Testsiegel

BGH-Urteil zu „Top-Mediziner“-Siegeln: Strenge Regeln für Ärztewerbung

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an gesundheitsbezogene Testsiegel deutlich verschärft. Nach dem Urteil vom 30. Juli 2026 (Az.I ZR 130/25) dürfen Presseunternehmen Ärzten redaktionell ermittelte Auszeichnungen wie „Top-Mediziner“ oder „Empfehlung“ nicht ohne Weiteres als kostenpflichtige Werbemittel anbieten.

Entscheidend ist nicht nur, ob das zugrunde liegende Auswahlverfahren seriös ist. Auch das Siegel selbst muss klar erkennen lassen, worauf die Bewertung beruht und welche Aussagekraft sie tatsächlich besitzt. Das Urteil betrifft insbesondere Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medienunternehmen, die mit Rankings, Empfehlungen oder Auszeichnungen werben.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte veröffentlichte in einer Gesundheitszeitschrift jährlich Ärztelisten. Darin wurden Mediziner nach verschiedenen Fachbereichen aufgeführt und unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

  • Empfehlungen von Kollegen,
  • Facharzt- und Zusatzbezeichnungen,
  • Funktionen in medizinischen Fachgesellschaften,
  • wissenschaftliche Publikationen,
  • klinische Studien,
  • Patientenzufriedenheit,
  • Patientenservice,
  • Selbstauskünfte der Ärzte,
  • Patientenbewertungen.

Den gelisteten Ärzten stellte die Beklagte gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr Siegel wie „Top-Mediziner“ oder „Empfehlung“ zur Verfügung. Die Ärzte konnten die Logos anschließend auf ihrer Internetseite und in eigenen Werbematerialien verwenden.

Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Geschäftsmodell für irreführend. Ihrer Ansicht nach vermittelten die Siegel den Eindruck einer umfassenden, objektiv belegten medizinischen Spitzenstellung. Tatsächlich flossen jedoch auch subjektive Einschätzungen, Selbstauskünfte und Patientenbewertungen in die Bewertung ein.

Das Landgericht München I gab der Wettbewerbszentrale zunächst Recht. Das Oberlandesgericht München wies die Klage dagegen ab. Die Siegel würden lediglich als Werbung mit einem Testergebnis verstanden. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH stellte mehrere wichtige Grundsätze auf.

1. Die entgeltliche Vergabe der Siegel ist eine geschäftliche Handlung

Das Presseunternehmen handelt geschäftlich, wenn es Ärzten ein Testsiegel gegen Lizenzgebühr zur Verfügung stellt. Das gilt in zweifacher Hinsicht:

Zum einen fördert das Unternehmen den Absatz der ausgezeichneten Ärzte. Das Siegel kann Patienten bei der Auswahl eines Arztes beeinflussen und damit unmittelbar zur Förderung der ärztlichen Dienstleistungen beitragen.

Zum anderen fördert das Presseunternehmen den Absatz seiner eigenen Leistung, nämlich des entgeltlich lizenzierten Werbemittels. Die wirtschaftliche Verwertung der Rechercheergebnisse außerhalb des Presseprodukts ist nach Auffassung des BGH keine bloße Begleiterscheinung journalistischer Tätigkeit.

Die redaktionelle Veröffentlichung der Ärztelisten als solche war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Der BGH unterscheidet damit zwischen der geschützten redaktionellen Recherche und ihrer kommerziellen Vermarktung als Werbesiegel.

2. Für gesundheitsbezogene Testsiegel gelten besonders strenge Maßstäbe

Grundsätzlich darf mit einem Testergebnis geworben werden, wenn es auf einem seriösen Verfahren beruht und die Auszeichnung nicht erschlichen wurde. Im Gesundheitsbereich reicht dieser allgemeine Maßstab jedoch nicht aus.

Gesundheitsbezogene Werbung muss besonders richtig, eindeutig und klar sein. Der Grund dafür liegt im hohen Stellenwert der Gesundheit und in den erheblichen Folgen, die eine irreführende Werbeaussage für Patienten haben kann.

Diese strengen Anforderungen betreffen nach dem Urteil:

  • die Seriosität und Nachvollziehbarkeit des Testverfahrens,
  • die Auswahl und Gewichtung der Bewertungskriterien,
  • die konkrete Verwendung des Testergebnisses,
  • den Zusammenhang, in dem das Siegel eingesetzt wird,
  • die Gestaltung und Aussage des Logos selbst.

Ein Presseunternehmen kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass eine journalistische Recherche stattgefunden hat.

3. Einschränkungen der Aussagekraft müssen im Siegel selbst erkennbar sein

Besonders bedeutsam ist die Aussage des BGH zur Gestaltung der Logos. Ein Siegel, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage vermittelt, muss zugleich deutlich machen, worauf diese Aussage beruht und welche Einschränkungen bestehen.

Die Bezeichnung „Top-Mediziner“ erweckt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Eindruck einer uneingeschränkten Qualitätsauszeichnung. Aus dem Logo war jedoch nicht ersichtlich,

  • welche Kriterien maßgeblich waren,
  • wie die einzelnen Kriterien gewichtet wurden,
  • ob Kollegenempfehlungen einflossen,
  • ob die ausgezeichneten Ärzte sich selbst beurteilt hatten,
  • welche Bedeutung Patientenbewertungen hatten,
  • wie viele Bewertungen oder Empfehlungen vorlagen.

Nach Ansicht des BGH kann ein solches Logo eine nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen. Patienten könnten annehmen, die Auszeichnung beruhe auf einer objektiven fachmedizinischen Prüfung. Tatsächlich beruhte die Bewertung aber zumindest teilweise auf subjektiven Einschätzungen.

Auf eine begrenzte Darstellungsfläche des Logos kann sich das Presseunternehmen dabei nicht berufen. Was wegen des begrenzten Platzes möglicherweise keine zusätzliche Informationspflicht nach § 5a UWG auslöst, kann dennoch unmittelbar zur Irreführung nach § 5 UWG führen.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Der BGH führt die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen und der gesundheitsbezogenen Werbung zusammen. Dadurch entsteht ein besonders strenger Prüfungsmaßstab für medizinische Rankings und Auszeichnungen.

Ein Testsiegel für Ärzte muss nicht zwingend auf vollständig objektiven Kriterien beruhen. Die Bewertung ärztlicher Leistungen kann naturgemäß auch qualitative und subjektive Elemente enthalten. Diese Subjektivität darf jedoch nicht verschleiert werden.

Das Urteil bedeutet außerdem nicht, dass der BGH jede Ärzteliste oder jede Auszeichnung für unzulässig erklärt hat. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil noch nicht alle tatsächlichen Feststellungen getroffen worden waren. Das Berufungsgericht muss insbesondere prüfen:

  • wie das Prescoring und Scoring konkret funktionierten,
  • wie die Kriterien gewichtet wurden,
  • welche Rolle Selbstauskünfte spielten,
  • wie die Datenqualität kontrolliert wurde,
  • worin sich ausgezeichnete und nicht ausgezeichnete Ärzte tatsächlich unterschieden,
  • ob die Gestaltung der Siegel die Aussagekraft ausreichend begrenzte.

Der BGH hat damit noch kein endgültiges Verbot der konkreten Siegel ausgesprochen. Er hat aber klargestellt, dass eine Irreführung nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Für Ärzte und medizinische Einrichtungen

Ärzte sollten kostenpflichtige Auszeichnungen nicht ungeprüft in ihrer Werbung verwenden. Maßgeblich ist nicht allein, ob ein bekanntes Magazin oder Portal hinter dem Siegel steht. Entscheidend ist, welche konkrete Aussage das Logo gegenüber Patienten vermittelt.

Vor der Verwendung sollte geprüft werden:

  • Welche Kriterien liegen der Auszeichnung zugrunde?
  • Sind die Kriterien transparent und nachvollziehbar?
  • Werden Selbstauskünfte oder Patientenbewertungen berücksichtigt?
  • Ist erkennbar, dass es sich nicht um eine fachmedizinische Prüfung handelt?
  • Wird das Siegel im Internet oder in Anzeigen mit zusätzlichen Aussagen verbunden?
  • Entsteht der Eindruck einer umfassenden medizinischen Spitzenstellung?

Auch eine Auszeichnung, die ursprünglich zulässig war, kann durch eine werbliche Zuspitzung irreführend verwendet werden.

Für Presseunternehmen und Rankinganbieter

Presseunternehmen müssen bei der Lizenzierung gesundheitsbezogener Siegel künftig besonders sorgfältig vorgehen. Das betrifft sowohl die Methodik der Bewertung als auch die Gestaltung des Logos und die Vorgaben für dessen Verwendung.

Eine bloße Quellenangabe oder ein Verweis auf eine Internetseite mit weiteren Erläuterungen dürfte nicht immer ausreichen. Die wesentlichen Einschränkungen der Aussagekraft müssen bereits aus der Werbung beziehungsweise dem verwendeten Siegel selbst hervorgehen.

Praxis-Tipp

Ärzte sollten vor der Veröffentlichung eines Testsiegels die zugrunde liegende Methodik, die Lizenzbedingungen und die konkrete Werbeaussage dokumentieren und rechtlich prüfen lassen. Besonders riskant sind Formulierungen, die aus einer begrenzten Empfehlung eine umfassende Qualitäts- oder Spitzenstellungsbehauptung machen.

Wer bereits mit einem Siegel wirbt, sollte außerdem kontrollieren, ob die Darstellung auf der eigenen Website oder in Printwerbung über die Aussage des Siegels hinausgeht.

Fazit

Der BGH stellt klar: Gesundheitsbezogene Testsiegel unterliegen besonders strengen Anforderungen. Ein Logo wie „Top-Mediziner“ oder „Empfehlung“ darf nicht den Eindruck einer umfassenden objektiven Qualitätsprüfung erwecken, wenn tatsächlich subjektive Bewertungen, Selbstauskünfte oder Patientenmeinungen maßgeblich sind.

Für Ärzte bedeutet das: Auszeichnungen sollten nicht nur auf ihre Bekanntheit, sondern auch auf ihre Aussagekraft und konkrete werbliche Verwendung geprüft werden. Für Presseunternehmen steigt das Risiko, bei irreführenden Siegeln selbst wettbewerbsrechtlich verantwortlich zu sein.

Wenn Sie als Arzt, medizinische Einrichtung oder Rankinganbieter von einer vergleichbaren Frage betroffen sind, unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihrer Werbung, der Bewertung von Testsiegeln und der Abwehr oder Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.

 

FAQ

Darf ein Arzt mit einem „Top-Mediziner“-Siegel werben?

Grundsätzlich kann die Werbung mit einem Testsiegel zulässig sein. Sie darf jedoch nicht den Eindruck einer objektiven fachmedizinischen Spitzenprüfung vermitteln, wenn die Bewertung wesentlich auf subjektiven Kriterien beruht.

Muss ein Testsiegel die Bewertungskriterien offenlegen?

Nach dem BGH müssen aus dem Siegel beziehungsweise der konkreten Werbung die wesentlichen Einschränkungen der Aussagekraft klar hervorgehen. Eine bloße Verweisung auf weiterführende Informationen kann insbesondere bei einer irreführenden umfassenden Aussage nicht genügen.

Hat der BGH die konkreten Siegel verboten?

Nein. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zurück. Das Oberlandesgericht muss weitere Feststellungen zur Bewertungsmethode und zur Gestaltung der Siegel treffen.

Können Presseunternehmen für die Werbung von Ärzten haften?

Ja. Wer einem Arzt ein entgeltliches Siegel als Werbemittel zur Verfügung stellt, handelt nach dem BGH zugunsten des eigenen Unternehmens und zugunsten des ausgezeichneten Arztes. Bei einem irreführenden Siegel kommt eine eigene wettbewerbsrechtliche Haftung in Betracht.

Welche Kriterien sind bei Arzt-Rankings besonders problematisch?

Besonders erklärungsbedürftig sind Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen, die Anzahl der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien. Diese Faktoren dürfen nicht den Eindruck einer objektiveren Prüfung erwecken, als tatsächlich stattgefunden hat.

 

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Veröffentlicht in Allgemein.

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