Wegeunfall Wann zahlt die Versicherung_

Wegeunfall: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg?

Aquaplaning, Nebel, Glatteis oder dichter Berufsverkehr: Der Weg zur Arbeit ist auch mit Risiken verbunden. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich schnell die Frage, ob es sich um einen versicherten Wegeunfall handelt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist diese Frage besonders wichtig, weil die gesetzliche Unfallversicherung deutlich weitergehende Leistungen erbringen kann als eine normale Krankenversicherung.

Ein Wegeunfall liegt nicht nur dann vor, wenn der Unfall unmittelbar vor dem Betrieb passiert. Auch längere Wege, Fahrten von einer Zweitwohnung oder bestimmte Umwege können vom Versicherungsschutz umfasst sein. Entscheidend ist immer, ob der Weg noch in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Worum geht es beim Wegeunfall?

Der Wegeunfall ist ein Sonderfall des Arbeitsunfalls. Versichert ist nicht nur die Tätigkeit im Betrieb selbst, sondern grundsätzlich auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 8 SGB VII. Danach kann auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert sein.

In der Praxis kommt es häufig zu Streit mit der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, wenn der Unfall nicht auf der ganz klassischen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz passiert. Typische Streitfragen sind: War der gewählte Weg noch unmittelbar? War der Umweg beruflich veranlasst oder privat? Begann der Versicherungsschutz bereits im Treppenhaus? Zählt eine Zweitwohnung als Ausgangspunkt? Und was gilt, wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland zur Arbeit fährt?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt klar, dass Wegeunfälle grundsätzlich Unfälle sind, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert können auch Abweichungen sein, etwa wegen einer Umleitung, einer Fahrgemeinschaft, der Unterbringung von Kindern oder weil der längere Weg schneller erreichbar ist. (DGUV)

Ist der Weg zur Arbeit versichert?

Ja. Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Der Schutz beginnt regelmäßig mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Umgekehrt gilt dies auch für den Heimweg.

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Wichtig ist aber: Nicht jeder Weg, der irgendwie zeitlich mit der Arbeit zusammenhängt, ist automatisch versichert. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer sich tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause befindet. Juristisch wird häufig auf die sogenannte Handlungstendenz abgestellt. Es muss also objektiv erkennbar sein, dass der Weg der Aufnahme oder Beendigung der versicherten Tätigkeit dient.

Wer morgens das Haus verlässt, um zur Arbeit zu fahren, ist grundsätzlich versichert. Wer den Arbeitsweg dagegen für private Besorgungen unterbricht, kann den Versicherungsschutz verlieren. Das gilt insbesondere dann, wenn der private Zweck im Vordergrund steht.


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Der unmittelbare Weg muss nicht immer der kürzeste Weg sein

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass nur die kürzeste Strecke versichert sei. Das ist so nicht richtig. Der versicherte Weg muss zwar grundsätzlich unmittelbar sein. Unmittelbar bedeutet aber nicht zwingend: kürzeste Strecke in Kilometern.

Versichert kann auch ein längerer Weg sein, wenn dieser verkehrstechnisch sinnvoller, sicherer oder schneller ist. Wer beispielsweise über die Autobahn fährt, obwohl die Landstraße kürzer wäre, verliert den Versicherungsschutz nicht allein deshalb. Entscheidend ist, ob die gewählte Route noch nachvollziehbar dem Ziel dient, zur Arbeit zu gelangen.

Auch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall weist darauf hin, dass Umwege unter anderem dann versichert sein können, wenn sie wegen einer Umleitung, einer schnelleren Verbindung, einer Fahrgemeinschaft oder wegen des Bringens von Kindern in Kindergarten oder Schule notwendig werden. (BGHM)

Wann Umwege noch versichert sein können

Nicht jeder Umweg führt automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Es kommt auf den Grund der Abweichung an. Versichert können insbesondere Umwege sein, die durch äußere Umstände erforderlich werden. Dazu gehören etwa Straßensperrungen, Baustellen, Unfälle, Witterungsverhältnisse oder offiziell eingerichtete Umleitungen.

Auch der Umweg zur Kinderbetreuung kann versichert sein. Wer sein Kind vor der Arbeit in den Kindergarten, zur Schule oder zu einer Tagesbetreuung bringt, handelt nicht rein privat. Der Gesetzgeber erkennt an, dass diese Wege mit der Berufstätigkeit zusammenhängen können. Die BGHW bestätigt, dass ein Umweg oder eine Abweichung vom eigentlichen Arbeitsweg versichert sein kann, wenn das Kind in Betreuung oder Schule gebracht oder dort abgeholt wird. (BGHW)

Anders sieht es bei privaten Erledigungen aus. Wer auf dem Weg zur Arbeit noch Geschenke umtauscht, einkaufen geht oder zuhause vergessene Gegenstände holt, unterbricht den versicherten Weg in der Regel aus privaten Gründen. Während dieser Unterbrechung besteht häufig kein Versicherungsschutz.

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Kleine Umwege auf dem Weg zur Arbeit sind erlaubt. Bei der Wahl des Weges zur Arbeit sind gewisse Spielräume gegeben, der Weg muss aber noch „unmittelbar“ zum Arbeitsplatz führen. Das bedeutet etwa: Kommen Sie am schnellsten über die Autobahn zur Arbeit, ist dieser Weg auch dann versichert, wenn die Strecke in Kilometern deutlich länger ist als eine über Landstraßen.

Unfall auf dem Weg von einer Zweitwohnung oder aus dem Ausland

Besonders interessant ist die Frage, ob auch der Weg von einer weiteren Wohnung oder sogar aus dem Ausland zur Arbeitsstätte versichert sein kann. Die Rechtsprechung erkennt an, dass nicht zwingend nur eine einzige Wohnung als Ausgangspunkt des Arbeitswegs in Betracht kommt.

Das Bayerische Landessozialgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitnehmer von Tschechien zu seinem Arbeitsplatz in Bayern fuhr. Er hatte dort das Wochenende bei seiner Freundin verbracht und verunglückte am Montagmorgen auf dem Rückweg zur Arbeit schwer. Entscheidend für den Fall war, ob die Unterkunft in Tschechien als familiärer bzw. regelmäßiger Lebensmittelpunkt von ausreichender Bedeutung angesehen werden konnte.

Nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 kam es darauf an, dass der Arbeitnehmer die Wohnung nicht nur gelegentlich nutzte, sondern dort über viele Jahre regelmäßig Zeit verbrachte, ein soziales Umfeld hatte, persönliche Gegenstände aufbewahrte und sich auch an den Kosten beteiligte. Damit konnte der Weg von dieser Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Die praktische Bedeutung ist erheblich: Arbeitnehmer mit Zweitwohnung, Wochenendwohnung, Pendlerwohnung oder familiärem Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort sollten nach einem Unfall nicht vorschnell akzeptieren, dass die Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz ablehnt.

Wo beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich nicht schon im privaten Wohnbereich. In vielen Fällen ist entscheidend, ob die versicherte Person die Außentür des Wohngebäudes bereits durchschritten hat. Das kann im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben.

Wer innerhalb der eigenen Wohnung stürzt, ist regelmäßig noch nicht auf dem versicherten Arbeitsweg. Bei Mehrfamilienhäusern wird häufig auf das Verlassen des Gebäudes beziehungsweise den Übergang vom privaten in den öffentlichen Bereich abgestellt. Gerade bei Unfällen im Treppenhaus, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück kann es zu Abgrenzungsfragen kommen.

Die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung und die Informationen der Unfallversicherungsträger zeigen, dass der Beginn und das Ende des versicherten Weges stark vom konkreten Einzelfall abhängen. Die BGHM beschreibt den Versicherungsschutz beim Wegeunfall dahin, dass er mit dem Verlassen der Wohnung, der Arbeitsstätte oder eines dritten Ortes durch die Außentür beginnt und mit dem Erreichen des Ziels endet. (bghm-magazin.de)

Tanken, Einkaufen, Frühstück holen: Wann wird es problematisch?

Besonders häufig sind Streitfälle rund um kurze private Unterbrechungen des Arbeitswegs. Wer auf dem Weg zur Arbeit tankt, etwas einkauft oder einen vergessenen Gegenstand holen will, bewegt sich nicht immer noch im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beim Tanken kommt es stark auf die Umstände an. Ist das Tanken unvorhergesehen erforderlich, damit der Arbeitsweg überhaupt fortgesetzt werden kann, kann Versicherungsschutz in Betracht kommen. Handelt es sich dagegen um eine normale private Besorgung, die nur zufällig auf dem Weg zur Arbeit erledigt wird, kann der Schutz entfallen.

Private Erledigungen sind besonders riskant. Wer nach Feierabend in die Stadt fährt, um etwas umzutauschen, befindet sich während dieses Abwegs regelmäßig nicht mehr auf dem versicherten Heimweg. Gleiches gilt, wenn jemand umkehrt, um zuhause vergessene Gegenstände zu holen. Der berufliche Bezug tritt dann hinter dem privaten Zweck zurück.

Welche Leistungen kommen nach einem Wegeunfall in Betracht?

Wird ein Unfall als Wegeunfall anerkannt, können die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich sein. In Betracht kommen insbesondere medizinische Behandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Umschulungen, Pflegeleistungen und bei dauerhaften Gesundheitsschäden auch eine Verletztenrente.

Gerade bei schweren Unfällen kann die Anerkennung als Wegeunfall wirtschaftlich entscheidend sein. Bei bleibenden Verletzungen, längerer Arbeitsunfähigkeit oder beruflichen Einschränkungen geht es nicht nur um Behandlungskosten, sondern häufig auch um langfristige Absicherung.

Wichtig ist deshalb, den Unfall frühzeitig korrekt zu melden und die Umstände des Weges zu dokumentieren. Dazu gehören Angaben zur Route, zum Startpunkt, zum Ziel, zum Zweck des Weges, zu möglichen Umleitungen und zu Zeugen.


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Was Betroffene nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg tun sollten

Nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Außerdem sollte bei relevanten Verletzungen ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Der Durchgangsarzt ist für Arbeits- und Wegeunfälle besonders wichtig, weil er die Behandlung im System der gesetzlichen Unfallversicherung koordiniert.

Betroffene sollten außerdem Beweise sichern. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle, Wetterbedingungen, Polizeiberichte, ärztliche Unterlagen, Zeugendaten und gegebenenfalls Navigationsdaten. Gerade wenn die Berufsgenossenschaft später behauptet, es habe sich um einen privaten Umweg gehandelt, können solche Nachweise entscheidend sein.

Wird der Wegeunfall abgelehnt, sollte der Bescheid nicht einfach hingenommen werden. Gegen ablehnende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Dabei ist die Frist zu beachten. Häufig lohnt sich eine rechtliche Prüfung, weil die Abgrenzung zwischen versichertem Weg, erlaubtem Umweg und unversicherter privater Unterbrechung komplex ist.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Praxis-Tipp: Nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg sollten Betroffene sofort dokumentieren, warum sie genau diesen Weg gewählt haben. Notieren Sie Startpunkt, Ziel, Uhrzeit, Route, Anlass möglicher Umwege und Zeugen. Gerade bei Zweitwohnungen, Fahrgemeinschaften, Kinderbetreuung oder witterungsbedingten Umleitungen entscheidet oft die genaue Begründung des Weges darüber, ob die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss.

Fazit: Wegeunfall ist mehr als nur der direkte Weg zur Arbeit

Ein Unfall auf dem Arbeitsweg kann ein versicherter Wegeunfall sein. Der Versicherungsschutz ist aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist, ob der Weg noch der Aufnahme oder Beendigung der beruflichen Tätigkeit dient. Der kürzeste Weg ist nicht zwingend erforderlich; auch längere, schnellere oder sicherere Strecken können versichert sein. Ebenso können Wege von einer Zweitwohnung oder einem regelmäßigen familiären Aufenthaltsort geschützt sein.

Problematisch werden private Unterbrechungen. Einkäufe, Umwege aus rein privaten Gründen oder das Zurückfahren wegen vergessener Gegenstände können den Versicherungsschutz entfallen lassen. Deshalb kommt es im Streitfall auf eine genaue rechtliche und tatsächliche Prüfung an.

Wenn Sie nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit Schwierigkeiten mit der Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder Versicherung haben, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Prüfung, ob ein versicherter Wegeunfall vorliegt, bei der Kommunikation mit der Versicherung und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

FAQ

Ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Ja, grundsätzlich ist der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Entscheidend ist, dass der Weg tatsächlich beruflich veranlasst ist.

Muss ich immer den kürzesten Weg zur Arbeit nehmen?

Nein. Auch ein längerer Weg kann versichert sein, wenn er schneller, sicherer oder verkehrstechnisch sinnvoller ist.

Bin ich versichert, wenn ich mein Kind vor der Arbeit zur Schule bringe?

Ja, ein Umweg zur Kinderbetreuung kann versichert sein, wenn er erforderlich ist, damit Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können.

Was gilt bei einem Unfall auf dem Weg von einer Zweitwohnung?

Auch der Weg von einer Zweitwohnung kann versichert sein, wenn diese regelmäßig genutzt wird und ein tatsächlicher Bezug zu diesem häuslichen Bereich besteht.

Was tun, wenn die Berufsgenossenschaft den Wegeunfall ablehnt?

Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten den Bescheid rechtlich prüfen lassen und die Frist beachten.


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Veröffentlicht in Arbeitsrecht.

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