Werbeaussagen können teuer werden
Werbung soll Aufmerksamkeit erzeugen, Vertrauen schaffen und Kunden zum Kauf bewegen. Gerade im intensiven Wettbewerb greifen Unternehmen deshalb gerne zu Aussagen wie „Geld-zurück-Garantie“, „Deutschlands Nr. 1“, „100 % Originalware“ oder „2 Jahre Gewährleistung“.
Doch genau hier lauern erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken. Nicht jede werbewirksame Formulierung ist zulässig. Bereits eine ungenaue oder irreführende Aussage kann eine kostenpflichtige Abmahnung oder sogar ein gerichtliches Verfahren nach sich ziehen.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an zulässige Werbeaussagen in seiner Entscheidung vom 19.03.2014 (Az. I ZR 185/12) erneut verdeutlicht und die Grenzen irreführender Werbung konkretisiert.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig
Ein häufiger Fehler besteht darin, gesetzliche Verbraucherrechte als besonderen Vorteil des eigenen Angebots darzustellen.
Das Wettbewerbsrecht verbietet es, den Eindruck zu erwecken, der Kunde erhalte einen besonderen Service, obwohl lediglich gesetzliche Pflichten erfüllt werden.
Die rechtliche Grundlage findet sich insbesondere in § 5 UWG (Irreführung) sowie im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
Warum ist das problematisch?
Der Verbraucher soll nicht glauben, Ihr Unternehmen biete mehr als die Konkurrenz, wenn tatsächlich lediglich die gesetzliche Mindestleistung erbracht wird.
Dadurch würde die Kaufentscheidung durch einen unzutreffenden Eindruck beeinflusst.
Diese Werbeaussagen sind problematisch
Unzulässig
- „Bei uns erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung.“
- „Versand ausschließlich als versichertes Paket.“
- „Rechtsanwalt zugelassen am OLG Frankfurt.“
- „Selbstverständlich gesetzliches Widerrufsrecht.“
Der Kunde erhält hier keinen echten Zusatznutzen.
Zulässig
Dagegen dürfen gesetzliche Rechte erläutert oder erklärt werden, sofern sie nicht als Besonderheit dargestellt werden.
Beispielsweise:
- „Selbstverständlich gelten für Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.“
- „Sie profitieren von den gesetzlichen Verbraucherrechten.“
Hier wird lediglich informiert.
Geld-zurück-Garantie: Zulässig oder nicht?
Eine echte Geld-zurück-Garantie kann selbstverständlich zulässig sein.
Voraussetzung ist jedoch, dass sie über die gesetzlichen Rechte hinausgeht.
Beispielsweise:
- Rückgabe auch bei Nichtgefallen
- längere Rückgabefrist
- Rückzahlung ohne Angabe von Gründen
- freiwillige Garantie zusätzlich zum Widerrufsrecht
Wichtig ist, dass Umfang und Bedingungen transparent beschrieben werden.
Fehlt diese Transparenz oder entspricht die „Garantie“ lediglich dem ohnehin bestehenden Widerrufsrecht, kann die Werbung irreführend sein.
Werbung mit Spitzenstellungen
Viele Unternehmen werben mit Aussagen wie:
- Deutschlands Nr. 1
- Marktführer
- Führendes Unternehmen
- Der größte Anbieter
- Das beste Produkt
Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie objektiv zutreffen und durch den Werbenden belegbar sind.
Die Rechtsprechung verlangt hierfür insbesondere:
- objektiv überprüfbare Tatsachen,
- einen deutlichen Vorsprung gegenüber den Wettbewerbern,
- eine gewisse Dauerhaftigkeit dieser Marktstellung.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Werbung mit Erfahrung und Tradition
Besonders beliebt sind Aussagen wie:
- Seit 1980
- Über 40 Jahre Erfahrung
- Familienunternehmen in dritter Generation
Solche Aussagen sind grundsätzlich zulässig.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie der Wahrheit entsprechen.
Problematisch wird es beispielsweise, wenn:
- ein Unternehmen erst vor wenigen Jahren gegründet wurde,
- lediglich ein Vorgängerbetrieb existierte,
- das Gründungsjahr bewusst früher angegeben wird.
Gerade bei Unternehmensübernahmen oder Umfirmierungen sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Jahreszahl tatsächlich verwendet werden darf.
Vorsicht vor Lockvogelangeboten
Ein weiteres klassisches Problem sind sogenannte Lockvogelangebote.
Hierbei wird mit besonders attraktiven Preisen geworben, obwohl die Ware praktisch nicht verfügbar ist.
Der Verbraucher soll lediglich in das Geschäft oder auf die Internetseite gelockt werden, um anschließend ein anderes Produkt zu erwerben.
Nach § 5a UWG kann dies eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen.
Wer Sonderangebote bewirbt, sollte deshalb sicherstellen, dass eine angemessene Bevorratung vorhanden ist oder deutlich auf begrenzte Stückzahlen hinweisen.
Was Unternehmen beachten sollten
Vor jeder Werbekampagne sollte geprüft werden:
- Wird tatsächlich ein zusätzlicher Vorteil angeboten?
- Ist jede Aussage objektiv nachweisbar?
- Kann die Behauptung dauerhaft belegt werden?
- Werden Verbraucher möglicherweise über ihre gesetzlichen Rechte getäuscht?
- Ist ausreichend Ware vorhanden?
Gerade kleine Formulierungsunterschiede entscheiden häufig darüber, ob eine Werbung zulässig oder wettbewerbswidrig ist.
Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen bewusst irreführender Werbung, sondern aufgrund ungenauer Formulierungen. Lassen Sie Werbeaussagen – insbesondere Garantien, Spitzenstellungsbehauptungen, Rabattaktionen oder Alleinstellungsmerkmale – vor ihrer Veröffentlichung rechtlich prüfen. Die Kosten einer vorbeugenden Prüfung sind regelmäßig deutlich geringer als die Folgen einer berechtigten Abmahnung.
Fazit
Werbung darf aufmerksamkeitsstark sein – sie muss aber auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Besonders riskant sind Aussagen über Garantien, gesetzliche Verbraucherrechte, Marktführerschaften oder Unternehmensgeschichte. Schon eine scheinbar harmlose Formulierung kann eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen.
Eine rechtssichere Werbegestaltung schützt nicht nur vor kostspieligen Abmahnungen, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Kunden.
Benötigen Sie Unterstützung?
Wenn Sie eine Werbekampagne planen, bereits eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben oder die Werbung eines Mitbewerbers überprüfen lassen möchten, unterstütze ich Sie gerne. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wettbewerbs-, Medien- und Internetrecht berate ich Unternehmen bundesweit bei der rechtssicheren Gestaltung von Werbung und vertrete ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
FAQ
Ist eine Geld-zurück-Garantie immer zulässig?
Ja, wenn sie über die gesetzlichen Verbraucherrechte hinausgeht und ihre Bedingungen klar und transparent angegeben werden.
Darf ich mit einer zweijährigen Gewährleistung werben?
Nicht als besonderen Vorteil. Die gesetzliche Gewährleistung ist selbstverständlich und darf nicht als außergewöhnliche Leistung hervorgehoben werden.
Wann darf ich mit „Marktführer“ oder „Nr. 1“ werben?
Nur wenn diese Spitzenstellung objektiv nachweisbar ist und gegenüber Wettbewerbern tatsächlich besteht.
Was ist ein Lockvogelangebot?
Ein besonders günstiges Angebot, das Kunden anlocken soll, obwohl die Ware nicht oder nur in völlig unzureichender Menge verfügbar ist.
Welche Folgen drohen bei wettbewerbswidriger Werbung?
Je nach Einzelfall drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren.
Oberlandesgericht verbietet irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“

