Werkvertrag oder Dienstvertrag? Die rechtliche Einordnung von Mentoring-, Coaching- und Schulungsverträgen
Mentoring-Verträge, Coaching-Programme und Schulungsverträge sind rechtlich nicht immer leicht einzuordnen. Besonders bei hochpreisigen Angeboten stellt sich häufig die Frage: Schuldet der Anbieter nur Beratung, Schulung und Begleitung – oder muss er einen konkreten Erfolg erreichen? Die Antwort entscheidet darüber, ob ein Vertrag als Dienstvertrag oder Werkvertrag zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu wichtige Grundsätze entwickelt: Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern der tatsächliche Inhalt der Vereinbarung. Die bloße Beschreibung eines Ziels genügt nicht, um automatisch einen Werkvertrag anzunehmen.
Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Werkvertrag oder Dienstvertrag ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie entscheidet darüber, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist oder lediglich eine fachgerechte Tätigkeit. Gerade bei modernen Vertragsformen wie Mentoring, Coaching, Online-Schulungen, Masterclasses oder Unternehmerprogrammen stellt sich diese Frage immer wieder: Muss der Anbieter nur Inhalte, Beratung und Begleitung erbringen – oder schuldet er dem Kunden ein konkretes Ergebnis?
Eine wichtige Grundlage für diese Abgrenzung liefert das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2002 – X ZR 27/01. Der BGH hat darin klargestellt, dass selbst Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowohl Gegenstand eines Dienstvertrages als auch eines Werkvertrages sein können. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Maßgeblich ist, ob eine Tätigkeit als solche oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird. Die bloße Beschreibung eines Ziels reicht nach der Karlsruher Robenträger nicht aus, um automatisch einen Werkvertrag anzunehmen.
1.Werkvertrag oder Dienstvertrag: Warum die Einordnung entscheidend ist
Der Dienstvertrag ist in § 611 BGB geregelt. Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste. Geschuldet wird also die Tätigkeit selbst. Ein bestimmter Erfolg muss grundsätzlich nicht eintreten.
Typische Beispiele sind Beratungsverträge, Unterrichtsverträge, Coachingverträge, anwaltliche Beratung, ärztliche Behandlung oder betriebswirtschaftliche Beratung. Der Berater, Coach oder Lehrer muss sorgfältig, fachgerecht und vertragsgemäß tätig werden. Er schuldet aber regelmäßig nicht, dass der Kunde tatsächlich ein bestimmtes wirtschaftliches, persönliches oder berufliches Ziel erreicht.
Der Werkvertrag ist dagegen in § 631 BGB geregelt. Hier schuldet der Unternehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes. Es geht also nicht nur um Tätigkeit, sondern um ein konkretes Ergebnis. Der Erfolg ist Vertragsinhalt.
Typische Beispiele sind die Erstellung einer Webseite, die Reparatur eines Fahrzeugs, die Herstellung eines Gutachtens, die Erstellung eines Logos oder die Programmierung einer bestimmten Softwarefunktion.
Die Unterscheidung lässt sich daher vereinfacht so zusammenfassen:
Beim Dienstvertrag wird das Bemühen geschuldet. Beim Werkvertrag wird der Erfolg geschuldet.
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2. BGH zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag
Der BGH hatte über einen Vertrag im Bereich Forschung und Entwicklung zu entscheiden. Eine Partei wollte bestimmte Antigene für ein diagnostisches Testverfahren entwickeln lassen. In den Vertragsunterlagen waren Projektziele, Meilensteine, Zeitpläne und Kosten aufgeführt. Die Vorinstanzen hatten daraus auf einen Werkvertrag geschlossen.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat diese Einordnung jedoch beanstandet. Er stellte klar, dass für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag der Wille der Parteien maßgeblich ist. Entscheidend ist, ob die Parteien eine Dienstleistung als solche oder den Eintritt eines bestimmten Arbeitsergebnisses vereinbart haben. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist der Satz des BGH, dass die vertragliche Beschreibung eines Ziels allein kein hinreichendes Indiz für einen Werkvertrag ist. Auch bei einem Dienstvertrag kann die Tätigkeit auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet sein. Das Ziel beschreibt dann lediglich die Richtung der Tätigkeit, nicht zwingend einen garantierten Erfolg.
Das ist für Mentoring-, Coaching- und Schulungsverträge von großer Bedeutung.
Denn nahezu jeder solche Vertrag verfolgt ein Ziel: bessere Sichtbarkeit, mehr Umsatz, beruflicher Erfolg, persönliche Entwicklung, Prüfungsvorbereitung, Unternehmensaufbau, Marketingoptimierung oder der Einstieg in eine selbstständige Tätigkeit. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Anbieter diesen Erfolg rechtlich schuldet.
3. Warum Zielbeschreibungen bei Mentoringverträgen besonders problematisch sind
Mentoringverträge werden häufig mit starken Zielaussagen beworben. Kunden sollen etwa lernen,
- wie sie ein Unternehmen aufbauen,
- wie sie Kunden gewinnen,
- wie sie ein Buch veröffentlichen,
- wie sie auf Social Media sichtbar werden,
- wie sie ein Online-Business starten,
- wie sie ihre Positionierung verbessern,
- wie sie höhere Umsätze erzielen.
Solche Ziele sind für die Vermarktung eines Programms nachvollziehbar. Rechtlich stellt sich aber die Frage, ob diese Ziele nur den Zweck des Programms beschreiben oder ob sie als verbindlich geschuldeter Erfolg vereinbart wurden.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt die bloße Zielbeschreibung nicht. Ein Programm kann auf Umsatzsteigerung, Sichtbarkeit oder Selbstständigkeit ausgerichtet sein, ohne dass der Anbieter den Eintritt dieser Ergebnisse garantiert.
Bei einem Mentoringvertrag spricht vieles für einen Dienstvertrag, wenn der Anbieter insbesondere Folgendes schuldet:
- Zugang zu Materialien und Unterlagen,
- Teilnahme an Calls oder Gruppensitzungen,
- individuelle oder allgemeine Beratung,
- Feedback,
- Erfahrungsaustausch,
- Strukturierung eines Prozesses,
- Vermittlung von Wissen,
- Unterstützung bei Entscheidungen,
- Motivation und Begleitung.
In diesen Fällen liegt der Schwerpunkt regelmäßig auf der Tätigkeit des Mentors. Der Mentor schuldet dann eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms, nicht aber den wirtschaftlichen Erfolg des Teilnehmers.
Anders kann es sein, wenn der Anbieter ausdrücklich ein bestimmtes Ergebnis verspricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn verbindlich zugesagt wird, dass am Ende ein konkretes Werk vorliegt, etwa eine fertige Webseite, ein fertiges Manuskript, ein fertig eingerichteter Online-Shop, ein bestimmtes technisches System oder ein rechtlich nutzbares Arbeitsergebnis.
Dann kann der Vertrag ganz oder teilweise werkvertragliche Elemente enthalten.
4. Schulungsverträge: Unterricht ist meistens Dienstvertrag
Auch Schulungsverträge sind rechtlich in der Regel Dienstverträge. Wer eine Schulung anbietet, schuldet grundsätzlich die Durchführung des Unterrichts, die Vermittlung der Inhalte und eine fachgerechte didaktische Leistung. Nicht geschuldet wird regelmäßig, dass der Teilnehmer den Stoff vollständig versteht, eine Prüfung besteht oder das Gelernte später wirtschaftlich erfolgreich anwendet.
Das gilt insbesondere für Seminare, Webinare, Onlinekurse, Fortbildungen, Trainings und Masterclasses.
Ein Anbieter einer Schulung muss also die vereinbarten Inhalte vermitteln. Er muss die vereinbarten Termine anbieten, Lernmaterialien bereitstellen und die Schulung in einer Qualität durchführen, die dem Vertrag entspricht. Er schuldet aber grundsätzlich nicht den Lernerfolg des Teilnehmers.
Denn der Lernerfolg hängt von vielen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen: Vorwissen, Mitarbeit, Zeitaufwand, Motivation, individuelle Fähigkeiten und praktische Umsetzung.
Auch hier passt die BGH-Argumentation: Die Beschreibung eines Schulungsziels, etwa „Sie lernen, wie Sie Mandanten gewinnen“ oder „Sie lernen, wie Sie ein Buch veröffentlichen“, macht aus dem Vertrag noch keinen Werkvertrag. Das Ziel beschreibt zunächst nur, worauf die Schulung ausgerichtet ist.
Bei Schulungsverträgen ist zudem regelmäßig zu prüfen, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Anwendung findet. Das gilt insbesondere dann, wenn Lerninhalte online, per Video, über eine Plattform oder in sonstiger räumlicher Trennung vermittelt werden und eine individuelle Lernkontrolle oder Begleitung vorgesehen ist. Fällt ein Angebot unter das FernUSG, kann eine behördliche Zulassung erforderlich sein. Fehlt diese Zulassung, kann dies erhebliche rechtliche Folgen bis hin zur Unwirksamkeit des Vertrages haben. Gerade bei hochpreisigen Online-Coachings, Masterclasses und Schulungsprogrammen sollte daher nicht nur zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag unterschieden werden, sondern zusätzlich geprüft werden, ob das FernUSG eingreift.
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5. Wann ein Mentoring- oder Schulungsvertrag werkvertragliche Elemente haben kann
Trotzdem darf man nicht pauschal sagen, dass Mentoring- oder Schulungsverträge immer Dienstverträge sind. Entscheidend bleibt der konkrete Vertragsinhalt.
Werkvertragliche Elemente kommen insbesondere in Betracht, wenn ein bestimmtes, überprüfbares Ergebnis geschuldet wird. Beispiele:
- Erstellung einer fertigen Webseite,
- Lieferung eines konkreten Marketingkonzepts,
- Erstellung eines vollständigen Manuskripts,
- technische Einrichtung eines Funnels,
- Erstellung eines Logos oder Corporate Designs,
- Ausarbeitung einer konkreten Strategie als schriftliches Konzept,
- Erstellung eines Gutachtens,
- Fertigstellung bestimmter Vertragsdokumente,
- Programmierung einer bestimmten Softwarefunktion.
In solchen Fällen kann zumindest ein Teil des Vertrages werkvertraglich geprägt sein. Dann gelten für diesen Teil auch werkvertragliche Regeln, insbesondere zur Abnahme, zu Mängeln und gegebenenfalls zu Rücktritts- oder Gewährleistungsrechten.
In der Praxis entstehen häufig Mischverträge. Ein Mentoringprogramm kann dienstvertragliche Elemente enthalten, etwa Beratung und Calls, und zugleich werkvertragliche Elemente, etwa die Erstellung konkreter Unterlagen oder technischer Ergebnisse.
Dann muss genau geprüft werden, welcher Schwerpunkt vorliegt und welche Leistung konkret betroffen ist.
6. Bedeutung der Vergütung: Zeitaufwand oder Erfolg?
Der Bundesgerichtshof weist in seinem Urteil auch darauf hin, dass die Art der Vergütung ein wichtiges Indiz sein kann. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann für einen Werkvertrag sprechen. Eine zeitabhängige oder abschnittsweise Vergütung kann dagegen eher darauf hindeuten, dass kein Erfolg geschuldet ist, sondern eine Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum.
Das ist bei Mentoring- und Schulungsverträgen besonders relevant.
Viele Programme werden als Laufzeitverträge ausgestaltet. Der Kunde zahlt für mehrere Monate Zugang zu Inhalten, Calls, Community, Betreuung und Beratung. Eine monatliche Zahlung oder Ratenzahlung spricht häufig dafür, dass der Anbieter fortlaufende Leistungen schuldet, nicht einen bestimmten Enderfolg.
Anders kann es sein, wenn die Vergütung ausdrücklich an die Fertigstellung eines bestimmten Ergebnisses anknüpft. Wird etwa vereinbart, dass ein bestimmtes Projekt erst nach Fertigstellung bezahlt wird, kann dies eher für werkvertragliche Elemente sprechen.
Aber auch hier gilt: Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein. Maßgeblich ist immer die Gesamtbetrachtung.
7. Praktische Abgrenzungskriterien
Für die rechtliche Einordnung von Mentoring-, Coaching- und Schulungsverträgen sind insbesondere folgende Fragen wichtig:
Erstens: Was steht im Vertrag?
Wird nur die Durchführung eines Programms beschrieben oder wird ein konkretes Ergebnis verbindlich zugesagt?
Zweitens: Wie konkret ist das Ergebnis?
Je genauer ein bestimmtes Endprodukt beschrieben ist, desto eher kann ein Werkvertrag vorliegen. Allgemeine Ziele wie „mehr Sichtbarkeit“, „bessere Positionierung“ oder „mehr Umsatz“ reichen regelmäßig nicht aus.
Drittens: Wer trägt das Erfolgsrisiko?
Hängt der Erfolg wesentlich von der Mitarbeit des Kunden ab, spricht dies eher gegen einen Werkvertrag. Gerade bei Mentoring, Coaching und Schulung ist die Umsetzung durch den Teilnehmer zentral.
Viertens: Wie wird vergütet?
Eine laufzeitbezogene Vergütung spricht eher für einen Dienstvertrag. Eine erfolgsbezogene Vergütung kann ein Indiz für einen Werkvertrag sein.
Fünftens: Gibt es konkrete Abnahmegegenstände?
Wenn ein Ergebnis abgenommen werden soll, etwa eine Webseite, ein Konzept oder eine technische Einrichtung, spricht dies für werkvertragliche Elemente.
Sechstens: Wie wurde der Vertrag tatsächlich gelebt?
Auch die praktische Durchführung kann eine Rolle spielen. Wurden vor allem Calls, Beratung und Inhalte geliefert, spricht dies eher für einen Dienstvertrag. Wurden konkrete Arbeitsergebnisse erstellt und übergeben, kann dies anders zu bewerten sein.
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8. Folgen der Einordnung
Die Einordnung hat erhebliche rechtliche Folgen.
Beim Dienstvertrag kann der Kunde grundsätzlich nicht allein deshalb die Vergütung zurückverlangen, weil der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. Entscheidend ist, ob der Anbieter die vereinbarten Dienste ordnungsgemäß erbracht hat.
Hat der Kunde also ein Mentoringprogramm gebucht und nimmt er an den Calls nicht teil oder setzt er die Inhalte nicht um, kann er regelmäßig nicht mit dem Argument zurücktreten, der gewünschte Erfolg sei ausgeblieben.
Anders ist es, wenn der Anbieter die versprochenen Leistungen gar nicht oder nur mangelhaft erbringt. Dann kommen Leistungsstörungsrechte in Betracht.
Beim Werkvertrag steht dagegen der Erfolg im Mittelpunkt. Wird das geschuldete Werk nicht oder mangelhaft hergestellt, kann der Besteller unter bestimmten Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, mindern, zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
Für Anbieter ist die Abgrenzung deshalb wirtschaftlich bedeutsam. Wer unklar formuliert, riskiert, dass aus einem Schulungs- oder Mentoringprogramm rechtlich ein erfolgsbezogener Vertrag gemacht wird. Für Kunden ist die Abgrenzung ebenso wichtig, weil sie darüber entscheidet, welche Rechte bei Unzufriedenheit bestehen.
9. Besondere Bedeutung bei hochpreisigen Mentoringprogrammen
Gerade bei hochpreisigen Mentoringprogrammen kommt es häufig zu Streit. Teilnehmer zahlen mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro und erwarten einen konkreten Nutzen. Wenn der erwartete Erfolg ausbleibt, stellt sich schnell die Frage, ob der Vertrag rückabgewickelt werden kann.
Die Antwort hängt nicht allein vom Preis ab. Auch ein teures Mentoring ist nicht automatisch ein Werkvertrag. Ein hoher Preis kann zwar die Erwartung an Qualität, Intensität und Umfang der Betreuung erhöhen. Er ändert aber nicht ohne Weiteres den Vertragstyp.
Entscheidend bleibt, was genau versprochen wurde.
Wurde nur ein strukturiertes Programm mit Beratung, Lerninhalten, Gruppen-Calls und Feedback angeboten, spricht vieles für einen Dienstvertrag. Wurde dagegen ein konkretes Ergebnis garantiert, kann die Bewertung anders ausfallen.
Besonders kritisch sind Werbeaussagen wie:
- „Wir bringen Sie sicher auf sechsstellige Umsätze.“
- „Nach dem Programm haben Sie garantiert zahlende Kunden.“
- „Am Ende steht Ihr fertiges Buch.“
- „Wir bauen Ihnen Ihr vollständiges Business auf.“
- „Sie erhalten ein fertiges System, das funktioniert.“
Solche Aussagen können rechtlich relevant werden, wenn sie nicht nur werblich gemeint sind, sondern als verbindliches Leistungsversprechen verstanden werden dürfen.
Praxis-Tipp: Anbieter von Mentoring-, Coaching- und Schulungsverträgen sollten ihre Verträge sauber formulieren. Es sollte klar geregelt werden, welche Leistungen konkret geschuldet sind und dass ein bestimmter wirtschaftlicher oder persönlicher Erfolg nur dann geschuldet ist, wenn er ausdrücklich vereinbart wird. Kunden sollten vor Vertragsschluss prüfen, ob ihnen lediglich Beratung und Schulung angeboten werden oder ob ein konkretes Ergebnis verbindlich versprochen wird.
10. Fazit
Das Urteil des BGH vom 16. Juli 2002 – X ZR 27/01 – zeigt deutlich: Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag erfolgt nicht schematisch. Entscheidend ist der Vertragsinhalt und der erkennbare Wille der Parteien. Die bloße Beschreibung eines Ziels macht aus einem Vertrag noch keinen Werkvertrag.
Für Mentoring- und Schulungsverträge bedeutet das: In den meisten Fällen wird der Anbieter die Durchführung des Programms, die Vermittlung von Wissen und die fachgerechte Beratung schulden – nicht aber den konkreten wirtschaftlichen Erfolg des Kunden.
Werkvertragliche Elemente kommen jedoch in Betracht, wenn ein bestimmtes, überprüfbares Arbeitsergebnis vereinbart wurde. Gerade bei hochpreisigen Programmen, Masterclasses und Unternehmenscoachings lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung des Vertrages, der Werbung und der tatsächlichen Durchführung.
Wer als Anbieter klare Verträge verwendet, reduziert das Risiko späterer Rückforderungs- und Gewährleistungsstreitigkeiten. Wer als Kunde unsicher ist, ob ein Mentoring- oder Schulungsvertrag wirksam ist oder ob gezahlte Beträge zurückverlangt werden können, sollte den Vertrag, die Werbeaussagen und den tatsächlichen Leistungsumfang rechtlich prüfen lassen.
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FAQ
Wann ist ein Mentoringvertrag ein Dienstvertrag?
Ein Mentoringvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag, wenn der Anbieter Beratung, Begleitung, Wissen, Feedback oder Schulungsinhalte schuldet, aber keinen konkreten Erfolg garantiert. Der Anbieter muss dann ordnungsgemäß tätig werden, schuldet aber grundsätzlich nicht, dass der Kunde ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel erreicht.
Wann liegt bei einem Coaching- oder Schulungsvertrag ein Werkvertrag vor?
Ein Werkvertrag kann vorliegen, wenn ein konkretes, überprüfbares Ergebnis geschuldet wird. Das kann etwa eine fertige Webseite, ein ausgearbeitetes Konzept, ein fertiges Manuskript oder ein bestimmtes technisches Arbeitsergebnis sein. Entscheidend ist der Vertragsinhalt.
Reicht ein Erfolgsversprechen in der Werbung für einen Werkvertrag?
Nicht automatisch. Werbeaussagen können aber rechtlich relevant sein, wenn sie aus Sicht des Kunden als verbindliches Leistungsversprechen verstanden werden dürfen. Allgemeine Zielbeschreibungen wie „mehr Umsatz“ oder „bessere Sichtbarkeit“ machen einen Vertrag noch nicht zwingend zum Werkvertrag.
Kann ich Geld aus einem Coachingvertrag zurückfordern?
Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Rückforderung kommt insbesondere in Betracht, wenn Leistungen nicht erbracht wurden, der Vertrag unwirksam ist oder besondere verbraucherschützende Vorschriften greifen. Dass der gewünschte Erfolg ausgeblieben ist, reicht bei einem Dienstvertrag allein meist nicht aus.
Warum ist die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag so wichtig?
Beim Dienstvertrag wird grundsätzlich die Tätigkeit geschuldet. Beim Werkvertrag wird dagegen ein Erfolg geschuldet. Davon hängen Rücktritt, Minderung, Gewährleistungsrechte und Rückforderungsansprüche ab.

