Verdachtsberichtserstattung

Verdachtsberichterstattung: BGH verschärft Anforderungen an die identifizierende Berichterstattung

Medien dürfen über den Verdacht schwerwiegender Straftaten und Missstände berichten – auch dann, wenn ein Sachverhalt noch nicht abschließend aufgeklärt ist. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung, bei der die betroffene Person namentlich oder eindeutig erkennbar genannt wird, unterliegt jedoch besonders strengen Anforderungen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21 klargestellt: Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Hinweis auf ein behördliches Geheimdossier genügt nicht automatisch, um einen schwerwiegenden Verdacht öffentlich zu verbreiten. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestbestand an belastbaren Beweistatsachen.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Berichterstattung Botschafter der Republik Armenien in Deutschland. Mehrere Medien berichteten über Ermittlungen gegen armenische Gruppen der organisierten Kriminalität und mögliche Verbindungen in diplomatische Kreise.

In diesem Zusammenhang wurde der Kläger unter voller Namensnennung mit verschiedenen Vorwürfen in Verbindung gebracht. Unter anderem wurde berichtet, er habe im Verdacht gestanden, in internationale Schleuseraktivitäten verwickelt zu sein, und sei vom Bundesnachrichtendienst als „Dieb im Gesetz“, also als Führungsperson innerhalb einer mafiösen Struktur, bezeichnet worden.

Außerdem berichteten die Medien über ein früheres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Dieses Verfahren war bereits im Jahr 2005 eingestellt worden, weil sich der Tatverdacht nicht hatte konkretisieren lassen.

Der Kläger verlangte, die entsprechenden Veröffentlichungen zu unterlassen. Das Landgericht Berlin gab ihm weitgehend Recht. Das Kammergericht Berlin wies die Klage teilweise ab. Der Bundesgerichtshof stellte anschließend die Entscheidung des Landgerichts wieder her.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Die obersten Robenträger aus Karlsruhe bewerteten die Veröffentlichungen als unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung.

Nach der Entscheidung gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen.
  2. Die Berichterstattung darf keine Vorverurteilung enthalten.
  3. Der Betroffene muss regelmäßig vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
  4. Es muss sich um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handeln.
  5. Die Veröffentlichung muss durch ein konkretes Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Im konkreten Fall war zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an möglichen Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und diplomatischen Kreisen vorhanden. Nach Auffassung des BGH fehlte es jedoch an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe.

Ein Ermittlungsverfahren allein reicht nicht aus

Besonders wichtig ist die Aussage des BGH zum früheren Geldwäscheverfahren. Die bloße Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, begründet noch keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen.

Im konkreten Fall war das Verfahren eingestellt worden, weil sich der Tatverdacht nicht hatte konkretisieren lassen. Die Medien hätten deshalb nicht allein auf die frühere Einleitung des Ermittlungsverfahrens verweisen dürfen, ohne die Gründe der Einstellung klar und verständlich mitzuteilen.

Auch der Umstand, dass der Kläger häufiger Bargeld eingezahlt haben soll, stellte nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Beleg für einen Geldwäscheverdacht dar.

Behördenunterlagen sind nicht automatisch eine privilegierte Quelle

Die beklagten Medien beriefen sich unter anderem auf ein vertrauliches Gutachten des Bundesnachrichtendienstes. Der BGH stellte jedoch klar, dass ein behördeninternes Dokument nicht automatisch eine privilegierte Quelle darstellt.

Amtlichen Verlautbarungen darf grundsätzlich ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt sind und eine Behörde verbindlich über einen Sachverhalt informiert. Ein vertrauliches Dossier, das lediglich für den Dienstgebrauch bestimmt ist, genießt diesen besonderen Vertrauensschutz jedoch nicht ohne Weiteres.

Die Journalisten mussten deshalb eigenständige Nachforschungen anstellen und prüfen, ob die darin enthaltenen Vorwürfe durch weitere unabhängige Tatsachen bestätigt wurden.

Keine Vorverurteilung durch suggestive Darstellung

Eine Verdachtsberichterstattung muss deutlich machen, dass es sich lediglich um einen ungeklärten Verdacht handelt. Die Darstellung darf nicht den Eindruck erwecken, die betroffene Person sei der vorgeworfenen Tat bereits überführt.

Nach dem BGH konnten Formulierungen wie „noch immer“ oder Hinweise darauf, dass eine Behörde den Verdacht „aktuell nicht bestätigen“ könne, beim unbefangenen Publikum den Eindruck hinterlassen, an den Vorwürfen sei möglicherweise dennoch etwas dran.

Eine solche Darstellung genügt nicht. Entscheidend ist nicht nur, ob einzelne Relativierungen enthalten sind. Die gesamte Berichterstattung darf in ihrer Wirkung keine Vorverurteilung erzeugen.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Das Urteil konkretisiert die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Verdachtsberichterstattung und stärkt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt eine Berichterstattung über Vorgänge von öffentlichem Interesse. Dazu können auch strafrechtliche Ermittlungen und Vorwürfe gegen konkrete Personen gehören. Gerade bei besonders schweren Anschuldigungen steigen die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt jedoch erheblich.

Der Grund dafür liegt in der besonderen Prangerwirkung einer identifizierenden Berichterstattung. Selbst wenn ein Ermittlungsverfahren später eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt, kann bei der Öffentlichkeit dauerhaft „etwas hängenbleiben“. Die Unschuldsvermutung darf nicht durch eine suggestive Medienberichterstattung faktisch ausgehebelt werden.

Dabei macht der BGH deutlich, dass die Grundsätze nicht nur für Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gelten. Sie können auch dann Anwendung finden, wenn der Verdacht aus Ermittlungen anderer staatlicher Sicherheitsbehörden stammt.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt

Wenn Sie von einem Journalisten oder Medienunternehmen mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert werden, sollten Sie nicht vorschnell oder unkoordiniert antworten. Lassen Sie zunächst prüfen, welche Tatsachen tatsächlich bekannt sind und welche rechtlichen Risiken mit einer Stellungnahme verbunden sein können.

Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt, sollte der konkrete Einstellungsgrund eindeutig mitgeteilt werden. Die bloße Aussage, das Verfahren sei „eingestellt worden“, kann nach der Rechtsprechung unzureichend sein, wenn dadurch der Eindruck eines weiterhin bestehenden Verdachts entsteht.

Nach einer Veröffentlichung sollten Sie die betreffende Berichterstattung vollständig sichern – einschließlich Überschrift, Bildern, Videos, Audiosequenzen, Kommentaren und Verlinkungen. Für die rechtliche Bewertung ist der Gesamtzusammenhang entscheidend.

Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an eine identifizierende Verdachtsberichterstattung. Ein bloßer Verdacht, ein behördeninternes Dokument oder die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reichen nicht automatisch aus.

Erforderlich sind belastbare Beweistatsachen, eine ausgewogene Darstellung, die Vermeidung einer Vorverurteilung und grundsätzlich die vorherige Anhörung des Betroffenen. Je schwerwiegender der Vorwurf und je stärker die Person identifiziert wird, desto sorgfältiger müssen Medien recherchieren und berichten.

Wenn Sie selbst Gegenstand einer belastenden Berichterstattung geworden sind oder eine Medienanfrage zu strafrechtlichen Vorwürfen erhalten haben, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Ich prüfe für Sie, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten wurden, und unterstütze Sie bei der Durchsetzung von Unterlassungs- und weiteren Ansprüchen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

FAQ zur Verdachtsberichterstattung

Wann ist eine Verdachtsberichterstattung zulässig?

Eine Verdachtsberichterstattung ist grundsätzlich zulässig, wenn ein erheblicher Vorgang vorliegt, ein öffentliches Informationsinteresse besteht und ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorhanden sind.

Reicht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus?

Nein. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt regelmäßig keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dar.

Muss der Betroffene vor der Veröffentlichung angehört werden?

Ja. Grundsätzlich muss dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit gegeben werden, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Was kann man gegen eine rechtswidrige Berichterstattung tun?

Je nach Sachlage kommen Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Berichtigung oder Schadensersatz in Betracht. Wegen möglicher Eilbedürftigkeit sollte schnell gehandelt werden.

Gilt der Schutz auch bei Berichten über alte Ermittlungen?

Ja. Gerade bei lange zurückliegenden und eingestellten Verfahren müssen Medien besonders sorgfältig prüfen, ob eine erneute Veröffentlichung noch durch ein aktuelles Informationsinteresse gerechtfertigt ist.

BGH Urteil über die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung

Recht auf Vergessenwerden bei ursprünglich zulässiger Verdachtsberichterstattung

Christoph Metzelder, Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung

Veraltete Verdachtsberichterstattung ist Persönlichkeitsrechtsverletzung, Streitwert 40.000

Veröffentlicht in Journalismus, Medienrecht.

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