AG Düsseldorf stärkt Unternehmen gegen unerlaubte E-Mail-Werbung
Viele Unternehmen setzen auf E-Mail-Marketing, um neue Kunden zu gewinnen. Was dabei häufig übersehen wird: Bereits eine einzige Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers kann rechtswidrig sein und erhebliche Kosten verursachen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.04.2026 (Az. 38 C 135/25) die Rechte betroffener Unternehmen deutlich gestärkt. Die Entscheidung zeigt: Wer ungefragt Werbe-E-Mails versendet, riskiert nicht nur eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sondern muss unter Umständen auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen.
Worum ging es?
Ein Softwareunternehmen hatte einem anderen Unternehmen eine Einladung zu einer Veranstaltung per E-Mail übersandt. Eine vorherige Einwilligung lag nicht vor.
Nachdem das angeschriebene Unternehmen die Werbung anwaltlich abmahnen ließ, folgten sogar weitere Werbe-E-Mails. Erst anschließend gab die Versenderin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung der Abmahnkosten verweigerte sie jedoch.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Düsseldorf entschied.
Bereits eine einzige Werbe-E-Mail kann rechtswidrig sein
Das Gericht stellt unmissverständlich klar:
Bereits die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Dabei spielt es keine Rolle,
- ob nur eine einzige E-Mail versendet wurde,
- ob die Nachricht individuell formuliert war,
- ob der Empfänger möglicherweise Interesse an dem Angebot hätte haben können,
- oder ob ein Abmeldelink enthalten war.
Entscheidend ist allein, dass keine vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers vorlag.
Persönliche Ansprache schützt nicht vor einer Abmahnung
Viele Unternehmen glauben, dass sogenannte „Cold E-Mails“ zulässig seien, wenn sie individuell formuliert und gezielt an Unternehmen versendet werden.
Genau dieser Argumentation hat das Amtsgericht Düsseldorf eine klare Absage erteilt.
Auch eine persönlich formulierte Kontaktaufnahme bleibt Werbung. Würde man solche Einzelanschreiben erlauben, könnten Unternehmen das gesetzliche Einwilligungserfordernis leicht umgehen. Das widerspricht dem Zweck des § 7 UWG.
Ein Abmeldelink genügt nicht
Ein weiterer häufiger Irrtum:
„Der Empfänger kann sich doch einfach abmelden.“
Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.
Ein Abmeldelink ist lediglich für den gesetzlich geregelten Ausnahmefall der Bestandskundenwerbung relevant. Wer niemals in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat, muss sich auch nicht aktiv wieder abmelden.
Mit anderen Worten:
Nicht der Empfänger muss widersprechen – der Werbende muss vor dem Versand eine wirksame Einwilligung einholen.
DSGVO rechtfertigt keine unerlaubte Werbung
Besonders interessant ist die Auseinandersetzung mit der DSGVO.
Viele Unternehmen berufen sich auf ein „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Das Amtsgericht macht jedoch deutlich:
Für Werbe-E-Mails gelten die speziellen Vorgaben des § 7 UWG. Diese verlangen grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ein allgemeines berechtigtes Interesse ersetzt diese Einwilligung nicht.
Welche Folgen drohen Unternehmen?
Wer unerlaubte Werbe-E-Mails versendet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen:
- anwaltliche Abmahnung,
- Unterlassungsanspruch,
- strafbewehrte Unterlassungserklärung,
- Erstattung der Abmahnkosten,
- gerichtliche Unterlassungsverfahren,
- Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen.
Gerade für Unternehmen, die regelmäßig Neukunden per E-Mail kontaktieren, kann dies schnell erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Was bedeutet das Urteil für betroffene Unternehmen?
Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die sich gegen unerlaubte Werbung wehren möchten.
Erhalten Sie regelmäßig Werbe-E-Mails, obwohl Sie niemals zugestimmt haben, müssen Sie dies nicht hinnehmen.
Ebenso wichtig ist die Entscheidung aber auch für werbende Unternehmen:
Viele Marketingmaßnahmen, die im B2B-Bereich als „übliche Akquise“ angesehen werden, bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis. Eine unzulässige Werbekampagne kann deutlich teurer werden als eine vorherige rechtliche Prüfung.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf schafft weitere Klarheit im Bereich des E-Mail-Marketings.
Die Entscheidung zeigt, dass bereits eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail ausreichen kann, um Unterlassungsansprüche und Kostenersatzansprüche auszulösen. Persönliche Ansprache, ein vermeintlicher Branchenbezug oder ein Abmeldelink ändern daran nichts. Unternehmen sollten ihre Marketingmaßnahmen deshalb rechtlich überprüfen lassen, bevor kostspielige Abmahnungen drohen.
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FAQ
Ist eine Werbe-E-Mail an ein Unternehmen ohne Einwilligung erlaubt?
Grundsätzlich nein. Auch im B2B-Bereich ist regelmäßig eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
Reicht ein Abmeldelink aus?
Nein. Ein Abmeldelink macht eine ohne Einwilligung versandte Werbe-E-Mail nicht rechtmäßig.
Kann ich mich gegen unerlaubte Werbe-E-Mails wehren?
Ja. Je nach Einzelfall bestehen Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
Ich habe eine Abmahnung erhalten – was sollte ich tun?
Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Fristen verstreichen.
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