Heilpraktikererlaubnis

Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik: Bundesverwaltungsgericht stärkt eigenständiges Berufsbild

Physiotherapeuten können künftig eine auf Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 09.07.2026 (Az. 3 C 10.24 und 3 C 9.24) eine für Physiotherapeuten, Chiropraktiker und andere Heilberufe wegweisende Entscheidung getroffen. Erstmals stellt das höchste deutsche Verwaltungsgericht ausdrücklich klar, dass eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Chiropraktik grundsätzlich möglich ist.

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Therapeuten, macht aber zugleich deutlich: Eine Erlaubnis gibt es nicht automatisch. Eine fachbezogene Kenntnisüberprüfung bleibt erforderlich.

Worum ging es?

Die Kläger waren beide als Physiotherapeuten tätig und verfügten bereits über eine auf Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Sie wollten zusätzlich eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erhalten.

Die zuständigen Behörden lehnten dies ab.

Zur Begründung führten die Beamten aus:

  • Chiropraktik sei kein klar abgegrenztes Berufsfeld.
  • Es existiere keine gesetzliche Regelung.
  • Deshalb könne hierfür keine eigenständige sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden.

Während die Verwaltungsgerichte unterschiedlich entschieden hatten, musste letztlich das Bundesverwaltungsgericht die Grundsatzfrage klären.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Das obersten deutschen Verwaltungsrichter haben die bisherige Rechtslage deutlich präzisiert.

Die Robenträger stellen fest:

Das Gebiet der Chiropraktik stellt ein eigenständiges, ausreichend abgegrenztes Tätigkeitsgebiet dar.

Damit erfüllt die Chiropraktik grundsätzlich die Voraussetzungen für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis.

Zur Begründung verweist das Gericht insbesondere auf:

  • die WHO-Richtlinien zur Chiropraktik aus dem Jahr 2006,
  • die dort definierten Ausbildungsstandards,
  • klar beschriebene Behandlungsmethoden,
  • die Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände,
  • sowie entsprechende Studienangebote an staatlich anerkannten Hochschulen.

Auch wenn der Beruf des Chiropraktikers gesetzlich bislang nicht geregelt ist, genügt diese tatsächliche Ausdifferenzierung nach Auffassung des Gerichts.

Keine automatische Erlaubnis

Ebenso wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung.

Das Gericht macht deutlich:

Die Anerkennung eines eigenständigen Berufsbildes bedeutet nicht, dass bereits ausgebildete Physiotherapeuten automatisch die sektorale Heilpraktikererlaubnis erhalten.

Vielmehr bleibt eine

  • Kenntnisüberprüfung
  • bezogen auf das Gebiet der Chiropraktik

erforderlich.

Erst wenn diese erfolgreich absolviert wurde, kann die zuständige Behörde die entsprechende Erlaubnis erteilen.

Warum ist das Urteil rechtlich so bedeutsam?

Die Entscheidung reicht weit über die Chiropraktik hinaus.

Bereits seit vielen Jahren beschäftigt die Verwaltungsgerichte die Frage, wann für ein bestimmtes Therapiefeld eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann.

Bisher war dies insbesondere anerkannt für:

  • Physiotherapie
  • Podologie

Mit dem aktuellen Urteil erweitert das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung.

Entscheidend ist danach nicht zwingend eine gesetzliche Berufsregelung.

Vielmehr genügt, dass

  • ein eigenständiges,
  • fachlich klar umrissenes,
  • in Ausbildung und Praxis etabliertes

Berufsbild besteht.

Diese Klarstellung dürfte künftig auch für andere Heilberufe erhebliche Bedeutung haben.

Bedeutung für Physiotherapeuten und Chiropraktiker

Für viele Physiotherapeuten eröffnet die Entscheidung neue Möglichkeiten.

Bislang bestand häufig Unsicherheit,

  • welche chiropraktischen Techniken erlaubt sind,
  • wann eine ärztliche Verordnung erforderlich ist,
  • welche Behandlungen eigenverantwortlich durchgeführt werden dürfen.

Mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis können chiropraktische Behandlungen grundsätzlich eigenverantwortlich erbracht werden, soweit sie vom Umfang der erteilten Erlaubnis gedeckt sind.

Gleichzeitig müssen Antragsteller beachten:

Die Erlaubnis ersetzt weder eine qualifizierte Ausbildung noch die notwendige Kenntnisüberprüfung.

Praktische Auswirkungen

Das Urteil dürfte bundesweit Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis haben.

Die Gesundheitsämter können Anträge künftig nicht mehr allein mit dem Argument ablehnen, Chiropraktik sei kein ausreichend abgegrenztes Tätigkeitsgebiet.

Stattdessen müssen sie prüfen,

  • ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen,
  • und ob der Antragsteller die erforderliche Kenntnisüberprüfung besteht.

Für bereits tätige Chiropraktiker verbessert sich dadurch die rechtliche Planungssicherheit erheblich.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Wer chiropraktische Leistungen eigenverantwortlich anbieten möchte, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit prüfen lassen, ob hierfür eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist. Ebenso empfiehlt es sich, die vorhandenen Ausbildungen und Qualifikationen sorgfältig zu dokumentieren und sich frühzeitig auf die fachbezogene Kenntnisüberprüfung vorzubereiten. Eine fehlerhafte Berufsausübung ohne erforderliche Erlaubnis kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

FAQ

Kann man eine Heilpraktikererlaubnis nur für Chiropraktik erhalten?

Ja. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich erteilt werden.

Erhalten Physiotherapeuten die Erlaubnis automatisch?

Nein. Auch Physiotherapeuten müssen eine auf die Chiropraktik bezogene Kenntnisüberprüfung bestehen.

Warum ist das Urteil so wichtig?

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt erstmals ausdrücklich an, dass Chiropraktik ein eigenständiges und ausreichend abgegrenztes Tätigkeitsgebiet darstellt.

Muss Chiropraktik gesetzlich geregelt sein?

Nein. Das Gericht stellt klar, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Berufsregelung ein hinreichend abgegrenztes Berufsbild vorliegen kann.

Können Behörden Anträge jetzt noch mit fehlender Abgrenzbarkeit ablehnen?

Diese Begründung wird nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht mehr tragfähig sein. Die Behörden müssen stattdessen die persönlichen Voraussetzungen und die erfolgreiche Kenntnisüberprüfung prüfen.

Veröffentlicht in Medizinrecht, Urteil.

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