erforderlichen Nutzungsrechte besitze.

Genau diese Frage musste das OLG Celle beantworten.

Was hat das OLG Celle entschieden?

Das Oberlandesgericht gab dem Fotografen teilweise Recht.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Händler keine wirksamen Nutzungsrechte erhalten hatte. Zwar durfte der Großhändler die Bilder selbst verwenden. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er auch berechtigt war, seinen Vertriebspartnern Unterlizenzen zu erteilen. Nach dem sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG) verbleiben Nutzungsrechte grundsätzlich beim Urheber, soweit keine ausdrückliche oder eindeutig konkludente weitergehende Vereinbarung getroffen wurde.

Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zu den Sorgfaltspflichten der Bildnutzer:

Wer fremde Werke nutzt, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Nutzungsberechtigung verschaffen.

Die Richter betonten ausdrücklich, dass im Urheberrecht besonders hohe Sorgfaltsanforderungen gelten. Der Nutzer muss die gesamte Rechtekette nachvollziehen können. Eine bloße Erklärung des Vertragspartners genügt grundsätzlich nicht. Vielmehr sind überprüfbare Nachweise erforderlich.

Damit widerspricht das OLG Celle ausdrücklich der erstinstanzlichen Auffassung des Landgerichts Hannover.

Hohe Anforderungen an die Prüfung der Rechtekette

Diese Aussage dürfte die größte praktische Bedeutung der Entscheidung haben.

Viele Unternehmen erhalten Bilder von

  • Herstellern,
  • Lieferanten,
  • Werbeagenturen,
  • Marketingdienstleistern oder
  • Vertriebspartnern.

Nicht selten wird dabei schlicht davon ausgegangen, dass „die Rechte schon vorhanden sein werden“.

Nach Ansicht des OLG Celle reicht dies jedoch gerade nicht aus.

Unternehmen müssen vielmehr prüfen,

  • wer Urheber ist,
  • wer welche Nutzungsrechte besitzt,
  • ob Unterlizenzen erlaubt sind und
  • ob die konkrete Nutzung tatsächlich umfasst ist.
  • Kann dies später nicht nachgewiesen werden, haftet der Bildnutzer selbst wegen Urheberrechtsverletzung.

Gerade im Online-Handel dürfte dieses Urteil erhebliche Auswirkungen haben.

Keine automatische Weitergabe von Nutzungsrechten

Ebenso interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Rechteübertragung.

Das OLG Celle macht deutlich:

Allein weil Produktfotos für Werbezwecke erstellt wurden, bedeutet dies nicht, dass der Auftraggeber automatisch ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält oder die Bilder beliebig an Händler weitergeben darf.

Nach dem Zweckübertragungsgrundsatz erhält der Auftraggeber nur diejenigen Rechte, die zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich sind.

Soll eine Weitergabe an Händler, Franchiseunternehmen oder Vertriebspartner erlaubt sein, sollte dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Gerade Fotografen, Agenturen und Unternehmen sollten ihre Lizenzverträge daher überprüfen.

 

Schadensersatz: MFM-Tabelle nicht immer anwendbar

Besonders interessant ist auch die Berechnung des Schadensersatzes.

Der Fotograf verlangte Schadensersatz nach den bekannten MFM-Honorarempfehlungen.

Das OLG Celle lehnte dies jedoch im konkreten Fall ab.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte eine ausreichende eigene Lizenzierungspraxis des Fotografen für genau diese Nutzungsart. Ebenso seien die MFM-Empfehlungen für diese spezielle Zweitverwertung von Werbefotografien nicht als branchenüblicher Maßstab nachgewiesen worden. Deshalb schätzte das Gericht die angemessene Lizenz anhand der ursprünglich vereinbarten Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber.

Das bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass MFM künftig keine Rolle mehr spielen.

Vielmehr bestätigt das Urteil die bereits bestehende Rechtsprechung:

  • Existiert eine etablierte eigene Lizenzierungspraxis, ist diese maßgeblich.
  • Fehlt sie, können MFM-Honorare herangezogen werden, sofern sie für die konkrete Nutzungsart branchenüblich sind.
  • Ist auch dies nicht nachweisbar, schätzt das Gericht die Lizenz nach § 287 ZPO anhand aller Umstände des Einzelfalls.

100 % Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung

Erfreulich eindeutig positioniert sich das OLG Celle bei der unterlassenen Urheberbenennung.

Obwohl die Beklagte argumentierte, dass bei Werbefotografien häufig keine Namensnennung erfolge, sprach das Gericht dem Fotografen einen 100-prozentigen Zuschlag auf die Lizenzgebühr zu.

Begründung:

Gerade Berufsfotografen verlieren durch die fehlende Namensnennung regelmäßig Folgeaufträge.

Diese Argumentation entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stärkt erneut die Rechte professioneller Fotografen.

Auch nach der Verjährung kann noch Geld verlangt werden

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Verjährung.

Zwar war der eigentliche Schadensersatzanspruch bereits verjährt.

Das Gericht sprach dem Fotografen dennoch einen Anspruch nach § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB (Restschadensersatz) zu.

Danach kann der Verletzer auch nach Eintritt der regelmäßigen Verjährung verpflichtet sein, das Erlangte herauszugeben.

Für Fotografen bedeutet dies:

Auch ältere Urheberrechtsverletzungen sind nicht zwangsläufig wirtschaftlich verloren.

Warum ist das Urteil rechtlich so wichtig?

Das Urteil dürfte künftig häufig zitiert werden.

Es bestätigt und konkretisiert mehrere wesentliche Grundsätze des Urheberrechts:

  • hohe Prüfpflichten bei der Nutzung fremder Bilder,
  • konsequente Anwendung des Zweckübertragungsgrundsatzes,
  • keine automatische Weiterlizenzierung von Nutzungsrechten,
  • 100-%-Aufschlag bei fehlender Urheberbenennung,
  • Restschadensersatz trotz Verjährung.

Insbesondere Unternehmen im E-Commerce, Agenturen, Werbetreibende und Händler sollten ihre internen Prozesse überprüfen.


Auswirkungen für Unternehmen und Fotografen

Für Unternehmen bedeutet das Urteil:

  • Bildquellen sorgfältig dokumentieren.
  • Lizenzverträge archivieren.
  • Rechteketten nachvollziehbar sichern.
  • Sich nicht auf bloße Zusicherungen verlassen.

Für Fotografen zeigt die Entscheidung:

  • Klare Lizenzvereinbarungen sind unverzichtbar.
  • Die Weitergabe an Händler sollte ausdrücklich geregelt werden.
  • Auch Jahre später können Ansprüche noch durchsetzbar sein.

Praxis-Tipp Rechtsanwalt Hoesmann, DGPh

Verlassen Sie sich niemals auf die Aussage eines Lieferanten oder einer Agentur, dass Bilder „verwendet werden dürfen“. Lassen Sie sich die Rechtekette und die Lizenzvereinbarungen dokumentiert nachweisen. Ebenso sollten Fotografen und Agenturen ihre Lizenzverträge ausdrücklich regeln, wenn eine Weitergabe an Händler oder Vertriebspartner erlaubt oder gerade ausgeschlossen sein soll. Eine saubere Vertragsgestaltung verhindert kostspielige Streitigkeiten.

Fazit

Mit seiner Entscheidung stärkt das OLG Celle die Rechte von Fotografen deutlich.

Unternehmen tragen eine eigene Verantwortung für die Prüfung der Nutzungsrechte und können sich nicht auf bloße Zusicherungen ihrer Geschäftspartner verlassen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte sorgfältig auszulegen ist und der Zweckübertragungsgrundsatz weiterhin eine zentrale Rolle im Urheberrecht spielt.

Gerade für Unternehmen, Werbeagenturen, Fotografen und Online-Händler ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.


Sie haben eine Abmahnung wegen einer Bildnutzung erhalten?

Oder möchten Sie prüfen lassen, ob Sie Bilder rechtssicher verwenden dürfen?

Als Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht unterstütze ich sowohl Fotografen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als auch Unternehmen bei der rechtssicheren Nutzung von Bildmaterial. Durch eine frühzeitige rechtliche Prüfung lassen sich kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen häufig vermeiden.

Rufen Sie mich an oder nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf – ich berate Sie kompetent und lösungsorientiert.


FAQ

Wann haftet ein Unternehmen für die Nutzung fremder Fotos?
Bereits dann, wenn es Bilder ohne wirksame Nutzungsrechte verwendet oder die Rechtekette nicht ausreichend überprüft.

Reicht die Zusicherung eines Lieferanten aus?
Nein. Nach dem OLG Celle müssen Nutzungsrechte überprüfbar nachgewiesen werden.

Sind die MFM-Honorare immer maßgeblich?
Nein. Sie gelten nur, wenn sie für die konkrete Nutzungsart als branchenüblich anerkannt sind oder keine vorrangige eigene Lizenzierungspraxis besteht.

Kann trotz Verjährung noch Schadensersatz verlangt werden?
Ja. Über den Restschadensersatz nach § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Ansprüche bestehen.

Welche Bedeutung hat die fehlende Urheberbenennung?
Sie kann einen Schadensersatzaufschlag von 100 % rechtfertigen, weil Berufsfotografen dadurch potenzielle Folgeaufträge verlieren können.

Quelle: Urteil des OLG Celle vom 12.05.2026 – Az. 13 U 88/25.

Lesen Sie mehr: https://hoesmann.legal/beweislast-bei-faellen-des-online-foto-klaus/

OLG Frankfurt: Wer eine Urheberrechtsabmahnung ausspricht, muss die Rechtekette lückenlos nachweisen

Veröffentlicht in CentralVerband Deutscher Berufsfotografen, Fotografie, Medienrecht, Urheberrecht.

Wenn es um Verträge, Abmahnungen oder Ihr Business geht, wird es schnell rechtlich komplex. Rechtsanwalt Hoesmann berät seit fast 20 Jahren Unternehmen und Kreative im Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht – klar, pragmatisch und lösungsorientiert.