Darf ein Gast öffentlich auf Instagram über einen Vorfall in einem Restaurant berichten und diesen als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ bezeichnen? Ja, sagt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
In seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 stellte das Gericht klar, dass auch emotional formulierte und zugespitzte Bewertungen von der Meinungsfreiheit geschützt sein können. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beitrag erkennbar einen konkreten Vorfall aus Sicht der betroffenen Person schildert. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az. 16 W 22/26)
Worum ging es in dem Fall?
Eine Stammkundin besuchte ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet mit ihrem Dackel. Der treueste aller Hund hielt sich unter einer Sitzbank im Gastraum auf und fraß dort Material aus einer Mäuseköderstation. Anschließend musste das Tier in einer Tierklinik behandelt werden.
Die Kundin veröffentlichte noch am selben Tag Beiträge auf Instagram. Sie postete sowohl auf ihrem eigenen Account als auch auf dem Account ihres Hundes. Zusätzlich veröffentlichte sie den Vorfall auf einer Bewertungsplattform.
In ihren Beiträgen bezeichnete sie das Erlebnis unter anderem als:
- „schockierend“,
- „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“,
- einen Vorfall mit „Rattengift“,
- eine Situation mit möglicherweise „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften.
Außerdem erklärte sie, ihr Hund hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte.
Dem Restaurantbetreiber gefiel diese Bewertung nicht und verlangte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Kundin diese Äußerungen künftig unterlässt.
Was hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde des Restaurantbetreibers zurück.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den beanstandeten Aussagen überwiegend um zulässige Meinungsäußerungen. Die Formulierungen seien zwar teilweise emotionalisiert und überzeichnet. Sie überschritten jedoch nicht die Grenze zur rechtswidrigen Schmähkritik oder zu einer unzulässigen Tatsachenbehauptung.
Kein Vorwurf dauerhafter Hygienemängel
Die Bezeichnung des Vorfalls als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ durfte nach Ansicht des Gerichts verwendet werden.
Ein durchschnittlicher Leser verstehe den Beitrag nicht zwingend so, dass das Restaurant dauerhaft oder strukturell erhebliche Sicherheits- und Hygienemängel aufweise. Vielmehr werde ein konkretes Ereignis geschildert.
Die Kundin durfte den Vorfall aus ihrer persönlichen Sicht bewerten. Dass sie die Ursache dafür, wie der Hund an den Köder gelangen konnte, nicht abschließend aufklärte, stand dem nicht entgegen. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass der Hund überhaupt Zugang zu dem Gift hatte.
„Rattengift“ statt „Mäuseköder“
Auch die Verwendung des Begriffs „Rattengift“ war nicht rechtswidrig.
Das Gericht stellte klar, dass zwischen den Begriffen „Rattengift“, „Mäusegift“ und „Mäuseköder“ im konkreten Zusammenhang kein entscheidender kategorialer Unterschied dargelegt worden sei. Unterschiede könnten insbesondere in der Zielsetzung und Dosierung liegen. Eine persönlichkeitsrechtlich relevante unwahre Tatsachenbehauptung lag daher nicht vor.
Selbst wenn man den Begriff „Rattengift“ als Tatsachenbehauptung einordnen würde, wäre die Aussage unter den Umständen des Falles nicht rechtswidrig gewesen.
Keine unzulässige medizinische Behauptung
Die Aussage, der Hund hätte den Abend ohne sofortige Entdeckung des Vorfalls nicht überlebt, wertete das Gericht als subjektive Befürchtung der Hundehalterin.
Der durchschnittliche Leser verstehe diese Formulierung nicht als verbindliche tiermedizinische Einschätzung. Es handele sich vielmehr um eine zugespitzte Darstellung der Sorge, die die Kundin angesichts der notwendigen Behandlung empfunden habe.
Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?
Die Entscheidung verdeutlicht die zentrale Bedeutung des Gesamtzusammenhangs bei Äußerungen in sozialen Netzwerken.
Ob eine Aussage zulässig ist, hängt nicht allein von einzelnen Begriffen ab. Entscheidend ist vielmehr, wie ein durchschnittlicher Leser den gesamten Beitrag versteht. Dabei kommt es unter anderem auf folgende Faktoren an:
- Wird ein konkreter Einzelfall geschildert?
- Ist erkennbar, dass die betroffene Person ihre persönliche Einschätzung äußert?
- Wird der Eindruck dauerhafter oder struktureller Missstände erweckt?
- Enthält der Beitrag überprüfbare Tatsachen oder vor allem Bewertungen?
- Werden Tatsachen bewusst falsch oder in verfälschender Weise dargestellt?
Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-nüchterne Bewertungen. Auch emotionale, überspitzte oder drastische Formulierungen können zulässig sein. Gerade bei persönlichen Erlebnissen dürfen Betroffene ihre Betroffenheit und ihre subjektive Bewertung zum Ausdruck bringen.
Die Grenze liegt dort, wo eine Aussage auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruht, den Betroffenen bewusst herabsetzt oder als Schmähung ausschließlich die persönliche Diffamierung bezweckt.
Das Urteil zeigt auf der anderen Seite aber auch auf, die weit eine zulässige Meinungsfreiheit gehen kann.
Welche Auswirkungen hat der Beschluss in der Praxis?
Für Restaurantbetreiber und Unternehmen
Unternehmen müssen öffentliche Kritik grundsätzlich hinnehmen, wenn sie sich auf einen tatsächlichen Anlass bezieht und als persönliche Bewertung erkennbar bleibt.
Ein einzelner negativer Beitrag kann daher nicht ohne Weiteres verboten werden, nur weil er emotional oder geschäftsschädigend wirkt. Die bloße Bezeichnung eines Vorfalls als „schockierend“ oder als „massives Versagen“ reicht regelmäßig nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.
Unternehmen sollten zunächst prüfen:
- Welche konkrete Aussage wird beanstandet?
- Ist sie eine Tatsachenbehauptung oder eine Bewertung?
- Ist die zugrunde liegende Tatsache unwahr?
- Versteht ein durchschnittlicher Leser die Aussage als Vorwurf eines dauerhaften Missstands?
- Wird der konkrete Sachverhalt im Beitrag zutreffend wiedergegeben?
Eine schnelle anwaltliche Reaktion mit einer Abmahnung oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung kann erfolglos bleiben, wenn die Äußerungen vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Für Gäste, Kunden und Verbraucher
Kunden dürfen ihre Erfahrungen grundsätzlich öffentlich schildern und bewerten. Sie sollten jedoch sorgfältig zwischen Tatsachen und Meinungen unterscheiden.
Zulässig sind typischerweise Formulierungen wie:
- „Ich empfand den Vorfall als schockierend.“
- „Aus meiner Sicht war das ein erhebliches Sicherheitsproblem.“
- „Ich hatte große Angst um meinen Hund.“
- „Ich fühlte mich in dem Restaurant nicht ausreichend geschützt.“
Vorsicht ist geboten bei Behauptungen, die als objektiv überprüfbare Tatsachen verstanden werden können, etwa:
- „Das Restaurant vergiftet seine Gäste.“
- „Dort liegen überall Giftköder herum.“
- „Das Restaurant verstößt regelmäßig gegen Hygienevorschriften.“
- „Der Betreiber wusste von der Gefahr und hat nichts unternommen.“
Solche Aussagen können unzulässig sein, wenn sie nicht nachweisbar sind oder den Sachverhalt verfälschen.
Praxis-Tipp Rechtsanwalt Hoesmann
Wer einen negativen Vorfall auf Instagram oder einer Bewertungsplattform veröffentlichen möchte, sollte zunächst den konkreten Ablauf sachlich dokumentieren: Datum, Ort, beteiligte Personen, Fotos, Rechnungen, tierärztliche Unterlagen und Kommunikation mit dem Unternehmen.
Bei der Veröffentlichung sollte zwischen Tatsachen und Bewertungen unterschieden werden. Eigene Empfindungen und Einschätzungen dürfen regelmäßig deutlicher formuliert werden. Unbewiesene Behauptungen über dauerhafte Missstände oder ein vorsätzliches Verhalten sollten dagegen vermieden werden.
Unternehmen sollten vor einer rechtlichen Auseinandersetzung den vollständigen Beitrag im Kontext prüfen lassen. Nicht jede scharfe Kritik ist eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung.
Fazit
Das OLG Frankfurt stärkt mit seiner Entscheidung die Meinungsfreiheit bei Bewertungen und Social-Media-Beiträgen. Auch drastische und emotional formulierte Kritik kann zulässig sein, wenn sie erkennbar auf einem konkreten persönlichen Erlebnis beruht.
Für die rechtliche Bewertung kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck des Beitrags an. Entscheidend ist insbesondere, ob ein durchschnittlicher Leser darin eine persönliche Bewertung eines Einzelfalls oder den Vorwurf dauerhafter und schwerwiegender Missstände erkennt.
Kontakt
Wenn Sie wegen eines Instagram-Beitrags, einer Online-Bewertung oder einer öffentlichen Kritik zur Unterlassung aufgefordert wurden, sollte der konkrete Beitrag einschließlich seines Zusammenhangs rechtlich geprüft werden.
Auch wenn Sie selbst eine negative Erfahrung öffentlich schildern möchten, empfiehlt sich eine vorherige Einschätzung der rechtlichen Risiken. Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Prüfung und Durchsetzung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen im Äußerungs- und Medienrecht.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2026, Az. 16 W 22/26
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.05.2026, Az. 2-03 O 239/26
FAQ
Darf ich ein Restaurant auf Instagram kritisieren?
Grundsätzlich ja. Zulässig sind insbesondere persönliche Bewertungen und Meinungsäußerungen zu einem tatsächlich erlebten Vorfall.
Darf ich einen Vorfall als „massives Sicherheitsversagen“ bezeichnen?
Das kann zulässig sein, wenn sich die Aussage erkennbar auf einen konkreten Vorfall bezieht und nicht den Eindruck dauerhafter Missstände erweckt.
Was ist der Unterschied zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung?
Eine Meinung ist eine persönliche Bewertung oder Einschätzung. Eine Tatsachenbehauptung ist demgegenüber objektiv überprüfbar und muss wahr sein.
Kann ein Unternehmen eine negative Bewertung löschen lassen?
Das kommt auf den Inhalt an. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik können einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung begründen.
Was sollte ich nach einer Abmahnung wegen einer Bewertung tun?
Die Erklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Zunächst sollte die konkrete Aussage, der Kontext und die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche anwaltlich geprüft werden.

