Bewertungsportale: Hinweise auf gelöschte Bewertungen können zulässig sein

Bewertungsportale dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich darauf hinweisen, wie viele Bewertungen nach Beschwerden eines Unternehmens oder eines Freiberuflers entfernt wurden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss (15 W 55/26) vom 12. Juni 2026 entschieden.

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Unternehmen, die gegen negative oder möglicherweise fingierte Onlinebewertungen vorgehen. Sie zeigt: Die erfolgreiche Löschung einer Bewertung muss nicht zwingend dazu führen, dass der Vorgang für andere Nutzer vollständig unsichtbar bleibt.

Worum ging es in dem Fall?

Der Antragsteller betrieb eine Arztpraxis, die auf einem Bewertungsportal mit einem eigenen Unternehmenseintrag geführt wurde. Innerhalb eines Jahres hatte er mehrfach die Löschung negativer Bewertungen erreicht. Er hatte dabei jeweils geltend gemacht, dass der bewertenden Person kein tatsächlicher Patientenkontakt zugrunde gelegen habe.

Das Portal veröffentlichte daraufhin bei den Rezensionen einen automatisiert erstellten Hinweis. Danach waren innerhalb des vergangenen Jahres sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden.

Der Arzt wollte verhindern, dass dieser Hinweis weiterhin angezeigt wird. Er verlangte die Löschung der Information und die Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung. Zur Begründung berief er sich insbesondere auf die Datenschutz-Grundverordnung und den dort geregelten Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten.

Nachdem das Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, legte der Antragsteller sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass der Hinweis gelöscht und künftig nicht mehr veröffentlicht werde.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Information über die Zahl der entfernten Bewertungen zwar um ein personenbezogenes Datum. Die Information beziehe sich auf die namentlich genannte Person beziehungsweise deren Arztpraxis und werde vom Portal gespeichert und gegenüber den Nutzern offengelegt.

Allein der Personenbezug macht eine Datenverarbeitung jedoch noch nicht rechtswidrig. Entscheidend war deshalb, ob ein Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorlag.

Dies verneinten die Kölner Richter.

Der Hinweis war sachlich richtig

Das Gericht sah die veröffentlichte Information als sachlich zutreffend an. Der Arzt hatte nicht bestritten, dass innerhalb des genannten Zeitraums sechs bis zehn Bewertungen nach seinen Beschwerden entfernt worden waren.

Dass er seine Beschwerden nicht ausdrücklich als Beschwerden wegen „Diffamierung“ bezeichnet hatte, änderte daran nichts. Das Bewertungsportal verwendete diesen Begriff als Oberbegriff für verschiedene Fallgruppen. Dazu gehörten nach den Erläuterungen des Portals auch Beschwerden, mit denen ein Unternehmen bestreitet, dass überhaupt ein Kunden- oder Patientenkontakt bestanden hat.

Ein Nutzer verstehe den Hinweis daher nicht so, dass der Arzt persönlich den konkreten Vorwurf einer Diffamierung erhoben habe. Vielmehr werde deutlich, dass das Portal die Beschwerden einer bestimmten internen Kategorie zugeordnet habe.

Der verlinkte Informationstext durfte berücksichtigt werden

Der Begriff „Diffamierung“ wurde durch einen verlinkten Erläuterungstext näher erklärt. Darin wurde unter anderem dargestellt, dass auch Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt als möglicherweise diffamierend eingeordnet werden können.

Das OLG Köln berücksichtigte diesen Text bei der Auslegung des Hinweises. Anders als bei einer irreführenden Werbeaussage sei der erläuternde Text klar und erkennbar mit dem Hinweis verknüpft gewesen. Er habe keinen zuvor erzeugten Irrtum korrigieren sollen, sondern die verwendete Kategorie näher erklärt.

Das Portal hatte ein berechtigtes Interesse

Die Verarbeitung war nach Ansicht des Gerichts außerdem durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO gerechtfertigt.

Danach dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

Das Bewertungsportal wollte mit dem Hinweis Transparenz schaffen. Nutzer sollten erkennen können, dass bestimmte Bewertungen nach Beschwerden entfernt worden waren. Diese Information könne für die Einordnung der verbleibenden Bewertungen und der angezeigten Durchschnittsnote relevant sein.

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass der Hinweis zeigte, dass das Portal Beschwerden tatsächlich prüft und berechtigte Löschungsanträge berücksichtigt.

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO kein allgemeines Recht darauf vermittelt, sämtliche nachteiligen oder unerwünschten Informationen aus dem Internet entfernen zu lassen.

Ein Löschungsanspruch setzt vielmehr einen der gesetzlich geregelten Löschungsgründe voraus. Insbesondere muss die Datenverarbeitung rechtswidrig sein oder der Zweck der Verarbeitung entfallen sein.

Das OLG Köln bestätigt außerdem, dass Bewertungsportale nicht lediglich die einzelnen Bewertungen veröffentlichen dürfen. Sie können auch ergänzende Informationen über ihr Bewertungs- und Löschsystem bereitstellen, sofern diese Informationen sachlich richtig, transparent und durch ein berechtigtes Interesse gedeckt sind.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Hinweis nicht als unzulässige Kritik oder öffentliche Bloßstellung angesehen wurde. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere:

  • Der Hinweis betraf ausschließlich die berufliche Tätigkeit des Antragstellers.
  • Er war sachlich und neutral formuliert.
  • Er enthielt keine ausdrückliche Bewertung des Verhaltens des Arztes.
  • Er war nicht besonders hervorgehoben.
  • Er erschien erst im Bereich der Rezensionen und nicht bereits prominent in der allgemeinen Übersicht.

Für Selbstständige und Unternehmen folgt daraus, dass sie sich im beruflichen Bereich grundsätzlich einer stärkeren öffentlichen Beobachtung stellen müssen als im rein privaten Bereich.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Wer erfolgreich gegen negative Bewertungen vorgeht, muss künftig stärker berücksichtigen, dass ein Portal möglicherweise die Zahl der entfernten Bewertungen sichtbar macht.

Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Löschungsanträge gestellt werden. Nutzer könnten den Hinweis unterschiedlich interpretieren. Einige werden darin eine Bestätigung sehen, dass das Unternehmen konsequent gegen falsche Bewertungen vorgeht. Andere könnten vermuten, dass versucht wird, das öffentliche Bewertungsbild zu beeinflussen.

Unternehmen sollten deshalb nicht wahllos gegen jede kritische Bewertung vorgehen. Entscheidend ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Eine Bewertung kann insbesondere angreifbar sein, wenn:

  • kein tatsächlicher Kunden- oder Patientenkontakt bestand,
  • nachweislich falsche Tatsachen behauptet werden,
  • die Äußerung beleidigend oder herabwürdigend ist,
  • vertrauliche Informationen veröffentlicht werden,
  • die Bewertung gegen die Richtlinien des Portals verstößt,
  • ein Mitbewerber oder eine beauftragte Person hinter der Bewertung steht.

Eine bloß kritische oder subjektiv als unfair empfundene Meinungsäußerung muss dagegen regelmäßig hingenommen werden, solange sie auf einem tatsächlichen Kontakt beruht und nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp: Gehen Sie gegen negative Bewertungen gezielt und dokumentiert vor. Vor einer Beschwerde sollte geprüft werden, ob ein rechtlich tragfähiger Löschungsgrund besteht und wie das Portal den Beschwerdegrund voraussichtlich kategorisieren wird.

Bestreiten Sie einen Kunden- oder Patientenkontakt, sollten Sie Ihre internen Unterlagen kontrollieren und nachvollziehbar darlegen können, weshalb die bewertende Person nicht zugeordnet werden kann. Pauschale Löschungsanträge ohne konkrete Begründung sind häufig wenig erfolgversprechend.

Bei einer größeren Zahl negativer Bewertungen empfiehlt sich außerdem eine einheitliche Strategie. Neben Löschungsanträgen können sachliche öffentliche Antworten, interne Qualitätskontrollen und eine aktive Betreuung des Unternehmensprofils sinnvoll sein.

Fazit

Das OLG Köln stärkt die Transparenzinteressen von Bewertungsportalen und deren Nutzern. Ein Portal darf unter bestimmten Voraussetzungen darauf hinweisen, wie viele Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Hinweis sachlich richtig ist, verständlich erläutert wird und keine unangemessene öffentliche Bloßstellung darstellt. Das Recht auf Löschung nach der DSGVO greift nicht bereits deshalb ein, weil die veröffentlichte Information für den Betroffenen geschäftlich unangenehm ist.

Unternehmen, Ärzte und Selbstständige sollten Bewertungen daher weiterhin konsequent prüfen, Beschwerden jedoch rechtlich fundiert und strategisch einsetzen.

Rechtliche Unterstützung bei negativen Onlinebewertungen

Negative oder fingierte Bewertungen können erhebliche Auswirkungen auf den Ruf und den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens haben. Gleichzeitig ist nicht jede kritische Bewertung rechtswidrig und löschbar.

Wenn Sie von einer falschen, beleidigenden oder geschäftsschädigenden Bewertung betroffen sind, unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Prüfung, der Kommunikation mit dem Portal sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Als Rechtsanwalt prüfe ich, ob ein Löschungsanspruch besteht und welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.

FAQ

Dürfen Bewertungsportale anzeigen, dass Bewertungen gelöscht wurden?

Nach der Entscheidung des OLG Köln kann ein solcher Hinweis zulässig sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Information sachlich richtig ist und das Portal ein berechtigtes Transparenzinteresse verfolgt.

Kann ich die Löschung des Hinweises nach der DSGVO verlangen?

Nicht automatisch. Ein Anspruch nach Art. 17 DSGVO besteht nur, wenn ein gesetzlicher Löschungsgrund vorliegt, etwa weil die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden oder sachlich falsch sind.

Ist eine Bewertung ohne tatsächlichen Kundenkontakt zulässig?

Eine negative Bewertung ohne tatsächlichen Kunden-, Behandlungs- oder Geschäftskontakt ist regelmäßig angreifbar. Der Betroffene kann den Kontakt bestreiten und vom Portal eine Prüfung verlangen.

Muss ein Unternehmen jede kritische Bewertung hinnehmen?

Nein. Falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik und erfundene Bewertungen können rechtswidrig sein. Zulässige Meinungsäußerungen auf Grundlage eines tatsächlichen Kontakts müssen dagegen häufig hingenommen werden.

Kann eine große Zahl von Löschungsanträgen dem Unternehmen schaden?

Das ist möglich, wenn das Portal die Zahl entfernter Bewertungen sichtbar macht. Deshalb sollten Beschwerden gezielt, nachvollziehbar und auf rechtlich belastbare Gründe gestützt werden.

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