Falsche Tatsachen verbreiten sich im Internet oft dauerhaft – selbst dann, wenn die ursprüngliche Quelle längst korrigiert wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene die Löschung solcher Inhalte verlangen können – und insbesondere, wie mit Archivseiten wie archive.org (Wayback Machine) umzugehen ist. (BGH Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 157/24)
Die Entscheidung ist für Betroffene rufschädigender Berichterstattung ebenso relevant wie für Medienunternehmen und Webseitenbetreiber.
Worum ging es in dem Fall?
Eine bekannte Sängerin wurde von einem Medienunternehmen fälschlich mit der Behauptung dargestellt, sie habe ihr Kind zu Hause geboren. Tatsächlich hatte die Geburt in einer Klinik stattgefunden.
Das Problem:
Die falsche Information verbreitete sich im Internet weiter – unter anderem durch:
- Kopien des ursprünglichen Artikels auf anderen Webseiten
- Veröffentlichungen durch Drittanbieter
- unabhängige Archivierungen in der Wayback Machine (archive.org)
- eigenständige Berichterstattung anderer Medien
Die Klägerin verlangte unter anderem, dass das ursprüngliche Medienunternehmen darauf hinwirkt, dass diese Inhalte gelöscht werden.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH hat die Rechtslage differenziert und präzisiert:
1. Grundsatz: Anspruch auf Löschung bzw. „Hinwirkung auf Löschung“
Betroffene können verlangen, dass:
- unwahre Tatsachenbehauptungen gelöscht werden, und
- der ursprüngliche Veröffentlicher darauf hinwirkt, dass Dritte diese löschen
Voraussetzungen:
- Die Aussage ist nachweislich falsch
- Es liegt eine fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung vor
- Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und zumutbar
2. Zentrale Unterscheidung: Kopien vs. eigenständige Berichte
Der BGH unterscheidet strikt zwischen zwei Konstellationen:
a) Kopien / Weiterverbreitung des Originalartikels
→ Hier besteht eine Pflicht zur Löschung bzw. zur Hinwirkung
Beispiele:
- 1:1-Kopien auf anderen Webseiten
- geteilte oder archivierte Versionen des Originalartikels
Begründung:
Die Verbreitung ist eine typische Folge der ursprünglichen Veröffentlichung im Internet.
b) Eigenständige Berichterstattung Dritter
→ Hier besteht keine Haftung des ursprünglichen Mediums
Begründung:
Andere Medien entscheiden eigenverantwortlich über ihre Berichterstattung.
3. Besonders wichtig: archive.org (Wayback Machine)
Der BGH nimmt ausdrücklich Stellung zu archivierten Inhalten:
👉 Auch Inhalte in der Wayback Machine müssen gelöscht werden.
Konkret:
- Archivierte Kopien gelten als fortdauernde Beeinträchtigung
- Auch wenn sie schwerer auffindbar sind
- Entscheidend ist: Sie sind weiterhin abrufbar
Der BGH stellt klar:
- Eine fehlende Indexierung (z. B. nicht über Google auffindbar) reicht nicht aus, um die Rechtsverletzung zu verneinen
- Auch gezielt auffindbare Inhalte können das Persönlichkeitsrecht verletzen
Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?
Die Entscheidung schafft erstmals klare Leitlinien für die Praxis:
1. Klare Struktur des Löschungsanspruchs
Der BGH konkretisiert den sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch im Internet.
2. Abgrenzung der Verantwortlichkeit
- Verantwortung für eigene Inhalte und deren Kopien: ja
- Verantwortung für fremde journalistische Entscheidungen: nein
3. Bedeutung für Internetarchive
Besonders relevant ist die Einordnung von archive.org:
- Archive sind keine rechtsfreien Räume
- Auch dort gespeicherte Inhalte können Gegenstand von Löschungsansprüchen sein
Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?
Für Betroffene
- Deutlich bessere Möglichkeiten, falsche Inhalte dauerhaft entfernen zu lassen
- Auch ältere Inhalte oder Archive können angegriffen werden
- Wichtig: Es muss konkret dargelegt werden, wo die Inhalte abrufbar sind
Für Medienunternehmen
- Pflicht zur Nachverfolgung eigener Veröffentlichungen im Netz
- Erhöhtes Risiko durch:
- Kopien
- Archivierungen
- Richtigstellungen allein reichen nicht aus
Für Webseitenbetreiber und Plattformen
- Wer Inhalte kopiert oder hostet, kann selbst zur Löschung verpflichtet sein
- Hinweise auf falsche Inhalte müssen ernst genommen werden
Umfang des Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht
Dieses Urteil wird auch weitere Auswirkungen auf den Umfang eines Unterlassungsanspruchs haben, selbst wenn es nicht um Persönlichkeitsrechtsverletzungen geht. Der BGH stellt klar, dass bei einem berechtigten Löschungsinteresse es nicht ausreicht, nur die Publikation auf der eigenen Webseite zu löschen, sondern dass seitens der Rechtsverletzer umfangreiche Handlungen vorzunehmen sind.
Gerade im Urheberrecht gibt es immer wieder Streit, wenn es um den sogenannten Beseitigungsanspruch von rechtswidrig publizierten Inhalten geht. Durch die nunmehrige Rechtsprechung stellt der BGH klar, dass seitens des Rechtsverletzers aktiv dafür zu sorgen ist, rechtswidrige Inhalte dauerhaft gelöscht werden müssen und sich ein Löschungsanspruch auch auf Archivseiten beziehen kann.
Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt
Wenn Sie von einer falschen Online-Berichterstattung betroffen sind, sollten Sie nicht nur den ursprünglichen Artikel angreifen, sondern gezielt auch:
- Kopien auf Drittseiten
- archivierte Versionen (z. B. archive.org)
- Suchergebnisse
identifizieren und rechtlich prüfen lassen. Nur so lässt sich eine nachhaltige Bereinigung Ihrer Online-Reputation erreichen.
Fazit
Der BGH stärkt die Rechte von Betroffenen deutlich:
- Falsche Tatsachen müssen nicht nur korrigiert, sondern aktiv beseitigt werden
- Auch Archive wie die Wayback Machine sind kein „sicherer Hafen“
- Gleichzeitig werden Medien vor einer uferlosen Haftung geschützt
Die Entscheidung schafft damit eine praxisnahe Balance zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.
Link zum Volltext der Entscheidung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_157-24.pdf
Ich helfe Ihnen
Wenn Sie von falscher Berichterstattung im Internet betroffen sind oder Inhalte trotz Korrektur weiterhin auffindbar sind, sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten frühzeitig prüfen lassen.
Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung von Löschungsansprüchen – auch gegenüber Drittanbietern und Archivdiensten – sowie bei der strategischen Bereinigung Ihrer Online-Reputation.
FAQ
1. Kann ich verlangen, dass Inhalte bei archive.org gelöscht werden?
Ja, wenn es sich um rechtswidrige Inhalte handelt und eine fortdauernde Beeinträchtigung vorliegt.
2. Muss ein Medium auch für fremde Artikel haften?
Nein, grundsätzlich nicht für eigenständige Berichte anderer Medien.
3. Reicht eine Richtigstellung aus?
Nein, laut BGH nicht. Es muss aktiv auf die Löschung hingewirkt werden.
4. Was gilt für kopierte Inhalte im Internet?
Hier besteht regelmäßig ein Anspruch auf Löschung oder Hinwirkung auf Löschung.




