BGH, archive.org

BGH stärkt Löschungsansprüche im Internet: Auch archive.org schützt nicht vor Persönlichkeitsrechten

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az. VI ZR 157/24) wichtige Grundsätze dazu aufgestellt, wann Betroffene die Löschung solcher Inhalte verlangen können – und welche Rolle dabei Internetarchive wie die „Wayback Machine“ von archive.org spielen.

Falsche Inhalte verschwinden im Internet oft nicht wirklich

Falsche Tatsachen verbreiten sich im Internet oft schneller und nachhaltiger als ihre spätere Korrektur. Selbst wenn ein Artikel längst berichtigt wurde, bleiben Kopien, Archivversionen und Weiterveröffentlichungen häufig noch über Jahre abrufbar. Besonders problematisch ist dies für Betroffene prominenter Berichterstattung, weil sich unzutreffende Informationen dauerhaft in Suchmaschinen, Online-Archiven und Webseiten Dritter festsetzen können.

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Der Ausgangsfall: Falsche Berichterstattung über eine Hausgeburt

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Berichterstattung eines großen Medienunternehmens über eine bekannte Sängerin. In mehreren Veröffentlichungen wurde behauptet, die Sängerin habe ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt entbunden. Tatsächlich war die Geburt jedoch in einer Klinik erfolgt.

Die Meldung verbreitete sich anschließend im Internet weiter. Neben Kopien der ursprünglichen Berichterstattung erschienen auch zahlreiche Folgeartikel anderer Medien. Zudem wurden die ursprünglichen Beiträge in der Wayback Machine archiviert und blieben dort weiterhin abrufbar.

Die Klägerin verlangte deshalb nicht nur Unterlassung und Richtigstellung, sondern insbesondere, dass das ursprüngliche Medienunternehmen aktiv darauf hinwirkt, dass die falschen Inhalte auch bei Drittanbietern gelöscht werden.

Der BGH bestätigt einen Anspruch auf Löschung und „Hinwirkung“

Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass Betroffene bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung fortdauernder Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben.

Dieser Anspruch kann nicht nur die Löschung eigener Inhalte umfassen, sondern auch die Verpflichtung, auf Dritte einzuwirken, wenn dort weiterhin rechtswidrige Inhalte abrufbar sind.

Voraussetzung ist allerdings:

  • Die beanstandete Behauptung muss nachweislich falsch sein
  • Es muss eine fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen
  • Die verlangte Maßnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein

Wichtige Unterscheidung: Kopien und Archive sind anders zu behandeln als eigene Presseberichte

Besonders relevant ist die Entscheidung deshalb, weil der Die Karlsruher Robenträger sehr klar zwischen verschiedenen Arten der Weiterverbreitung unterscheidet.

Haftung für Kopien und Archivierungen

Haftet der ursprüngliche Veröffentlicher auch für einfache Kopien oder Archivierungen seiner Berichterstattung, gilt dies grundsätzlich für:

  • kopierte Artikel
  • archivierte Fassungen
  • Reposts
  • technische Vervielfältigungen des Ursprungsbeitrags

Nach Auffassung des Gerichts verwirkliche sich hier eine typische Gefahr der Internetveröffentlichung. Wer Inhalte online stellt, müsse damit rechnen, dass diese kopiert, geteilt oder archiviert werden. Deshalb bleibe die ursprüngliche Veröffentlichung rechtlich mitverantwortlich für diese fortdauernde Abrufbarkeit.

Keine Haftung für eigenständige Presseberichte Dritter

Anders beurteilt der oberste Zivilgericht dagegen eigenständige journalistische Beiträge anderer Medienunternehmen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt die Verantwortung für eigene redaktionelle Entscheidungen grundsätzlich bei dem jeweils berichtenden Presseorgan selbst. Wer also einen fremden Bericht zum Anlass für eine eigene journalistische Veröffentlichung nimmt, handelt eigenverantwortlich. Für solche Folgeberichte muss der ursprüngliche Verfasser regelmäßig nicht einstehen.

Besonders wichtig: Was der BGH zu archive.org entschieden hat

Besondere Aufmerksamkeit verdient die ausdrückliche Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu archive.org beziehungsweise der Wayback Machine.

Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, dass archivierte Inhalte dort keine relevante Persönlichkeitsrechtsverletzung mehr darstellen würden, weil sie über gewöhnliche Suchmaschinen nicht ohne Weiteres auffindbar seien.

Dieser Argumentation tritt der BGH jedoch ausdrücklich entgegen.

Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits die Möglichkeit einer gezielten Abrufbarkeit, um eine fortdauernde Beeinträchtigung anzunehmen. Entscheidend sei nicht, ob Inhalte prominent bei Google erscheinen, sondern ob sie weiterhin tatsächlich verfügbar sind.

Auch eine archivierte Kopie in der Wayback Machine könne daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Gegenstand eines Löschungsanspruchs sein.

Damit stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Internetarchive keineswegs außerhalb des Persönlichkeitsrechtsschutzes stehen.

Eine Richtigstellung allein reicht häufig nicht aus

Ebenso bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass eine bloße Richtigstellung nicht automatisch genügt.

Selbst wenn ein Medium später eine Korrektur veröffentlicht, bleiben archivierte oder kopierte Falschinformationen weiterhin abrufbar. Deshalb kann zusätzlich eine Verpflichtung bestehen, aktiv auf die Entfernung solcher Inhalte hinzuwirken.

Für Betroffene bedeutet das: Die ursprüngliche Korrektur beendet die Rechtsverletzung oft nicht vollständig.

Welche Folgen das Urteil für die Praxis hat

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung des digitalen Persönlichkeitsschutzes.

Betroffene müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass Inhalte „nur noch im Archiv“ abrufbar seien. Gerade bei prominenten Personen, Unternehmern oder öffentlich wahrnehmbaren Konflikten können auch ältere archivierte Inhalte erhebliche Auswirkungen auf Reputation, berufliche Tätigkeit oder öffentliche Wahrnehmung haben.

Gleichzeitig begrenzt der BGH die Haftung von Medienunternehmen sinnvoll. Eine uferlose Verantwortlichkeit für sämtliche spätere Presseberichte anderer Medien lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Damit wahrt die Entscheidung auch die Pressefreiheit und die Eigenverantwortlichkeit journalistischer Arbeit.

Für Webseitenbetreiber, Verlage und Online-Medien erhöht das Urteil allerdings die Anforderungen an den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erheblich. Wer eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht hat, muss künftig damit rechnen, sich nicht nur um die eigene Löschung kümmern zu müssen, sondern unter Umständen auch aktiv gegenüber Drittanbietern oder Archivdiensten tätig werden zu müssen.

Warum das Urteil für archive.org besonders relevant ist

Besonders relevant dürfte die Entscheidung künftig bei Suchmaschinenbereinigung, Reputationsmanagement und presserechtlichen Löschungsverfahren werden.

Gerade archive.org war bislang häufig ein praktisches Hindernis für eine vollständige Entfernung rechtswidriger Inhalte aus dem Internet. Der Bundesgerichtshof hat nun deutlich gemacht, dass auch dort gespeicherte Inhalte nicht automatisch unangreifbar sind.

Das Urteil dürfte deshalb weit über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für zukünftige Löschungsverfahren haben.

Praxis-Tipp für Betroffene

Wer von falscher Online-Berichterstattung betroffen ist, sollte deshalb nicht nur die ursprüngliche Veröffentlichung prüfen lassen. Entscheidend ist häufig auch, ob sich Kopien, Archivversionen oder andere Abrufmöglichkeiten weiterhin im Netz befinden.

Gerade im Bereich des Persönlichkeitsrechts kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung dabei helfen, dauerhafte Rufschäden effektiv zu begrenzen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte von Betroffenen deutlich. Falsche Tatsachenbehauptungen müssen nicht nur korrigiert, sondern unter Umständen aktiv aus dem Internet entfernt werden – selbst dann, wenn sie lediglich noch über Archive wie archive.org abrufbar sind.

Gleichzeitig begrenzt das Gericht die Verantwortlichkeit von Medienunternehmen auf solche Inhalte, die tatsächlich ihrer eigenen Veröffentlichungssphäre zuzurechnen sind.

Wenn Sie gegen falsche Berichterstattung im Internet vorgehen möchten oder feststellen, dass Inhalte trotz Löschung weiterhin über archive.org, Suchmaschinen oder Drittseiten abrufbar sind, sollte die Angelegenheit strategisch und technisch sorgfältig geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs eröffnet hierfür neue und praxisrelevante Möglichkeiten.

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