Creative-Commons-Lizenzen erlauben die kostenlose Nutzung von Fotografien – allerdings nur unter den jeweiligen Lizenzbedingungen. Besonders häufig kommt es zu Streit, weil der Name des Fotografen fehlt, die Bildquelle nicht genannt oder kein Link auf die Lizenz gesetzt wurde. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Fotograf eine hohe fiktive Lizenzgebühr verlangen kann. Das OLG Köln hat in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht: War die konkrete Nutzung bei korrekter Namensnennung kostenlos erlaubt und ist eine entgeltliche Lizenzierungspraxis nicht nachgewiesen, kann der materielle Schadensersatz sogar vollständig entfallen.
Creative Commons bedeutet nicht „urheberrechtsfrei“
Ein unter einer CC-Lizenz veröffentlichtes Foto bleibt urheberrechtlich geschützt. Der Fotograf verzichtet grundsätzlich nicht auf sein Urheberrecht, sondern räumt Nutzungsrechte zu standardisierten Bedingungen ein. Welche Bedingungen gelten, hängt von der konkreten Lizenzversion ab. Typisch sind die Nennung des Urhebers, ein Hinweis auf die Lizenz, ein Link zum Lizenztext und gegebenenfalls die Kennzeichnung vorgenommener Änderungen.
Wer ein CC-Foto ohne die verlangten Angaben verwendet, verletzt daher regelmäßig vertragliche Lizenzpflichten und möglicherweise zugleich das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft aus § 13 UrhG. Die entscheidende Folgefrage lautet aber: Welcher wirtschaftliche Schaden ist hierdurch tatsächlich entstanden?
Der Fall des OLG Köln: 1.000 Euro verlangt, kein materieller Schadensersatz zugesprochen
Wegweisend ist hier das Urteil des OLG Köln vom 13. April 2018 – 6 U 131/17. Der Beklagte hatte ein auf Wikimedia angebotenes Foto auf seiner Webseite genutzt. Das Bild durfte nach der maßgeblichen CC-BY-SA-3.0-Lizenz sowohl kommerziell als auch nichtkommerziell kostenlos verwendet werden. Der Beklagte hatte die Lizenzbedingungen jedoch nicht vollständig eingehalten. Insbesondere war die Urheberangabe im Impressum dem konkreten Bild nicht hinreichend zugeordnet; zudem fehlte die verlangte Verlinkung.
Der Fotograf verlangte 1.000 Euro Schadensersatz. Das LG Köln sprach ihm zunächst 100 Euro zu. Das OLG Köln hob auch diesen Betrag auf. Es stellte zwar ausdrücklich eine schuldhafte Rechtsverletzung fest. Ein materieller Schaden ließ sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht feststellen oder nach § 287 ZPO schätzen.
Entscheidend war, dass der Fotograf das konkrete Bild für kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzungen kostenlos angeboten hatte. Eine belastbare entgeltliche Lizenzierungspraxis für den maßgeblichen Zeitraum hatte er nicht nachgewiesen. Vorgelegte Rechnungen aus anderen Jahren und eine vereinzelte Lizenzierung genügten nicht. Ebenso wenig war ein konkreter Werbewert der unterlassenen Verlinkung erkennbar. Der verlangte Link hätte auf Wikimedia und nicht unmittelbar auf eine gewerbliche Angebotsseite des Fotografen geführt.
Das Gericht setzte deshalb den objektiven Wert der erlaubten Bildnutzung mit null Euro an. Auch aus der fehlenden Urheberbenennung ließ sich im konkreten Fall kein bezifferbarer Vermögensschaden ableiten. Insbesondere waren entgangene Folgeaufträge oder ein sonstiger wirtschaftlicher Nachteil nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kölner Rechtsprechung: Kostenlose Nutzung kann einen Lizenzschaden ausschließen
Die Entscheidung setzt die Linie des OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16, fort. Bereits dort hatte der Senat ausgeführt, dass die MFM-Honorarempfehlungen keine geeignete Grundlage sind, wenn der Rechteinhaber das betreffende Bild selbst kostenlos zur Nutzung freigegeben hat.
Auch im Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 60/14 hatte das OLG Köln den objektiven Wert der Nutzung eines kostenlos angebotenen CC-Inhalts mit null angesetzt. Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ist nämlich die Frage, was vernünftige Vertragsparteien für genau diese konkrete Nutzung vereinbart hätten. Hätte ein ordnungsgemäßer Nutzer bei Einhaltung der CC-Bedingungen nichts bezahlen müssen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte, um dennoch einen wirtschaftlichen Lizenzwert anzunehmen.
Ein pauschaler Rückgriff auf MFM-Sätze oder eine bloß behauptete Preisliste reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Wer eine entgeltliche Lizenzierungspraxis geltend macht, muss sie substantiiert darlegen. Aussagekräftig sind insbesondere zeitlich passende Verträge, nachvollziehbare Rechnungen, Zahlungsnachweise und vergleichbare freiwillige Lizenzgeschäfte. Nachträgliche „Nachlizenzierungen“ nach entdeckten Rechtsverletzungen belegen nicht ohne Weiteres den Marktpreis einer regulären Nutzung.
Abweichende Linie des Kammergerichts Berlin
Die Rechtsprechung ist nicht vollständig einheitlich. Das Kammergericht Berlin hielt in seinem Hinweisbeschluss vom 26. Oktober 2015 – 24 U 111/15 bei einem kostenlos über Pixelio angebotenen Bild einen Schadensersatz von 100 Euro wegen der unterlassenen Urheberbenennung für angemessen. Die kostenlose Bereitstellung schloss nach Ansicht des Kammergerichts einen Lizenzschaden nicht vollständig aus, begrenzte ihn aber deutlich. Die Berufung wurde später durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 zurückgewiesen.
Das OLG Köln setzte sich 2018 ausdrücklich mit dieser Auffassung auseinander, folgte ihr im konkreten Fall aber nicht. Für die Praxis bedeutet das: Weder „kostenlose CC-Lizenz gleich immer null Euro“ noch „fehlender Name gleich automatisch 100 Prozent Zuschlag“ ist als allgemeiner Rechtssatz belastbar. Maßgeblich bleiben die konkrete Lizenz, die Art der Nutzung, der wirtschaftliche Wert der Namensnennung oder Verlinkung und die nachweisbare Lizenzierungspraxis des Fotografen.
Kein Schadensersatz bedeutet nicht: keine Ansprüche
Die Kölner Entscheidungen dürfen nicht als Freibrief verstanden werden. Auch wenn kein materieller Lizenzschaden nachweisbar ist, können weitere Ansprüche bestehen:
- Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- Beseitigung der rechtswidrigen Nutzung,
- Auskunft über Dauer, Umfang und Art der Verwendung,
- Erstattung erforderlicher Abmahnkosten,
- gegebenenfalls immaterieller Schadensersatz bei einer schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts.
Im Verfahren 6 U 131/17 blieb der Beklagte trotz Wegfalls des materiellen Schadensersatzes zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 650,34 Euro verurteilt. Das zeigt, dass die wirtschaftlichen Folgen einer fehlerhaften CC-Nutzung erheblich sein können, selbst wenn die verlangte Lizenzentschädigung scheitert.
Außerdem können Verstöße gegen Lizenzbedingungen zum Wegfall der Nutzungsrechte führen. Neuere CC-Lizenzen der Version 4.0 sehen zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Wiederherstellung der Rechte vor, wenn der Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Kenntniserlangung behoben wird. Darauf sollte sich ein Nutzer jedoch nicht vorschnell verlassen: Die konkrete Lizenzfassung und bereits entstandene Ansprüche müssen gesondert geprüft werden.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Abgemahnte?
Wer wegen eines CC-Fotos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sollte zunächst nicht nur prüfen, ob die Urheberangabe fehlerhaft war. Mindestens ebenso wichtig ist die Berechnung der Forderung.
Zu klären ist insbesondere:
- Unter welcher konkreten Lizenz und Lizenzversion wurde das Bild angeboten?
- War die konkrete kommerzielle oder redaktionelle Nutzung kostenlos erlaubt?
- Welche Pflicht wurde verletzt: Namensnennung, Lizenzlink, Quellenangabe oder Änderungshinweis?
- Hat der Fotograf vergleichbare Bilder im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich entgeltlich lizenziert?
- Belegen die vorgelegten Rechnungen freiwillige Lizenzgeschäfte oder nur Forderungen nach Rechtsverletzungen?
- Welchen konkreten wirtschaftlichen Wert hatte die unterlassene Namensnennung oder Verlinkung?
- Entspricht die angesetzte Nutzungsdauer der tatsächlichen Onlinezeit?
- Sind Reichweite, Platzierung, Auflösung und Nutzungsart korrekt berücksichtigt?
Gerade pauschale Forderungen, die weder die tatsächliche Nutzungsdauer noch die konkrete Reichweite oder eine nachweisbare Lizenzierungspraxis erkennen lassen, sind angreifbar. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller.
Praxis-Tipp Rechtsanwalt Hoesmann
Wenn Sie ein entsprechendes Aufforderungsschreiben bekommen haben, reagieren Sie ruhig und überlegt.
Zunächst ist es wichtig, die Fristen zu notieren und innerhalb dieser Frist zu reagieren. Keinesfalls sollte das Bild vorschnell gelöscht werden, sondern zunächst das eigene Angebot Schutz gesichert werden, insbesondere aber auch zu rekonstruieren, wo das Bild ursprünglich bezogen worden ist und welche Lizenzversion sowie welche Lizenzbedingungen damals gegolten haben. Optimalerweise wurden diese Informationen bei der Erstellung der Website mit dem entsprechenden Bild schon gesichert.
Ob der geforderte Schadensersatzanspruch angemessen ist, eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder der Anspruch vielleicht sogar ignoriert werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Fazit
Die unvollständige Namensnennung bei einem CC-Foto ist eine Rechtsverletzung, führt aber nicht automatisch zu einer hohen Lizenzforderung. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln kann ein materieller Schadensersatz vollständig ausscheiden, wenn das Bild bei ordnungsgemäßer Attribution kostenlos nutzbar gewesen wäre und weder eine entgeltliche Lizenzierungspraxis noch ein konkreter wirtschaftlicher Wert der Namensnennung oder Verlinkung nachgewiesen wird. Wegen der abweichenden Berliner Rechtsprechung und der stets erforderlichen Einzelfallprüfung sollte eine Forderung jedoch weder vorschnell bezahlt noch pauschal zurückgewiesen werden.
Wenn Sie wegen der Nutzung eines Creative-Commons-Fotos abgemahnt wurden oder als Fotograf Ansprüche wegen einer fehlerhaften Attribution durchsetzen möchten, unterstütze ich Sie bei der Prüfung der Lizenzbedingungen, der Schadensberechnung und der außergerichtlichen oder gerichtlichen Interessenvertretung.
FAQ
Ist ein Creative-Commons-Foto urheberrechtsfrei?
Nein. Das Foto bleibt urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist nur im Umfang und unter den Bedingungen der konkreten CC-Lizenz erlaubt.
Entsteht bei fehlender Urheberbenennung immer Schadensersatz?
Nein. Nach dem OLG Köln kann materieller Schadensersatz ausscheiden, wenn die ordnungsgemäße Nutzung kostenlos gewesen wäre und ein wirtschaftlicher Schaden nicht nachgewiesen oder geschätzt werden kann. Das Kammergericht Berlin hat in einem vergleichbaren Fall allerdings 100 Euro zugesprochen.
Können bei einer kostenlosen Lizenz die MFM-Sätze verlangt werden?
Nicht ohne Weiteres. Wird das konkrete Bild kostenlos angeboten, sind die MFM-Honorarempfehlungen regelmäßig kein geeigneter Maßstab. Eine abweichende, tatsächlich praktizierte entgeltliche Lizenzierung muss konkret belegt werden.
Muss eine Abmahnung trotzdem ernst genommen werden?
Ja. Auch bei einem Lizenzwert von null Euro können Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche bestehen. Eine beigefügte Unterlassungserklärung sollte wegen des langfristigen Vertragsstrafenrisikos nicht ungeprüft unterzeichnet werden.
Reicht es aus, das Bild nach einer Abmahnung zu löschen?
Die Entfernung ist ein wichtiger erster Schritt, beseitigt aber eine bereits eingetretene Wiederholungsgefahr häufig nicht. Ob zusätzlich eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll oder erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
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