Urheberrecht im Internet: Welches Gericht ist zuständig?
Das Landgericht Köln hat mit einem aktuellen Beschluss (Az. 14 T 2/26) eine weitreichende Entscheidung zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen getroffen. Das Gericht stellte klar, dass urheberrechtliche Streitigkeiten wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos oder anderen Werken im Internet nicht automatisch vor dem Landgericht verhandelt werden müssen.
Die Entscheidung ist insbesondere für Fotografen, Rechteinhaber, Unternehmen und Abgemahnte von erheblicher Bedeutung, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten, die Prozessstrategie und die gesamte Verfahrensführung hat.
Der Fall: Streit um die Zuständigkeit bei einer Bildrechtsverletzung
In dem Verfahren vor dem LG Köln machte die Klägerin urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen Nutzung eines Lichtbildes geltend.
Der Konflikt: Zunächst war das Amtsgericht Köln mit der Sache befasst. Dieses verwies das Verfahren jedoch an das Landgericht Köln und begründete dies mit § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG.
Die Begründung des AG: Die Vorschrift regelt bestimmte sogenannte „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ und sieht hierfür eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte vor. Das Amtsgericht ging offenbar davon aus, dass die Nutzung eines fremden Fotos im Internet eine solche Veröffentlichungsstreitigkeit darstellt.
Das Ergebnis: Das Landgericht Köln widersprach dieser Auffassung deutlich, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit zurück an das Amtsgericht Köln.
Das Urteil: Keine automatische Zuständigkeit der Landgerichte
Das Landgericht Köln stellte klar, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine allgemeine Zuständigkeit der Landgerichte für urheberrechtliche Streitigkeiten begründet.
Nach Auffassung des Gerichts betrifft die Vorschrift vor allem klassische Veröffentlichungsstreitigkeiten aus dem Presserecht sowie Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber habe mit der Norm gerade keine umfassende Sonderzuständigkeit für Urheberrechtsfälle schaffen wollen.
Wichtige Urteilsbegründung: Nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Internet hängt irgendwie mit einer Veröffentlichung zusammen. Würde man allein deshalb automatisch die Landgerichte für zuständig halten, würde dies faktisch dazu führen, dass fast sämtliche Urheberrechtsverfahren ausschließlich dort geführt werden müssten. Genau dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass das Urheberrechtsgesetz (UrhG) selbst weiterhin von einer möglichen Zuständigkeit der Amtsgerichte ausgeht. Darüber hinaus kritisierte das Landgericht den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ungewöhnlich deutlich und bezeichnete ihn im Ergebnis als objektiv willkürlich, da eine ausreichende rechtliche Prüfung nicht erfolgt sei.
Warum ist die Entscheidung des LG Köln rechtlich so wichtig?
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, weil sie eine derzeit viel diskutierte Frage der sachlichen Zuständigkeit klärt. Seit der Reform des Gerichtsverfassungsgesetzes wurde vereinzelt argumentiert, dass Veröffentlichungen im Internet automatisch eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte auslösen könnten. Gerade bei einer Urheberrechtsverletzung durch Fotos, Videos oder Texte hätte dies massive Auswirkungen gehabt.
Das Landgericht Köln setzt dieser Auslegung nun klare Grenzen und stärkt die bisherige Systematik des Urheberrechtsprozesses: Maßgeblich bleibt grundsätzlich der Streitwert. Liegt dieser unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts, ist und bleibt das Amtsgericht zuständig.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?
Die Entscheidung dürfte dazu führen, dass Amtsgerichte künftig häufiger für klassische Urheberrechtsverletzungen im Internet zuständig bleiben. Das betrifft insbesondere typische Online-Fälle wie:
Die unberechtigte Nutzung von Fotos auf Webseiten (Fotoklau),
Die Verwendung fremder Produktbilder in Onlineshops,
Urheberrechtsverletzungen durch Social-Media-Veröffentlichungen,
Die unbefugte Nutzung fremder Texte oder Grafiken,
Kleinere Lizenzstreitigkeiten.
Die Frage, ob ein Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht geführt wird, beeinflusst die Praxis bei einer Abmahnung im Urheberrecht elementar:
| Faktor | Amtsgericht (AG) | Landgericht (LG) |
| Verfahrens- & Anwaltskosten | In der Regel deutlich geringer | Höher (durch höheren Mindeststreitwert) |
| Anwaltszwang | Nein (Parteiprozess) | Ja (Anwaltszwang nach § 78 ZPO) |
| Atmosphäre | Oftmals weniger formalisiert | Stark formalisiert, spezialisierte Kammern |
Gerade für kleinere Unternehmen, Fotografen, Influencer, Webseitenbetreiber oder private Nutzer kann diese Kostenfrage wirtschaftlich erheblich sein.
Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann
Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten sollte die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit immer frühzeitig geprüft werden. Die Wahl des zuständigen Gerichts kann erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Vergleichsmöglichkeiten und Ihre Prozessstrategie haben. Gerade bei Bildrechtsverletzungen oder Online-Veröffentlichungen lohnt sich eine genaue Analyse, ob tatsächlich das Landgericht zuständig ist oder ob das Verfahren vielleicht ohne hohe Kosten im eigenem Namen ohne Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht geführt werden kann.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit im Urheberrechtsprozess
Das Landgericht Köln stellt klar, dass urheberrechtliche Streitigkeiten wegen Bild- oder Contentnutzungen im Internet nicht automatisch vor das Landgericht gehören. Entscheidend bleibt grundsätzlich die allgemeine Streitwertregelung. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit und verhindert eine faktische, systemwidrige Verlagerung nahezu sämtlicher Urheberrechtsverfahren zu den Landgerichten.
Ich helfe Ihnen
Wenn Sie wegen einer Bildnutzung, einer Urheberrechtsverletzung oder einer Online-Veröffentlichung abgemahnt wurden oder selbst Ansprüche durchsetzen möchten, sollte frühzeitig geprüft werden, welches Gericht zuständig ist und welche prozessuale Strategie sinnvoll ist. Als Rechtsanwalt im Urheber- und Medienrecht unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Bewertung, der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen sowie der strategischen Vertretung vor Gericht.
FAQ – Häufige Fragen zur gerichtlichen Zuständigkeit im Urheberrecht
Muss jede Urheberrechtsklage vor dem Landgericht erhoben werden?
Nein. Nach der Entscheidung des LG Köln bleibt grundsätzlich der Streitwert maßgeblich. Kleinere Verfahren mit einem geringen Streitwert können weiterhin vor dem Amtsgericht geführt werden.
Betrifft die Entscheidung auch Bildrechtsverletzungen im Internet?
Ja. Gerade bei der unberechtigten Nutzung von Fotos auf Webseiten, in Onlineshops oder auf Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant.
Warum ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts so wichtig?
Die gerichtliche Zuständigkeit beeinflusst unter anderem die gesetzlichen Verfahrenskosten, das Risiko des Anwaltszwangs, die Prozessstrategie und die Dauer des Verfahrens.
Können Amtsgerichte überhaupt über Urheberrechtsverletzungen entscheiden?
Ja. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geht ausdrücklich davon aus, dass auch Amtsgerichte für bestimmte Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig sind, sofern keine landesrechtlichen Konzentrationen vorliegen.
Ist die Entscheidung des LG Köln bundesweit bindend?
Nein. Die Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Gerichte. Sie setzt jedoch ein wichtiges Signal und dürfte erheblichen Einfluss auf vergleichbare Verfahren in ganz Deutschland haben.




