Campact fordert Werbesperren auf YouTube: Wie sollten betroffene Unternehmen reagieren?

Campact e. V. hat zahlreiche Unternehmen aufgefordert, ihre Werbung auf bestimmten YouTube-Kanälen sperren zu lassen. Nach einem Bericht der WELT umfasst die von Campact erstellte Liste 62 Kanäle. Diesen YouTube Kanälen wird unter anderem durch Camapct vorgeworfen, die AfD direkt oder indirekt zu unterstützen, gegen Minderheiten zu hetzen oder Desinformationen zu verbreiten.

Für die angeschriebenen Unternehmen stellt sich nicht nur eine politische und kommunikative, sondern auch eine rechtliche Frage: Müssen sie auf die Aufforderung reagieren, und welche Risiken entstehen durch eine öffentliche Benennung?

Darf Campact Unternehmen zu einer Werbesperre auffordern?

Politisch motivierte Boykottaufrufe können durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein. Das gilt besonders, wenn sie Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung über politische oder gesellschaftliche Fragen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Lüth-Urteil einen politischen Boykottaufruf grundsätzlich als zulässigen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf bewertet. Entscheidend war, dass der Aufruf auf Argumenten und moralischer Überzeugung beruhte und keine wirtschaftlichen Zwangsmittel eingesetzt wurden. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51

Campact darf Unternehmen daher grundsätzlich auffordern, bestimmte Werbeumfelder auszuschließen. Die Organisation darf diese Forderung auch öffentlich vertreten und das Verhalten von Unternehmen politisch bewerten.

Wo liegen die rechtlichen Grenzen?

Die Meinungsfreiheit schützt keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Campact dürfte daher beispielsweise nicht wahrheitswidrig behaupten, ein Unternehmen habe sich bewusst für Werbung auf extremistischen Kanälen entschieden oder unterstütze gezielt menschenverachtende Inhalte.

YouTube-Werbung wird häufig automatisiert und aufgrund von Zielgruppen, Themen und algorithmischen Entscheidungen ausgespielt. Das bloße Erscheinen einer Anzeige auf einem bestimmten Kanal bedeutet deshalb regelmäßig nicht, dass das werbende Unternehmen diesen Kanal bewusst ausgewählt oder dessen Inhalte unterstützt hat.

Unternehmen können aber die Ausspielung ihrer Werbung auf YouTube beeinflussen. Eine lückenlose Kontrolle über jede einzelne Werbeeinblendung besteht bei automatisierten Kampagnen jedoch nicht

Rechtlich problematisch können daher insbesondere Aussagen sein, wonach ein Unternehmen

  • gezielt auf bestimmten Kanälen werbe,
  • bestimmte politische Inhalte bewusst finanziere,
  • „Hass und Hetze“ unterstütze,
  • trotz gesicherter Kenntnis menschenverachtende Inhalte fördere oder
  • sich ausdrücklich gegen eine Sperrung solcher Inhalte entschieden habe.

Solche Behauptungen sind einer Überprüfung zugänglich. Sind sie falsch oder vermitteln sie einen unzutreffenden Eindruck, können Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Campact darf das Verhalten eines Unternehmens dagegen grundsätzlich kritisch bewerten. Aussagen wie „Wir halten die Reaktion des Unternehmens für unzureichend“ oder „Das Unternehmen sollte seine Werberichtlinien ändern“ sind regelmäßig geschützte Meinungen.

Klassifizierung von YouTube Kanälen

Die Meinungsfreiheit schützt nicht die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Problematisch können daher insbesondere Behauptungen sein, ein Kanal

  • verbreite systematisch Falschinformationen,
  • gehöre organisatorisch zum Umfeld einer Partei,
  • unterstütze extremistische Bestrebungen,
  • veröffentliche regelmäßig menschenverachtende Inhalte oder
  • verbreite strafbare Hass- und Hetzbeiträge.

Solche Aussagen sind einer Überprüfung zugänglich. Fehlt eine belastbare tatsächliche Grundlage oder sind die Behauptungen nachweislich falsch, können Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Politische Einordnungen wie „rechts“, „rechtspopulistisch“, „AfD-nah“ oder „verschwörungsideologisch“ sind dagegen häufig Werturteile. Sie genießen grundsätzlich einen weitreichenden Schutz. Dieser Schutz kann aber entfallen, wenn die Äußerung ausschließlich der Herabsetzung dient oder auf einem nachweislich falschen Tatsachenkern beruht.

Auch Begriffe wie „Hetzkanal“ oder „rechtsextrem“ müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Je stärker sie beim Leser den Eindruck konkreter rechtswidriger oder extremistischer Handlungen vermitteln, desto höher sind die Anforderungen an eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage.

Der Schutz entfällt aber insbesondere, wenn die Äußerung zur bloßen Schmähung wird oder auf einem unzutreffenden Tatsachenkern beruht. Ein Medium darf beispielsweise scharf kritisiert werden. Es darf aber nicht aufgrund einzelner Kontakte, Interviews oder thematischer Überschneidungen wahrheitswidrig als organisatorischer Teil einer politischen Partei dargestellt werden.

Die rechtliche Bewertung kann deshalb nicht allein anhand einzelner Schlagworte erfolgen. Maßgeblich ist immer, wie ein durchschnittlicher Empfänger die Aussage im Gesamtzusammenhang versteht.

Insoweit ist auch immer mitzuberücksichtigen, auf welchem Kanal die Werbung tatsächlich ausgestrahlt worden ist und ob dieser Kanal tatsächlich nach den von campact  aufgestellten Kriterien klassifiziert werden kann.

Wann wird öffentlicher Druck unzulässig?

Eine wichtige Grenze hat das Bundesverfassungsgericht in der Blinkfüer-Entscheidung gezogen. Ein Boykottaufruf ist nicht mehr ohne Weiteres von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn wirtschaftliche Macht oder Abhängigkeiten eingesetzt werden, um den Adressaten faktisch zu einer bestimmten Entscheidung zu zwingen. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969 – 1 BvR 619/63

Die Campact-Kampagne ist mit diesem Fall nicht unmittelbar vergleichbar. Ein politischer Appell bleibt grundsätzlich zulässig, auch wenn er für Unternehmen unangenehm ist oder öffentlichen Rechtfertigungsdruck erzeugt.

Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn Unternehmen bei einer ablehnenden Reaktion gezielt mit falschen geschäftsschädigenden Behauptungen, einer öffentlichen Anprangerung oder einer unverhältnismäßigen Rufschädigung bedroht werden.

Auch eine indirekte Drohung kann relevant sein, wenn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird, dass bei Nichtbefolgung eine Kampagne gegen das Unternehmen eingeleitet werden soll.

Eine kurze Frist allein macht das Vorgehen noch nicht rechtswidrig. Unternehmen müssen sich hiervon aber auch nicht zu einer vorschnellen Stellungnahme drängen lassen.

Wie sollten angeschriebene Unternehmen reagieren?

1. Keine vorschnelle öffentliche Stellungnahme

Unternehmen sollten weder die Vorwürfe ungeprüft übernehmen noch eine spontane Zurückweisung veröffentlichen. Zunächst muss geklärt werden, ob und wie häufig die eigene Werbung tatsächlich auf den genannten Kanälen erschienen ist.

2. Automatisierte Werbeausspielung erklären

Ist die Werbung algorithmisch ausgespielt worden, sollte dies klar dokumentiert werden. Ein Unternehmen kann darauf hinweisen, dass die Platzierung keine bewusste Auswahl oder inhaltliche Unterstützung des jeweiligen Kanals darstellt.

3. Die Liste und ihre Kriterien prüfen

Vor einer Sperrung sollte geprüft werden, nach welchen Kriterien die Kanäle ausgewählt wurden. Unternehmen sollten fremde politische Bewertungen nicht ungeprüft übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn journalistische Medien oder rechtmäßige politische Angebote betroffen sind.

Eine Übernahme pauschaler Sperrlisten kann selbst Reputationsrisiken auslösen. Unternehmen könnten den Eindruck erwecken, politische oder journalistische Inhalte ohne eigene Prüfung wirtschaftlich sanktionieren zu wollen.

4. Eigene Werberichtlinien anwenden

Sinnvoller als die ungeprüfte Übernahme einer externen Liste ist eine inhaltsneutrale Brand-Safety-Richtlinie. Diese kann etwa Werbung neben Gewaltverherrlichung, strafbaren Inhalten, konkreter Volksverhetzung oder nachweislichen Desinformationen ausschließen. Entscheidend sollten nachvollziehbare Kriterien sein – nicht allein die politische Ausrichtung eines Kanals.

5. Kommunikation zentral koordinieren

Rechtsabteilung, Marketing und Unternehmenskommunikation sollten gemeinsam entscheiden, ob und wie geantwortet wird. Eine unbedachte Aussage kann später öffentlich zitiert oder als Zustimmung zu den Bewertungen von Campact verstanden werden.

6. Schreiben und Veröffentlichungen sichern

Die Anfrage, beigefügte Listen, gesetzte Fristen und spätere Veröffentlichungen sollten vollständig dokumentiert werden. Wird das Unternehmen öffentlich benannt, ist zu prüfen, ob seine Reaktion korrekt wiedergegeben wird und ob zwischen automatischer Werbeausspielung und bewusster Unterstützung unterschieden wird.

Fazit

Campact darf Unternehmen grundsätzlich auffordern, Werbung auf bestimmten YouTube-Kanälen auszuschließen. Eine rechtliche Verpflichtung, dieser Aufforderung zu folgen oder innerhalb einer gesetzten Frist zu antworten, besteht jedoch nicht.

Unternehmen sollten sich nicht unter Zeitdruck zu einer ungeprüften Entscheidung drängen lassen. Maßgeblich sollten eigene, transparente und inhaltsneutrale Werberichtlinien sein. Werden Unternehmen öffentlich falsch als Unterstützer von „Hass und Hetze“ oder extremistischen Inhalten dargestellt, können Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Schadensersatzansprüche bestehen.

Unternehmen, die eine entsprechende Aufforderung erhalten oder im Zusammenhang mit ihrer YouTube-Werbung öffentlich genannt werden, sollten die Kommunikation frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Als Rechtsanwalt für Medienrecht, Äußerungsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht unterstütze ich Unternehmen bei der Bewertung solcher Kampagnen und bei der Abwehr geschäftsschädigender Behauptungen.

Veröffentlicht in Medienrecht.

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