Anwaltskosten Urheberrechtsabmahnung

BGH stärkt Rechte von Abgemahnten: Wann müssen Anwaltskosten nach einer Urheberrechtsabmahnung erstattet werden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. I ZR 186/25 – „Burgundy Nights“) wichtige Klarstellungen zum Kostenerstattungsanspruch von Abgemahnten getroffen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann ein Empfänger einer urheberrechtlichen Abmahnung die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts vom Abmahnenden ersetzt verlangen kann und welche Folgen formale Fehler einer Abmahnung haben.

Gerade für Unternehmen, Kreative, Fotografen, Künstler und Online-Händler ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Es stärkt die Position von Personen, die mit einer urheberrechtlichen Abmahnung konfrontiert werden, und schafft mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Abmahnungen.

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Worum ging es in dem Fall?

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei Künstlern zugrunde. Der Kläger, ein international bekannter Künstler, war Urheber mehrerer Gemälde. Der Beklagte hatte nach den Motiven dieser Werke eigene Gemälde angefertigt, mit seinem Namen signiert, verkauft und Fotos davon auf Instagram veröffentlicht.

Der Kläger ließ den Beklagten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der beigefügte Formulierungsvorschlag war allerdings sehr weit gefasst und bezog sich nicht nur auf die konkret beanstandeten Werke, sondern allgemein auf Kunstwerke des Klägers. Zudem wurden Schadensersatz und Anwaltskosten geltend gemacht.

Der Beklagte ließ die Abmahnung anwaltlich prüfen und zurückweisen. Er vertrat die Auffassung, die Abmahnung sei unwirksam und verlangte seinerseits die Erstattung seiner Anwaltskosten.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Im konkreten Fall erhielt der Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, weil die Abmahnung letztlich nicht unwirksam war.

Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch in den grundsätzlichen Aussagen des Gerichts:

Der BGH stellte klar, dass sich der Begriff der „erforderlichen Aufwendungen“ in § 97a Abs. 4 UrhG nicht auf die Frage bezieht, ob die Abmahnung berechtigt oder formell ordnungsgemäß ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein verständiger Betroffener die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Abmahnung für erforderlich halten durfte.

Nach Auffassung des BGH darf ein Abgemahnter regelmäßig einen Rechtsanwalt mit der vollständigen Prüfung der Abmahnung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten können grundsätzlich spiegelbildlich an den vom Abmahnenden geltend gemachten Abmahnkosten orientiert werden.

Besonders wichtig ist zudem die Feststellung des Gerichts, dass Verstöße gegen die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 UrhG grundsätzlich zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung führen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung inhaltlich teilweise berechtigt ist.

Im konkreten Fall verneinte der BGH jedoch einen solchen Formfehler. Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung sei lediglich eine zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verletzungshandlung gewesen und gehe nicht erheblich über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinaus.

Knackpunkt Unterlassungserklärung

Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens war nicht die Urheberrechtsverletzung selbst, sondern die Reichweite der vorformulierten Unterlassungserklärung.

Während das Oberlandesgericht Düsseldorf noch davon ausging, dass die Erklärung unzulässig über die drei konkret beanstandeten Gemälde hinausging und deshalb die gesamte Abmahnung unwirksam machte, sah der Bundesgerichtshof dies anders. Nach Auffassung der Karlsruher Richter durfte der Kläger die Verletzungshandlung verallgemeinern. Die Verwendung des Begriffs „Kunstwerke“ überschreite die Grenzen der Wiederholungsgefahr nicht, sondern erfasse lediglich gleichartige künftige Verletzungshandlungen. Die Abmahnung blieb deshalb wirksam. Für Rechteinhaber bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen. Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof, dass nicht jede Verallgemeinerung automatisch als unzulässige Überschreitung des Unterlassungsanspruchs anzusehen ist.

Die durch den Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr kann daher nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Mithin steht meinem Mandanten gegen Sie ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht zu. Namens und im Auftrag meines Mandanten habe ich Sie daher aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung … abzugeben. Die Formulierung überlasse ich dabei Ihnen, ein Vorschlag, den mein Mandant akzeptieren würde, ist beigefügt.

Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, in der es hieß:

[Der Beklagte] … verpflichtet sich gegenüber [dem Kläger], es zu unterlassen, Kunstwerke, welche von [dem Kläger] hergestellt wurden und/oder an welchen [dem Kläger] die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers … zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder … Vervielfältigungsstücke zu veräußern und/oder … öffentlich zugänglich zu machen.

Auch wenn die Unterlassungserklärung im Ergebnis wirksam gewesen ist, hat der Bundesgerichtshof gleichwohl die Gelegenheit genutzt und umfangreich zur Kostenerstattung für unberechtigte Abmahnungen Stellung genommen.


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Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Die Karlsruher Robenträger konkretisieren erstmals ausführlich den Umfang des Gegenanspruchs des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 UrhG. Bislang war umstritten, welche Kosten als „erforderlich“ anzusehen sind und ob ein Abgemahnter lediglich die Prüfung formaler Fehler oder die gesamte rechtliche Bewertung der Abmahnung ersetzt verlangen kann.

Der BGH entscheidet nun eindeutig zugunsten der Abgemahnten. Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, darf grundsätzlich anwaltliche Hilfe für die umfassende rechtliche Prüfung in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür können erstattungsfähig sein, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt oder unwirksam erweist.

Zugleich schafft das Urteil mehr Klarheit bei der Frage, wann eine vorformulierte Unterlassungserklärung die Grenzen zulässiger Verallgemeinerungen überschreitet.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Viele Betroffene scheuen sich nach Erhalt einer Abmahnung, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie weitere Kosten befürchten. Der Bundesgerichtshof bestätigt nun ausdrücklich, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich und damit grundsätzlich erstattungsfähig sein kann. Voraussetzung für die Kostenerstattung bei einer unberechtigten Abmahnung ist, dass die Abmahnung tatsächlich unberechtigt ist oder unwirkssam ist.

Für Rechteinhaber und deren Anwälte bedeutet das Urteil zugleich, dass bei der Erstellung von Abmahnungen größte Sorgfalt geboten ist. Formale Fehler können erhebliche finanzielle Folgen haben. Eine unwirksame Abmahnung kann dazu führen, dass der Abmahnende die Verteidigungskosten des Gegners tragen muss.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Praxis-Tipp: Unterschreiben Sie nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung niemals vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung. Häufig enthalten solche Erklärungen Formulierungen, die deutlich weiter reichen als die konkret beanstandete Handlung. Lassen Sie die Abmahnung und die Unterlassungserklärung vor einer Reaktion anwaltlich prüfen. Selbst wenn die Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, können Formfehler oder überzogene Forderungen erhebliche Auswirkungen auf Ihre rechtliche und finanzielle Situation haben.

Fazit

Mit dem Urteil „Burgundy Nights“ stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Abgemahnten und schafft wichtige Klarheit zum Kostenerstattungsanspruch nach § 97a Abs. 4 UrhG. Der BGH stellt klar, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur umfassenden Prüfung einer urheberrechtlichen Abmahnung regelmäßig erforderlich sein kann und dass formale Fehler einer Abmahnung erhebliche Folgen haben können. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass nicht jede weit formulierte Unterlassungserklärung automatisch zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt.

Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Urheberrecht

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben oder selbst Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durchsetzen möchten, sollte die Angelegenheit frühzeitig rechtlich geprüft werden. Fehler bei der Formulierung oder Bewertung einer Abmahnung können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Als seit vielen Jahren im Urheber- und Medienrecht tätiger Rechtsanwalt sowie ehemaliger Berufsfotograf berate und vertrete ich Unternehmen, Kreative, Fotografen, Agenturen und Rechteinhaber bundesweit bei urheberrechtlichen Streitigkeiten, Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren.


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FAQ

Muss ich nach einer Urheberrechtsabmahnung sofort zahlen?

Nein. Die Abmahnung sollte zunächst rechtlich geprüft werden. Nicht jede Forderung ist berechtigt.

Kann ich meine Anwaltskosten ersetzt verlangen?

Ja, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Verteidigungskosten bestehen.

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Insbesondere dann, wenn gesetzliche Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht eingehalten werden.

Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein. Die Erklärung sollte immer individuell geprüft werden, da sie häufig zu weit gefasst ist.

Betrifft das Urteil auch Fotografen und Agenturen?

Ja. Die Entscheidung ist für alle Bereiche relevant, in denen urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen oder empfangen werden.

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    Veröffentlicht in Abmahnung, Urheberrecht, Urteil.

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