OLG Hamburg zum Recht am eigenen Bild: Fotoveröffentlichung trotz öffentlicher Veranstaltung unzulässig

Wer auf einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert wird, muss nicht automatisch damit rechnen, dass dieses Foto später in jedem beliebigen Zusammenhang veröffentlicht wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat klargestellt: Eine konkludente Einwilligung in eine Bildveröffentlichung setzt voraus, dass Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sind. Das Urteil ist besonders wichtig für Medien, Verlage, Unternehmen, Fotografen und Personen, deren Bild im Zusammenhang mit Berichterstattung genutzt wird.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Auch wenn ein Foto bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis aufgenommen wurde, darf es nicht ohne Weiteres zur Bebilderung eines anderen Themas verwendet werden. Entscheidend ist immer der konkrete Veröffentlichungszusammenhang.

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Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin wurde auf einer Veranstaltung zusammen mit ihrem Begleiter fotografiert. Dieses Foto wurde später in einem Magazin sowie online einen Beitrag über den Politiker im Zusammenhang mit der „Flugreisen-Affäre“ veröffentlicht. Die Klägerin selbst wurde in dem Artikel nicht namentlich erwähnt und war an den geschilderten Vorwürfen unstreitig nicht beteiligt.

Zur Bebilderung des Beitrags wurde jedoch das Foto verwendet, das die Klägerin gemeinsam mit Politiker zeigte. Das Bild war zuvor bei einem Sommerfest des Bundespräsidenten im Garten von Schloss Bellevue aufgenommen worden. Dieses Sommerfest war eine öffentlich beachtete und medial begleitete Veranstaltung. Die Klägerin blickte auf dem Foto freundlich in die Kamera.

Die Beklagten meinten, daraus ergebe sich zumindest eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung. Außerdem sei das Foto bei einem Ereignis der Zeitgeschichte entstanden. Die Veröffentlichung sei daher nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.

Das sahen zunächst das Landgericht Hamburg und anschließend auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg anders. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamburg bestätigte den Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die Veröffentlichung des Fotos verletzte ihr Recht am eigenen Bild. Grundlage waren §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG sowie den grundrechtlichen Schutzpositionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Zentral ist die Aussage des Gerichts zur konkludenten Einwilligung. Eine solche Einwilligung liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand in die Kamera blickt oder sich auf einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt. Vielmehr muss der abgebildeten Person bekannt sein, zu welchem Zweck, in welcher Art und in welchem Umfang das Bild veröffentlicht werden soll. Das Gericht formulierte ausdrücklich, dass Zweck und Umfang der Veröffentlichung entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein müssen, dass für die abgebildete Person keine Unklarheiten bestehen.

Besonders wichtig: Ob die Klägerin möglicherweise damit rechnen musste, dass ein Foto im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Politiker veröffentlicht wird, war nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht, womit eine Person abstrakt rechnen könnte, sondern ob eine rechtlich belastbare Einwilligung in genau diese Veröffentlichung vorliegt.

Auch eine Rechtfertigung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte lehnte das Gericht ab. Zwar konnte das Sommerfest des Bundespräsidenten als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden. Der konkrete Artikel befasste sich aber gerade nicht mit diesem Sommerfest. Weder aus dem Text noch aus dem Foto ergab sich für die Leser, dass die Aufnahme dort entstanden war.

Hinzu kam: Die Klägerin stand mit der „Flugreisen-Affäre“ nicht in Verbindung. Gerade deshalb überwog ihr Persönlichkeitsrecht. Das Gericht erkannte ausdrücklich die Gefahr, dass Leser spekulieren könnten, ob die Klägerin möglicherweise etwas mit den im Artikel beschriebenen Vorgängen zu tun habe.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Aktenzeichen: 7 U 39/11

 

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Die Entscheidung ist ein prägnantes Beispiel dafür, dass das Recht am eigenen Bild immer kontextbezogen geprüft werden muss. Ein Foto ist nicht allein deshalb frei verwendbar, weil es auf einer öffentlichen oder medial begleiteten Veranstaltung aufgenommen wurde.

Das Urteil trennt sauber zwischen drei Ebenen:

Erstens: Die Anfertigung eines Fotos ist nicht dasselbe wie dessen Veröffentlichung.

Zweitens: Eine mögliche Einwilligung in eine Veröffentlichung zu einem bestimmten Anlass umfasst nicht automatisch andere Veröffentlichungszusammenhänge.

Drittens: Auch ein zeitgeschichtliches Ereignis rechtfertigt eine Bildveröffentlichung nur dann, wenn die Veröffentlichung tatsächlich einen Bezug zu diesem Ereignis hat.

 

 Umfang der konkludenten Einwilligung

Eine konkludente Einwilligung setzt voraus, dass der abgebildeten Person Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sind. Wer lediglich auf einer Veranstaltung fotografiert wird, gibt damit keine pauschale Einwilligung „für alle denkbaren“ späteren Nutzungen. Wird ein Foto bei einem Ereignis der Zeitgeschichte aufgenommen, darf es nicht ohne Weiteres zur Bebilderung eines Artikels über ein anderes Thema genutzt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Artikel nicht erkennen lässt, wo das Foto entstanden ist und sich inhaltlich nicht mit diesem Ereignis befasst.

Damit stärkt das Urteil den Schutz vor kontextverfälschender Bebilderung. Genau darin liegt die praktische Relevanz: Bilder erzeugen Assoziationen. Wer neben einer Person gezeigt wird, über die kritisch berichtet wird, kann schnell in einen Zusammenhang gerückt werden, der tatsächlich nicht besteht.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Für Medienunternehmen, Verlage und Online-Redaktionen bedeutet die Entscheidung, dass Bildarchive nicht beliebig zur Illustration späterer Beiträge genutzt werden dürfen. Auch wenn ein Bild ursprünglich rechtmäßig entstanden ist, muss vor jeder neuen Veröffentlichung geprüft werden, ob der konkrete Veröffentlichungszusammenhang zulässig ist.

Das gilt besonders bei Beiträgen über Vorwürfe, Skandale, Ermittlungen, Affären oder sonstige negative Berichterstattung. Wird eine dritte Person auf einem Foto mit einer Person des öffentlichen Lebens gezeigt, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, wenn dadurch ein unberechtigter Nähe-, Beteiligungs- oder Verdachtszusammenhang entsteht.

Für Fotografen ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Wer Personen auf Veranstaltungen fotografiert, sollte nicht davon ausgehen, dass die spätere Nutzung in jedem redaktionellen oder werblichen Kontext zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit hängt nicht nur vom Aufnahmeort, sondern maßgeblich vom späteren Verwendungszweck ab.

Für Unternehmen und Privatpersonen zeigt das Urteil: Man muss nicht hinnehmen, dass das eigene Bild in einem sachfremden oder belastenden Zusammenhang veröffentlicht wird. Auch wenn man auf einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert wurde, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn das Foto später in einem anderen Kontext erscheint.

 

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Praxis-Tipp: Vor jeder Bildveröffentlichung sollte nicht nur geprüft werden, ob das Foto rechtmäßig aufgenommen wurde, sondern auch, ob der konkrete Veröffentlichungszusammenhang zulässig ist. Eine Einwilligung für Eventberichterstattung erlaubt nicht automatisch die Nutzung des Fotos in einem späteren Artikel über Vorwürfe, Skandale oder private Begleitumstände. Wer Bildmaterial aus Archiven nutzt, sollte deshalb dokumentieren, wann, wo und zu welchem Zweck das Foto aufgenommen wurde und für welche Nutzungen eine Einwilligung tatsächlich vorliegt.

Für Betroffene gilt: Wer sein Bild in einem unpassenden, rufschädigenden oder missverständlichen Zusammenhang entdeckt, sollte die Veröffentlichung zeitnah sichern lassen, etwa durch Screenshots, Ausdrucke und URL-Dokumentation. Danach kann geprüft werden, ob Unterlassungs-, Gegendarstellungs-, Geldentschädigungs- oder Kostenerstattungsansprüche bestehen.

Wenn Ihr Foto ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wurde oder Sie in einem unzutreffenden Zusammenhang abgebildet werden, sollten Sie die Veröffentlichung rechtlich prüfen lassen. Gerade bei Online-Veröffentlichungen ist schnelles Handeln wichtig, um weitere Verbreitung, Suchmaschinenindexierung und Reputationsschäden zu begrenzen.

Als Rechtsanwalt für Medienrecht, Fotorecht und Persönlichkeitsrecht unterstütze ich Sie bei der Prüfung unzulässiger Bildveröffentlichungen, der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und der Abwehr rechtswidriger Berichterstattung.

 

FAQ

Darf ein Foto von mir veröffentlicht werden, wenn es auf einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen wurde?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Außerdem muss der konkrete Veröffentlichungszusammenhang zulässig sein.

Was bedeutet konkludente Einwilligung bei Fotos?
Eine konkludente Einwilligung kann sich aus dem Verhalten ergeben. Sie setzt aber voraus, dass Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung für die abgebildete Person erkennbar sind.

Dürfen Pressefotos später für andere Artikel verwendet werden?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Foto, das bei einem bestimmten Ereignis aufgenommen wurde, darf nicht ohne Weiteres zur Bebilderung eines anderen Themas genutzt werden.

Was kann ich tun, wenn mein Bild ohne Zustimmung veröffentlicht wurde?
Sie sollten die Veröffentlichung sichern und rechtlich prüfen lassen. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche und Erstattung von Anwaltskosten.

Ist eine Bildveröffentlichung zulässig, wenn ich neben einer bekannten Person stehe?
Nicht zwingend. Auch Begleitpersonen haben ein eigenes Recht am Bild. Eine Veröffentlichung kann unzulässig sein, wenn dadurch ein falscher oder belastender Zusammenhang entsteht.

Veröffentlicht in Fotografie, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Urteil.

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