Produktfotos nachstellen

Darf man Produktfotos nachstellen? Urheberrechtliche Grenzen bei Bildideen, Posen und KI-Vorlagen

Produktbilder folgen häufig ähnlichen Mustern: Ein Ring wird an einer geschlossenen Hand präsentiert, ein Armband am leicht angewinkelten Handgelenk gezeigt oder ein Produkt vor einem zurückhaltenden Hintergrund inszeniert. Gerade im Onlinehandel stellt sich deshalb die Frage, ob solche Bildideen übernommen und mit eigenen Produkten, einem eigenen Model und einem eigenen Fotografen neu umgesetzt werden dürfen.

Die kurze Antwort lautet: Eine allgemeine Bildidee oder eine typische Pose ist grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Rechtlich problematisch wird das Nachstellen jedoch, wenn nicht nur die Idee, sondern die individuelle Gestaltung einer konkreten Fotografie übernommen wird.

Fotografien sind grundsätzlich geschützt

Nahezu jede Fotografie genießt in Deutschland rechtlichen Schutz. Künstlerisch oder individuell gestaltete Fotografien können als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sein. Daneben schützt § 72 UrhG auch einfache Lichtbilder, etwa sachlich gehaltene Produktaufnahmen. Das bedeutet: Auch ein vermeintlich schlichtes Produktfoto darf grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis heruntergeladen, kopiert oder auf der eigenen Webseite verwendet werden. Der Lichtbildschutz besteht regelmäßig für 50 Jahre, während der Schutz eines Lichtbildwerkes grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers reicht. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Urheberrechtsgesetz.

Der Schutz des einfachen Lichtbildes erfasst allerdings zunächst die konkrete fotografische Aufnahme. Er verschafft dem Fotografen nicht automatisch ein Monopol auf den abgebildeten Gegenstand, die Produktkategorie oder jede vergleichbare Darstellung.

Eine Idee ist noch kein geschütztes Werk

Das Urheberrecht schützt keine abstrakten Ideen, Themen oder Stilrichtungen. Geschützt ist erst die konkrete individuelle Umsetzung.

Die Idee, einen Ring an einer Hand zu zeigen, ist deshalb ebenso wenig monopolisierbar wie die Vorstellung, ein Armband an einem Handgelenk, eine Uhr auf einem Tisch oder eine Handtasche vor einer farbigen Wand zu fotografieren. Auch allgemein übliche Handhaltungen und Posen bleiben grundsätzlich frei.

Der Europäische Gerichtshof stellt beim Schutz von Fotografien darauf ab, ob sich in der Aufnahme freie und kreative Entscheidungen des Fotografen ausdrücken. Solche Entscheidungen können insbesondere bei der Inszenierung, der Wahl der Pose, der Beleuchtung, der Perspektive, des Bildausschnitts, der Schärfentiefe und der Nachbearbeitung getroffen werden. Eine Fotografie ist als Werk geschützt, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung darstellt, in der sich die Persönlichkeit des Fotografen widerspiegelt. Dies hat der EuGH bereits in seiner Entscheidung „Painer“ hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – C-145/10).

Entscheidend ist daher die Abgrenzung zwischen der freien Bildidee und ihrer geschützten gestalterischen Ausformung.

Wann wird das Nachstellen eines Fotos problematisch?

Ein neu aufgenommenes Foto ist nicht schon deshalb zulässig, weil keine Pixel oder Dateien des Ausgangsbildes übernommen wurden. Auch das tatsächliche Nachstellen einer Fotografie kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn die prägenden schöpferischen Merkmale der Vorlage wiedererkennbar übernommen werden.

Rechtlich relevant können insbesondere sein:

  • eine ungewöhnliche und individuell entwickelte Pose,
  • die charakteristische Anordnung der Personen und Gegenstände,
  • ein besonderer Bildausschnitt,
  • eine markante Kameraperspektive,
  • eine individuelle Licht- und Schattenführung,
  • die Kombination aus Hintergrund, Farben und Requisiten,
  • eine außergewöhnliche Bilddramaturgie,
  • eine bestimmte Blickrichtung, Gestik oder Körperhaltung,
  • eine prägende Nachbearbeitung oder Farbgebung.

Das OLG Köln nahm beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung an, nachdem eine ungewöhnliche „Klammerpose“ mit einem sehr ähnlichen Bildausschnitt und einer weitgehend übereinstimmenden Anordnung der Personen nachgestellt worden war. Geringfügige Änderungen an Kleidung oder Blickrichtung genügten nicht, weil die prägenden Merkmale der ursprünglichen Gestaltung erhalten geblieben waren (OLG Köln, Urteil vom 5. März 1999 – 6 U 189/97, „Klammerpose“).

Je gewöhnlicher eine Pose und je stärker sie durch die Funktion des Produktes vorgegeben ist, desto geringer ist allerdings der urheberrechtliche Gestaltungsspielraum. Eine übliche Handhaltung zur Präsentation eines Ringes lässt sich nicht ohne Weiteres zugunsten eines einzelnen Fotografen oder Unternehmens monopolisieren.

Die aktuelle Rechtsprechung: KI-gestützte Umgestaltung

Besonders wichtig ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zur KI-gestützten Umgestaltung eines Fotos. Ausgangspunkt war eine Unterwasserfotografie eines Hundes, der nach einem roten Spielzeug schnappte. Ein Dritter lud das Foto in eine KI-Anwendung und ließ daraus eine comichafte Darstellung erzeugen.

Das OLG Düsseldorf verneinte eine Urheberrechtsverletzung. Zwar waren Thema und Motiv erkennbar übernommen worden. Die neue Darstellung übernahm jedoch nicht die geschützten gestalterischen Elemente der Fotografie, insbesondere nicht deren Perspektive, Bildausschnitt, Beleuchtung, Schärfeverhältnisse und dynamische Wirkung.

Nach Auffassung des Gerichts muss konkret festgestellt werden, welche kreativen Elemente das ältere Werk prägen und ob gerade diese Elemente im neuen Bild wiedererkennbar übernommen wurden. Eine bloße Ähnlichkeit des Motivs reicht nicht aus. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Schutz des einfachen Lichtbildes nach § 72 UrhG nur die konkrete lichtbildnerische Leistung und nicht das abstrakte Motiv erfasst (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 2. April 2026 – 20 W 2/26).

Für Produktfotografien bedeutet dies: Die Darstellung einer Hand mit Ring oder Armband bleibt als Motiv grundsätzlich frei. Je individueller jedoch das ursprüngliche Foto ist und je genauer jedoch Bildausschnitt, Perspektive, Handhaltung, Licht, Hintergrund und Gesamtkomposition übernommen werden, desto größer wird das rechtliche Risiko.

Inszenierte Szenen können selbst schöpferisch sein

Bei aufwendig inszenierten Werbefotos kann die Gestaltung der Szenerie bereits eine eigenständige kreative Leistung darstellen. Das Landgericht Köln hat 2025 entschieden, dass neben dem Fotografen auch diejenigen Miturheber sein können, die ein detailliertes Motivkonzept, Skizzen und konkrete Vorgaben für eine inszenierte Werbeaufnahme entwickelt haben.

Das Gericht betonte zugleich, dass eine bloße Idee oder ein allgemeines Motiv grundsätzlich nicht geschützt ist. Anders kann es aber liegen, wenn eine gestellte Szene bereits so konkret ausgearbeitet und individuell arrangiert wurde, dass sie selbst Werkqualität erreicht (LG Köln, Urteil vom 12. November 2025 – 14 O 5/23).

Damit verläuft die Grenze nicht zwischen „gleicher Idee“ und „anderer Idee“, sondern zwischen der Übernahme eines abstrakten Konzepts und der Nachahmung seiner konkreten schöpferischen Ausgestaltung.

Was gilt bei Produktbildern, die mit KI erstellt werden?

Die Nutzung einer fremden Fotografie als konkrete Bild-zu-Bild-Vorlage ist rechtlich deutlich riskanter als eine rein sprachliche Beschreibung einer allgemeinen Bildidee. Wird eine fremde Bilddatei in ein KI-System hochgeladen, wird sie technisch verarbeitet und regelmäßig zumindest vorübergehend vervielfältigt. Darüber hinaus kann der erzeugte Output geschützte Elemente des Ausgangsbildes übernehmen.

Dass ein KI-Bild äußerlich nicht vollständig identisch ist, schließt eine Rechtsverletzung nicht aus. Entscheidend bleibt, ob sich geschützte kreative Merkmale der Vorlage im Ergebnis wiederfinden.

Das OLG Düsseldorf hat zwar klargestellt, dass die Verwendung eines Fotos als KI-Vorlage nicht automatisch zu einer Verletzung durch den späteren Output führt. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Freibrief für die Nutzung fremder Bilder in KI-Systemen. Insbesondere die Zulässigkeit des Hochladens, die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters und die konkrete Nähe des Ergebnisses müssen gesondert betrachtet werden.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Ein weitgehend autonom erzeugtes KI-Bild kann selbst ohne urheberrechtlichen Schutz bleiben. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ein Schutz nur denkbar, wenn sich im konkreten Ergebnis eine nachvollziehbare menschliche schöpferische Einflussnahme ausdrückt. Allgemeine Prompts und die bloße Auswahl eines Ergebnisses genügen dafür regelmäßig nicht.

Wie können neue Produktfotos rechtssicher gestaltet werden?

Wer sich von einer fremden Produktaufnahme lediglich inspirieren lassen möchte, sollte einen deutlichen gestalterischen Abstand einhalten. Der Austausch des Produktes oder des Models allein reicht nicht immer aus.

Für eine eigenständige Neugestaltung empfiehlt sich insbesondere:

  1. Einen eigenen Bildausschnitt und eine andere Kameradistanz wählen.
  2. Perspektive und Aufnahmewinkel erkennbar verändern.
  3. Eine eigenständige Lichtführung und Farbgebung entwickeln.
  4. Hintergrund, Requisiten und Oberflächen austauschen.
  5. Die Posen nicht punktgenau kopieren, sondern funktional neu gestalten.
  6. Größe und Position des Produktes innerhalb des Bildes verändern.
  7. Eine eigene Bildserie und visuelle Kampagnenidee entwickeln.
  8. Fremde Fotografien nicht als unmittelbare Bild-zu-Bild-Vorlage verwenden.
  9. Briefings, Skizzen, Rohdateien und Entstehungsschritte dokumentieren.
  10. Die Rechteübertragung durch Fotografen, Models und Agenturen schriftlich regeln.

Am sichersten ist es, dem Fotografen kein konkretes Konkurrenzfoto mit der Anweisung vorzulegen, dieses möglichst genau nachzustellen. Stattdessen sollte das Briefing abstrakt formuliert werden, beispielsweise: „Nahaufnahme einer Hand mit Ring, heller Hintergrund, natürliche Lichtstimmung.“ Auf dieser Grundlage kann eine eigenständige fotografische Gestaltung entwickelt werden.

 

Fazit

Bildideen, Motive und gewöhnliche Posen sind grundsätzlich frei. Niemand kann allein die Idee monopolisieren, einen Ring an einer geschlossenen Hand oder ein Armband an einem Handgelenk zu präsentieren.

Das Urheberrecht schützt jedoch die konkrete schöpferische Umsetzung. Werden eine ungewöhnliche Pose, ein charakteristischer Bildausschnitt, eine besondere Perspektive, die Lichtführung und weitere prägende Elemente nahezu vollständig übernommen, kann auch ein vollständig neu fotografiertes oder mit KI erzeugtes Bild die Rechte an der Vorlage verletzen.

Für Unternehmen ist deshalb nicht entscheidend, ob eine neue Bilddatei erstellt wurde. Entscheidend ist, ob eine eigenständige Gestaltung entstanden ist. Wer fremde Bilder nur als Ausgangspunkt für eine neue, deutlich abweichende Bildsprache nutzt, reduziert das rechtliche Risiko erheblich. Wer dagegen eine Vorlage möglichst genau nachbauen lässt, bewegt sich auch bei einem neuen Fotoshooting rechtlich auf unsicherem Terrain.

 

FAQ

Darf man Produktfotos anderer Unternehmen nachstellen?

Grundsätzlich darf eine allgemeine Bildidee übernommen werden. Unzulässig kann das Nachstellen jedoch sein, wenn die prägenden schöpferischen Merkmale der Vorlage – etwa Perspektive, Bildausschnitt, Pose, Beleuchtung und Gesamtkomposition – nahezu identisch übernommen werden.

Sind Bildideen urheberrechtlich geschützt?

Nein. Das Urheberrecht schützt keine abstrakten Ideen, Themen oder Stilrichtungen, sondern nur deren konkrete individuelle Gestaltung. Die Idee, einen Ring an einer Hand oder ein Armband am Handgelenk zu präsentieren, ist daher grundsätzlich frei.

Können Posen urheberrechtlich geschützt sein?

Gewöhnliche oder funktional bedingte Posen sind regelmäßig nicht geschützt. Eine ungewöhnliche, individuell entwickelte und für das Bild prägende Pose kann dagegen Teil einer geschützten Gesamtgestaltung sein.

Reicht es aus, ein anderes Model und ein anderes Produkt zu verwenden?

Nicht unbedingt. Trotz eines anderen Models oder Produktes kann eine Rechtsverletzung vorliegen, wenn Bildausschnitt, Perspektive, Körperhaltung, Beleuchtung, Hintergrund und Bildwirkung weitgehend übernommen werden.

Darf ein Fotograf ein Konkurrenzfoto als Vorlage verwenden?

Eine Fotografie darf als allgemeine Inspiration dienen. Riskant ist jedoch die Anweisung, ein bestimmtes Konkurrenzfoto möglichst genau nachzustellen. Besser ist ein abstraktes Briefing, aus dem der Fotograf eine eigenständige Bildgestaltung entwickelt.

Darf ein fremdes Produktfoto in eine KI hochgeladen werden?

Das ist rechtlich riskant. Durch das Hochladen kann bereits eine Vervielfältigung entstehen. Außerdem kann der KI-Output geschützte Gestaltungselemente der Vorlage übernehmen. Die Nutzung eines fremden Fotos als KI-Referenz ist daher nicht automatisch zulässig.

Ist jedes ähnlich aussehende KI-Bild eine Urheberrechtsverletzung?

Nein. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob konkrete geschützte Gestaltungselemente der Ausgangsfotografie wiedererkennbar übernommen wurden. Die bloße Übereinstimmung von Thema oder Motiv reicht grundsätzlich nicht aus.

Wie viel Abstand muss ein neues Produktfoto zur Vorlage haben?

Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob die neue Aufnahme eine eigenständige Gestaltung erkennen lässt. Geändert werden sollten insbesondere Perspektive, Bildausschnitt, Kameradistanz, Beleuchtung, Hintergrund, Farbgebung, Handhaltung und Produktposition.

Sind einfache Produktfotos überhaupt geschützt?

Ja. Auch einfache Produktaufnahmen genießen regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Dieser Schutz betrifft allerdings grundsätzlich die konkrete Aufnahme und nicht automatisch das dargestellte Produkt oder die allgemeine Präsentationsidee.

Was bedeutet „kerngleiche Handlung“ bei einer Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung kann neben der konkret beanstandeten Nutzung auch im Kern vergleichbare Verletzungshandlungen erfassen. Ein neu aufgenommenes Foto kann deshalb problematisch sein, wenn es der untersagten Gestaltung trotz einzelner Änderungen sehr nahekommt.

Welche Rechte müssen beim eigenen Fotoshooting geregelt werden?

Das Unternehmen sollte sich ausreichende Nutzungsrechte vom Fotografen einräumen lassen. Außerdem sind bei erkennbaren Personen Model-Releases erforderlich. Der Vertrag sollte insbesondere die Nutzung auf Webseiten, in Onlineshops, sozialen Netzwerken, Werbeanzeigen und Printmedien abdecken.

Wie lässt sich die eigenständige Entstehung neuer Produktbilder nachweisen?

Empfehlenswert ist die Aufbewahrung von Briefings, Skizzen, Rohdateien, Kontaktdaten der Beteiligten und Bearbeitungsschritten. Bei KI-Unterstützung sollten zusätzlich Prompts, Einstellungen, Zwischenergebnisse, Tool-Version und Generierungsdatum dokumentiert werden.

Hohe Sorgfaltspflichten bei der Nutzung fremder Bilder

OLG Düsseldorf zu KI-Bildern – Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

 

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Veröffentlicht in Fotografie, KI, Urheberrecht.

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