Haftung für KI-Chatbot

OLG Hamm: Unternehmen haften für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots

Künstliche Intelligenz (KI) wird zunehmend zur Kundenkommunikation eingesetzt. Viele Unternehmen nutzen dabei auch  Chatbots, die Anfragen automatisiert beantworten.

Doch was passiert, wenn die KI falsche Informationen ausgibt?

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat das Oberlandesgericht Hamm eine wegweisende Entscheidung getroffen. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Die Entscheidung dürfte weit über den Gesundheitssektor hinaus Bedeutung haben und betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die KI-Systeme zur Kommunikation mit Kunden einsetzen. (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25)

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Worum ging es in dem Fall?

Gegenstand des Verfahrens war eine Klinik für ästhetische Behandlungen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft waren Ärzte, verfügten jedoch nicht über die Facharztanerkennung „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“.

Auf der Internetseite der Klinik wurde ein KI-gestützter Chatbot eingesetzt, der Besucherfragen in Echtzeit beantwortete und zugleich die Terminbuchung ermöglichte. Auf Nachfrage erklärte der Chatbot mehrfach, die Geschäftsführer seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ beziehungsweise „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Tatsächlich verfügten die Ärzte über keine entsprechende Facharztqualifikation; zwei der vom Chatbot verwendeten Facharztbezeichnungen existieren rechtlich überhaupt nicht.

Nachdem ein Verbraucherschutzverband die Klinik abgemahnt hatte, deaktivierte diese den Chatbot zunächst und programmierte ihn anschließend um. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben, sodass es zum Gerichtsverfahren kam.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Hammer OLG-Richter untersagten der Klinik, ihre Geschäftsführer als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, Fachärzte für ästhetische Medizin oder Fachärzte für ästhetische Behandlungen zu bezeichnen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Zudem wurden Abmahnkosten zugesprochen.

Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts: Die Aussagen des KI-Chatbots wurden der Betreiberin der Website unmittelbar zugerechnet.

Die Klinik hatte argumentiert, der Chatbot arbeite autonom und die fehlerhaften Antworten seien nicht auf eine konkrete menschliche Entscheidung zurückzuführen. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Chatbot lediglich um ein technisches Werkzeug des Unternehmens. Wer einen Chatbot einsetzt, steuert dessen Einsatz, bestimmt dessen Aufgabenbereich und profitiert von dessen Kommunikation mit Kunden. Deshalb seien auch die ausgegebenen Antworten dem Betreiber zuzurechnen.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass auch KI-generierte Aussagen geschäftliche Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. Der Einsatz künstlicher Intelligenz entlaste Unternehmen daher nicht von ihrer rechtlichen Verantwortung.

Warum ist das Urteil rechtlich so wichtig?

Die Entscheidung gehört zu den ersten obergerichtlichen Urteilen in Deutschland, die sich ausführlich mit der wettbewerbsrechtlichen Haftung für KI-Chatbots befassen.

Besonders relevant ist die Aussage des Gerichts, dass die sogenannte „Black Box“-Problematik künstlicher Intelligenz keine Entlastung begründet. Auch wenn die konkrete Antwort eines Sprachmodells im Einzelfall nicht vorhersehbar sein mag, bleibt der Betreiber für das eingesetzte System verantwortlich. Das Gericht vergleicht den Chatbot mit anderen automatisierten Softwarelösungen und betont, dass der Betreiber den Einsatz veranlasst und die Rahmenbedingungen festlegt.

Das westfälische Gericht verneinte zudem, Verbraucher würden KI-Antworten ohnehin nicht vertrauen. Das OLG Hamm vertritt vielmehr die Auffassung, dass viele Nutzer gerade deshalb auf die Richtigkeit der Antworten vertrauen, weil diese von einem technischen System stammen. Das Gericht formuliert sinngemäß, dass Maschinen häufig als weniger fehleranfällig wahrgenommen werden als Menschen.

Damit verschärft die Entscheidung die Anforderungen an Unternehmen, die KI-Systeme im Marketing, Vertrieb oder Kundenservice einsetzen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Die praktische Tragweite reicht weit über Arztpraxen und Schönheitskliniken hinaus.

Nahezu jedes Unternehmen, das KI-gestützte Chatbots auf seiner Webseite einsetzt, muss künftig damit rechnen, für fehlerhafte Aussagen wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Besonders risikobehaftet sind Aussagen zu:

  • Qualifikationen und Zertifizierungen
  • Preise und Vertragsbedingungen
  • Produktmerkmale
  • Verfügbarkeiten
  • Garantien
  • rechtlichen oder technischen Eigenschaften von Produkten und Dienstleistungen

Unternehmen können sich künftig kaum darauf berufen, dass die KI „halluziniert“ oder autonom gehandelt habe. Nach der Argumentation des OLG Hamm gehört es vielmehr zu den Pflichten des Betreibers, vorhersehbare Fehlangaben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

Besonders kritisch wird dies in regulierten Branchen wie dem Gesundheitswesen, Finanzsektor oder Rechtsdienstleistungsmarkt sein. Dort können unzutreffende KI-Angaben erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung von Verbrauchern haben.

Das Urteil zeigt außerdem, dass die nachträgliche Korrektur eines Chatbots allein nicht genügt. Wer eine wettbewerbswidrige Aussage veröffentlicht hat, muss regelmäßig zusätzlich die Wiederholungsgefahr ausräumen. Nach ständiger Rechtsprechung geschieht dies in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Unternehmen sollten ihre KI-Chatbots nicht als autonome Systeme betrachten, sondern wie jeden anderen Kommunikationskanal behandeln. Aussagen über Qualifikationen, Preise, Produkteigenschaften oder rechtliche Rahmenbedingungen sollten vor dem Einsatz systematisch getestet und durch technische Schutzmechanismen abgesichert werden. Wer KI im Kundenkontakt einsetzt, sollte regelmäßige Audits, Prompt-Kontrollen und Dokumentationen der Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Die Kosten einer rechtlichen Prüfung sind regelmäßig deutlich geringer als die Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder gerichtlichen Auseinandersetzung.

 

Praktischer KI Einsatz im Unternehmen

Setzen Sie auf Ihrer Webseite bereits KI-gestützte Chatbots oder planen Sie den Einsatz künstlicher Intelligenz im Kundenkontakt? Dann sollten die rechtlichen Risiken frühzeitig geprüft werden. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Medienrecht, Wettbewerbsrecht und IT-nahen Rechtsfragen unterstütze ich Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von KI-Anwendungen, der Abwehr von Abmahnungen sowie der Entwicklung wirksamer Compliance-Strategien für den Einsatz künstlicher Intelligenz.

 

FAQ

Haften Unternehmen für Fehler eines KI-Chatbots?
Ja. Nach dem OLG Hamm werden die Aussagen eines eingesetzten Chatbots dem Unternehmen grundsätzlich zugerechnet.

Kann sich ein Unternehmen darauf berufen, dass die KI autonom gehandelt hat?
Nein. Die autonome Funktionsweise der KI entlastet den Betreiber nicht.

Gilt das Urteil nur für Arztpraxen?
Nein. Die Grundsätze lassen sich auf nahezu alle Unternehmen übertragen, die KI-Chatbots einsetzen.

Sind KI-Halluzinationen rechtlich relevant?
Ja. Führen Halluzinationen zu irreführenden Aussagen gegenüber Verbrauchern, können Unterlassungsansprüche und Abmahnungen drohen.

Wie können Unternehmen das Risiko reduzieren?
Durch sorgfältige Konfiguration, regelmäßige Tests, Monitoring und rechtliche Prüfung der KI-Kommunikation.

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    Veröffentlicht in Internet, KI, Urteil, Werberecht, Wettbewerbsrecht.

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