Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026, Az. 52 O 62/26, eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Google für KI-generierte Suchergebniszusammenfassungen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Google selbst eine Marke benutzt, wenn in einer KI-Übersicht Markenprodukte erwähnt und mit günstigeren Alternativen, sogenannten „Dupes“, verglichen werden. In dem Fall selbst ging es um Düfte und sogenannten Duftzwillinge. Das Landgericht Berlin hat eine Markenrechtsverletzung abgelehnt. Nach Ansicht der Berliner Robenträger fehlt es an der markenrechtlichen Nutzung durch google.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Parfumhersteller ging gegen Google vor. In den Google-Suchergebnissen erschienen KI-generierte Übersichts- und Antworttexte. Diese Texte fassten Inhalte von Drittwebseiten zusammen, auf denen bekannte Markenparfums mit günstigeren Duftalternativen verglichen wurden. Solche günstigeren Alternativen werden häufig als „Dupes“ bezeichnet.
Der Markeninhaber sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte. Aus seiner Sicht wurden seine Parfummarken in einem werblichen Zusammenhang mit Nachahmungen oder Alternativprodukten genannt. Er verlangte deshalb von Google Unterlassung.
Der zentrale Vorwurf lautete: Google stelle durch seine KI-Funktion nicht nur neutrale Suchergebnisse bereit, sondern präsentiere aktiv Inhalte, in denen die Marken des Antragstellers für den Vergleich mit Konkurrenzprodukten genutzt würden.
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Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Berlin II wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine markenrechtlich relevante Benutzung der Marken durch Google vor.
Das Gericht stellte darauf ab, dass Google mit der KI-Übersicht lediglich Inhalte Dritter technisch aufbereitet und zusammenfasst. Google lenke den Inhalt der KI-Antworten nicht in einer Weise, die einer eigenen markenmäßigen Benutzung gleichkomme. Entscheidend sei, dass ein durchschnittlicher Nutzer erkenne, dass es sich um eine Suchfunktion beziehungsweise ein Suchergebnisformat handelt und nicht um eine eigene Werbeaussage von Google für bestimmte Parfumprodukte.
Nach der Entscheidung nutzt Google die genannten Marken also nicht im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation. Google schafft aus Sicht des Gerichts nur die technischen Voraussetzungen dafür, dass Inhalte Dritter in einem neuen Suchergebnisformat erscheinen.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneinte das Gericht. Zwischen einem Parfumhersteller und Google als Suchmaschinenbetreiber bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Google biete keine Parfumwaren an und stehe nicht im Wettbewerb mit dem Markeninhaber. Auch eine mittelbare Förderung fremden Wettbewerbs nahm das Gericht im konkreten Fall nicht an. Die mögliche Absatzförderung für Anbieter günstiger Parfumalternativen sei allenfalls ein Reflex der Suchfunktion.
Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?
Die Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, weil sie eine der zentralen Zukunftsfragen des Markenrechts berührt: Wer haftet, wenn KI-Systeme fremde Marken, Produkte oder Unternehmenskennzeichen in Suchergebnissen, Antworttexten oder Zusammenfassungen verwenden?
Das Landgericht Berlin II orientiert sich dabei an der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur markenrechtlichen Benutzung durch Plattformen und Suchmaschinen. Eine Markenverletzung setzt nicht schon voraus, dass eine Marke irgendwo auf einer Plattform oder in einem Suchergebnis erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruchsgegner das Zeichen selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Bei Plattformen, Marktplätzen und Suchmaschinen kommt es daher darauf an, ob der Betreiber die Marke als Bestandteil eigener kommerzieller Kommunikation verwendet. Das kann etwa der Fall sein, wenn für Nutzer der Eindruck entsteht, der Plattformbetreiber selbst biete die betreffenden Waren an oder stehe wirtschaftlich hinter dem Angebot.
Genau diesen Eindruck sah das Landgericht Berlin II bei Google AI Overview nicht. Nach Auffassung des Gerichts erwartet der Nutzer bei Google keine eigenen redaktionellen oder werblichen Produktbewertungen, sondern eine technisch erzeugte Zusammenfassung von Suchergebnissen.
Für Markeninhaber ist das ein wichtiges Signal: Nicht jede unerwünschte Markennennung in einer KI-Antwort führt automatisch zu einem Anspruch gegen den KI-Anbieter oder Suchmaschinenbetreiber. Es muss genau geprüft werden, ob die KI-Antwort dem Anbieter rechtlich als eigene Aussage zugerechnet werden kann.
Praxis-Tipp
Praxis-Tipp: Markeninhaber sollten problematische KI-Suchergebnisse nicht isoliert betrachten, sondern die gesamte Rechtekette prüfen: Welche Quelle wurde von der KI verwendet? Enthält bereits die Ausgangsseite eine Markenverletzung oder irreführende Werbung? Wird die Marke in der KI-Antwort als bloßer Suchtreffer genannt oder entsteht der Eindruck einer eigenen Empfehlung des KI-Anbieters? Erst diese Analyse zeigt, gegen wen rechtliche Schritte sinnvoll sind.
Gerade bei KI-generierten Suchergebnissen empfiehlt sich eine strukturierte Beweissicherung. Unternehmen sollten Suchanfrage, Suchergebnis, Quellen, Werbeanzeigen und Darstellung im Kontext dokumentieren. Ohne belastbare Dokumentation ist die spätere rechtliche Durchsetzung oft schwierig.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Berlin II zeigt: Die bloße Erwähnung einer Marke in einer KI-generierten Suchergebniszusammenfassung reicht nicht automatisch für eine Markenverletzung durch Google aus. Entscheidend ist, ob Google die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr und im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation benutzt.
Für Markeninhaber ist das Urteil dennoch kein Freibrief für KI-Anbieter. Vielmehr macht die Entscheidung deutlich, dass es auf die konkrete Gestaltung der KI-Ausgabe, die Quellen, die Darstellung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge ankommt.
Das Urteil des LG Berlin II bedeutet auch nicht, dass Google oder andere KI-Anbieter generell nicht für KI-generierte Inhalte haften. Vielmehr betrifft die Entscheidung ausschließlich die markenrechtliche Frage, ob Google eine fremde Marke selbst „benutzt“, wenn diese in einer KI-generierten Suchzusammenfassung erschein. In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München wurde eine Haftung von Google für seine KI generierte Inhalte bejaht, lesen Sie dazu hier unseren Beitrag.
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FAQ
Haftet Google für Markenverletzungen in KI-Suchergebnissen?
Nach dem Urteil des LG Berlin II haftet Google im konkreten Fall nicht, weil das Gericht keine eigene markenmäßige Benutzung durch Google angenommen hat. Entscheidend ist aber immer die konkrete Darstellung.
Darf eine KI bekannte Marken mit günstigeren Alternativen vergleichen?
Nicht jeder Vergleich ist verboten. Problematisch kann es werden, wenn der Vergleich irreführend ist, eine unzulässige Rufausnutzung vorliegt oder die Marke werblich für fremde Produkte eingesetzt wird.
Was können Markeninhaber gegen problematische KI-Antworten tun?
Zunächst sollten die Suchergebnisse beweissicher dokumentiert werden. Danach ist zu prüfen, ob Ansprüche gegen die Ausgangsquelle, gegen den Plattformbetreiber oder gegen den KI-Anbieter bestehen.
Ist ein Vorgehen gegen die ursprüngliche Webseite oft sinnvoller?
Ja. Wenn die KI lediglich Inhalte einer Drittseite zusammenfasst, kann ein Vorgehen gegen die ursprüngliche Quelle rechtlich erfolgversprechender sein.
Gilt das Urteil auch für andere KI-Anbieter?
Die Grundsätze können relevant sein, aber jede Plattform muss einzeln geprüft werden. Entscheidend ist, ob der Anbieter die fremde Marke als eigene kommerzielle Aussage verwendet oder lediglich fremde Inhalte technisch verarbeitet.

