Zustimmung zum russischen Angriffskrieg

OLG Braunschweig: Zustimmung zum russischen Angriffskrieg kann in Deutschland strafbar sein

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 18. Mai 2026(Az 1 ORs 12/26) eine wichtige Entscheidung zur Strafbarkeit von Äußerungen über den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine getroffen. Das Gericht stellte klar, dass die öffentliche Billigung eines Angriffskrieges auch dann den Straftatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) erfüllen kann, wenn die eigentliche Tat außerhalb Deutschlands begangen wurde. Besonders bemerkenswert ist die Begründung zur sogenannten „Friedensstörungseignung“, die das Gericht deutlich weiter fasst als andere Obergerichte.

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Worum ging es in dem Fall?

Die Angeklagte hatte im April 2022 auf dem russischen sozialen Netzwerk „odnoklassniki.ru“ einen Beitrag veröffentlicht, in dem sie den russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstützte und den Angriffskrieg gegen die Ukraine ausdrücklich befürwortete. Sie erklärte unter anderem, Putin sei „auf dem richtigen Weg“, um angebliche „faschistische Unsauberkeit“ zu vernichten. Der Kommentar war für zahlreiche Nutzer sichtbar, darunter die Kontakte der Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Göttingen, auf deren Beitrag die Angeklagte reagiert hatte.

Das Amtsgericht Duderstadt verurteilte die Angeklagte wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe. Die Berufung blieb erfolglos. Gegen das Berufungsurteil legte die Angeklagte Revision ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Braunschweig bestätigte grundsätzlich den Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB. Nach Auffassung des Gerichts kann auch die Billigung eines Angriffskrieges nach § 13 VStGB Gegenstand einer strafbaren Billigung sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wann eine solche Äußerung „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Das Gericht stellte hierzu fest, dass bereits die konkrete Gefahr ausreichen kann, dass Menschen in Deutschland aufgrund solcher Äußerungen befürchten müssen, künftig in einer stärker von Angriffskriegen geprägten Welt zu leben. Dadurch könne das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert werden. Eine konkrete Gefahr, dass deutsche Entscheidungsträger ähnliche Angriffskriege führen könnten, sei dagegen nicht erforderlich.

Das OLG Braunschweig grenzt sich damit ausdrücklich von einer früheren Auffassung des OLG Hamburg ab, das stärker auf eine mögliche Nachahmungsgefahr durch deutsche Führungspersonen abgestellt hatte.

Lediglich hinsichtlich der Strafhöhe hatte die Revision Erfolg. Das Gericht reduzierte die Geldstrafe von 60 auf 45 Tagessätze, weil die Vorinstanzen die lange Verfahrensdauer und den erheblichen Zeitablauf seit der Tat nicht ausreichend berücksichtigt hatten.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Die Entscheidung betrifft die Schnittstelle zwischen Meinungsfreiheit und Strafrecht. Zwar schützt Artikel 5 Grundgesetz auch kontroverse und provokante politische Meinungen. Der Schutz endet jedoch dort, wo die öffentliche Billigung schwerster Straftaten strafrechtlich relevant wird.

Das OLG Braunschweig konkretisiert die Anforderungen an die Friedensstörungseignung bei Äußerungen über völkerrechtliche Aggressionsdelikte. Der Senat betont, dass bereits die psychologische Wirkung solcher Äußerungen auf die Bevölkerung in Deutschland ausreichend sein kann, um den öffentlichen Frieden zu gefährden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Strafverfolgungsbehörden künftig leichter argumentieren können, dass die öffentliche Zustimmung zu Angriffskriegen oder vergleichbaren Völkerrechtsverbrechen strafbar ist, auch wenn die eigentlichen Taten außerhalb Deutschlands stattfinden.

Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass soziale Netzwerke keineswegs rechtsfreie Räume sind. Beiträge auf ausländischen Plattformen können deutsches Strafrecht auslösen, wenn sie in Deutschland wahrgenommen werden und entsprechende Wirkungen entfalten.

Rechtsanwalt Hoesmann

Praxis-Tipp: Politische Meinungsäußerungen genießen in Deutschland einen hohen Schutz. Wer jedoch öffentlich Straftaten, Kriegsverbrechen oder Angriffskriege gutheißt oder verherrlicht, bewegt sich schnell im Bereich strafrechtlicher Risiken. Vor allem bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken sollten Äußerungen sorgfältig geprüft werden. Was als politische Stellungnahme gemeint ist, kann von Strafverfolgungsbehörden als Billigung von Straftaten bewertet werden.

Fazit

Mit seinem Urteil stärkt das OLG Braunschweig die strafrechtlichen Grenzen öffentlicher Zustimmung zu Angriffskriegen. Das Gericht stellt klar, dass bereits die Gefahr einer Verunsicherung der Bevölkerung und eine Erschütterung des Vertrauens in die Rechtssicherheit ausreichen können, um die Friedensstörungseignung zu begründen. Damit erweitert die Entscheidung die praktische Reichweite des § 140 StGB und schafft neue Orientierung für die Bewertung politischer Äußerungen im digitalen Raum.

Wir helfen Ihnen

Wenn gegen Sie wegen einer Äußerung in sozialen Medien ermittelt wird oder Sie eine Vorladung, Anklage oder Strafanzeige erhalten haben, sollte die rechtliche Situation frühzeitig geprüft werden. Gerade im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Strafrecht kommt es auf eine sorgfältige juristische Bewertung des konkreten Einzelfalls an. Als Rechtsanwalt unterstütze ich bei der Verteidigung in strafrechtlichen Verfahren sowie bei der rechtlichen Einordnung medienrechtlich relevanter Veröffentlichungen.

FAQ

Ist die Unterstützung eines Angriffskrieges strafbar?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wer öffentlich einen Angriffskrieg billigt und dadurch den öffentlichen Frieden gefährden kann, riskiert eine Strafbarkeit nach § 140 StGB.

Spielt es eine Rolle, auf welcher Plattform die Äußerung veröffentlicht wird?
Nein. Entscheidend ist, ob die Äußerung in Deutschland wahrgenommen werden kann und entsprechende Auswirkungen entfaltet.

Schützt die Meinungsfreiheit solche Aussagen?
Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse politische Ansichten. Sie findet jedoch ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere im Strafrecht.

Gilt das auch für ausländische Konflikte?
Ja. Nach der Entscheidung des OLG Braunschweig können auch Äußerungen zu außerhalb Deutschlands begangenen Angriffskriegen strafrechtlich relevant sein.

Kann bereits ein einzelner Social-Media-Post strafbar sein?
Ja. Bereits ein einzelner öffentlich zugänglicher Beitrag kann den Tatbestand erfüllen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Veröffentlicht in Internet, Medienrecht, Urteil.

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