Gewährleistungslabel 2026

Gewährleistungslabel 2026: Neue Pflichten für Händler und Praxisleitfaden zum Download

Neue Gewährleistungslabel ab 27. September 2026: Was Händler jetzt umsetzen müssen und ein Praxisleitfaden zum Download

Ab dem 27. September 2026 ändern sich die Informationspflichten für Händler gegenüber Verbrauchern deutlich. Wer Waren an Verbraucher verkauft – im Ladengeschäft ebenso wie über einen Online-Shop – muss künftig mit einer europaweit einheitlichen Darstellung auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen. Wie das geht, zeigen wir Ihnen unseren Praxisleitfaden zur Umsetzung des Gewährleistungslabels und in diesem Aufsatz.

Zusätzlich kommt ein eigenes EU-GARAN-Label für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien des Herstellers hinzu.

Für Händler bedeutet das vor allem eines: Die Informationen über Gewährleistung und Garantie dürfen künftig nicht mehr irgendwo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden. Sie müssen sichtbar und in der von der Europäischen Union vorgegebenen Form präsentiert werden.

Die Regelungen beruhen auf der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 bei EUR-Lex

Offizielle EU-Information zum Gewährleistungslabel und GARAN-Label

Worum geht es bei der Neuregelung?

Der Hintergrund ist relativ einfach: Viele Verbraucher kennen ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht genau oder verwechseln sie mit einer freiwilligen Herstellergarantie.

Die Europäische Union möchte deshalb stärker sichtbar machen, dass beim Kauf einer Ware bereits kraft Gesetzes Rechte gegenüber dem Verkäufer bestehen.

Nach den europäischen Vorgaben besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestschutz von zwei Jahren. Ist eine Ware mangelhaft, kommen insbesondere Nachbesserung oder Ersatzlieferung und unter weiteren Voraussetzungen Minderung oder Rückabwicklung des Vertrags in Betracht.

Davon zu unterscheiden ist die Garantie.

Eine Garantie ist grundsätzlich eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung eines Herstellers oder Händlers. Sie tritt neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und darf diese nicht einschränken.

Genau diesen Unterschied sollen die neuen Kennzeichnungen für Verbraucher leichter erkennbar machen.

 

Praxisleitfaden zum kostenlosen Download

Zur praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben haben wir einen kompakten Praxisleitfaden zur Umsetzung des Gewährleistungslabels erstellt. Die Übersicht zeigt auf einen Blick, wo das neue Gewährleistungslabel eingebunden werden sollte, wann zusätzlich das GARAN-Label relevant ist und welche organisatorischen Schritte Händler jetzt vorbereiten sollten. Den Praxisleitfaden können Sie hier kostenlos als PDF herunterladen.

Bei der konkreten Umsetzung können sich insbesondere bei umfangreichen Sortimenten, Herstellergarantien oder der technischen Einbindung in Online-Shops Detailfragen ergeben. HOESMANN.legal berät Unternehmen regelmäßig zu verbraucherrechtlichen Informationspflichten, E-Commerce, Wettbewerbsrecht und der rechtssicheren Gestaltung von Online-Angeboten. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihr Shop oder Ihre Verkaufsstelle die neuen Anforderungen ab dem 27. September 2026 korrekt umsetzt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Download: Praxisleitfaden zur Umsetzung des Gewährleistungslabels

Wichtig: Es gibt künftig zwei unterschiedliche Kennzeichnungen

Umgangssprachlich wird häufig vom neuen „Gewährleistungslabel“ gesprochen. Juristisch sollte jedoch zwischen zwei Instrumenten unterschieden werden.

1. Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht

Diese Mitteilung betrifft die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers.

Sie soll insbesondere darauf aufmerksam machen, dass Verbraucher beim Kauf von Waren ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besitzen und der europäische Mindeststandard hierfür grundsätzlich zwei Jahre beträgt.

Diese Information betrifft grundsätzlich den Verkauf von Konsumgütern insgesamt. In Deutschland wird die Informationspflicht insbesondere in Artikel 246 § 1 EGBGB in der ab dem 27. September 2026 maßgeblichen Fassung umgesetzt. Die IHK Berlin weist darauf hin, dass hiervon grundsätzlich nahezu alle beweglichen körperlichen Waren erfasst werden, wobei beispielsweise für Lebensmittel und Getränke Ausnahmen bestehen.

2. Das GARAN-Label für freiwillige Haltbarkeitsgarantien

Daneben gibt es ein zweites Zeichen. Dieses betrifft gerade nicht die gesetzliche Gewährleistung, sondern eine besondere freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.

Das GARAN-Label ist relevant, wenn der Hersteller

  • die Garantie ohne zusätzliche Kosten gewährt,
  • die Garantie die gesamte Ware umfasst und
  • die Garantie länger als zwei Jahre gilt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und stellt der Hersteller die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung, muss der Verbraucher in hervorgehobener Weise über die Garantie und deren Dauer informiert werden.

Ein typisches Beispiel wäre daher:

Ein Hersteller garantiert für eine Waschmaschine ausdrücklich eine Haltbarkeit von fünf Jahren und übernimmt diese Garantie kostenlos für die gesamte Maschine.

Dann kann die fünfjährige Haltbarkeitsgarantie künftig unmittelbar anhand des GARAN-Labels erkennbar sein.

Eine bloße „5 Jahre Garantie auf den Motor“ würde dagegen nicht ohne Weiteres darunterfallen, weil die Garantie nicht die gesamte Ware erfasst.

Was bedeutet das für stationäre Händler?

Für den stationären Handel ist insbesondere die Gewährleistungsmitteilung wichtig.

Sie muss hervorgehoben präsentiert werden. Die EU nennt beispielsweise ein auffälliges Plakat im Geschäft oder eine Anbringung in der Nähe der Kasse.

Die Gestaltung ist dabei nicht dem Händler überlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 enthält die verbindliche Vorlage.

Für die gedruckte Gewährleistungsmitteilung ist grundsätzlich mindestens das Format A4 vorgesehen. Im stationären Handel kann sie farbig oder schwarz-weiß verwendet werden.

Praktisch bedeutet dies:

Es reicht künftig nicht aus, irgendwo in den AGB festzuhalten, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten.

Der Hinweis muss für den Verbraucher tatsächlich wahrnehmbar sein.

Die IHK Berlin hält deshalb insbesondere eine Unterbringung lediglich in den AGB für nicht ausreichend.

Was müssen Online-Shops ändern?

Für Online-Händler ist die technische Umsetzung besonders wichtig.

Auch auf einer Verkaufswebsite muss die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung sichtbar eingebunden werden. Die EU nennt ausdrücklich eine allgemeine Erinnerung auf der Website des Händlers. Bei einer Darstellung über eine Online-Benutzeroberfläche muss die Gewährleistungsmitteilung farbig erscheinen.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Waren mit einer qualifizierten Haltbarkeitsgarantie erforderlich.

Das GARAN-Label soll so dargestellt werden, dass der Kunde unmittelbar erkennt, welches konkrete Produkt von der Garantie erfasst wird. Die EU nennt hierfür ausdrücklich eine Platzierung direkt neben dem Produktbild als Beispiel.

Für Online-Händler sollte daher nicht nur die allgemeine Website überprüft werden. Zu prüfen sind insbesondere:

Produktdetailseiten, Produktbilder und Produktinformationen sowie der Bestellprozess.

Gerade die Produktdaten können dabei zum Problem werden. Ein Händler mit mehreren tausend Produkten muss feststellen können, für welche Produkte der Hersteller tatsächlich eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware anbietet.

Hierfür werden Händler regelmäßig auf strukturierte Informationen ihrer Hersteller und Lieferanten angewiesen sein.

Muss der Händler selbst nach Herstellergarantien suchen?

Die Neuregelung geht nicht so weit, dass Händler sämtliche Webseiten ihrer Hersteller nach möglicherweise vorhandenen Garantien durchsuchen müssen.

Nach der Richtlinie soll die besondere Informationspflicht zur Haltbarkeitsgarantie greifen, wenn der Hersteller dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung des Händlers, beispielsweise selbst auf produktspezifischen Internetseiten nach solchen Garantien zu recherchieren, ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Händler entsprechende Informationen ignorieren können.

Wer von seinem Lieferanten strukturierte Produktinformationen einschließlich einer solchen Garantie erhält, muss sicherstellen, dass diese Informationen anschließend ordnungsgemäß in das eigene Shopsystem übernommen werden.

Gewährleistung und Garantie dürfen nicht verwechselt werden

Gerade für die Werbung bleibt die Unterscheidung entscheidend.

Gewährleistung:
Sie ergibt sich aus dem Gesetz und richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer.

Garantie:
Sie beruht auf einer zusätzlichen Verpflichtung des Garantiegebers, beispielsweise des Herstellers.

Eine Herstellergarantie von fünf Jahren bedeutet daher beispielsweise nicht, dass sich automatisch die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Händlers auf fünf Jahre verlängert.

Umgekehrt kann sich ein Händler während der gesetzlichen Gewährleistungszeit gegenüber dem Kunden nicht einfach darauf zurückziehen, dass dieser sich an den Hersteller wenden solle.

Genau diese seit Jahren bestehende Verwechslungsgefahr soll das neue europäische Kennzeichnungssystem reduzieren.

Das GARAN-Label ersetzt nicht die Garantiebedingungen

Auch das neue GARAN-Label bedeutet nicht, dass Verbraucher allein anhand des Zeichens sämtliche Rechte aus der Garantie ablesen können.

Die konkreten Garantiebedingungen bleiben wichtig.

Der Garantiegeber muss insbesondere darüber informieren, wer Garantiegeber ist, welche Ware von der Garantie erfasst wird, wie die Garantie geltend gemacht werden kann und welche Bedingungen gelten. Außerdem muss deutlich bleiben, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Das Label ist damit vor allem eine standardisierte zusätzliche Verbraucherinformation.

Was droht Händlern bei einer fehlerhaften Umsetzung?

Die neuen Informationspflichten sind nicht lediglich Gestaltungsempfehlungen der Europäischen Union.

Wer verpflichtende Verbraucherinformationen nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitstellt, muss insbesondere mit wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen rechnen.

Damit können beispielsweise Abmahnungen durch hierzu berechtigte Mitbewerber, Verbände oder qualifizierte Einrichtungen relevant werden.

Besonders problematisch dürfte die Situation für Online-Händler sein. Dort lassen sich Verstöße leicht dokumentieren und automatisiert überprüfen.

Ein Händler sollte daher vermeiden, die notwendigen Änderungen erst am 27. September 2026 umzusetzen.

Praxis-Tipp für Händler: Jetzt Herstellerdaten und Shopsystem prüfen

Praxis-Tipp: Händler sollten die Umstellung nicht als bloße Änderung eines Hinweises im Impressum oder in den AGB behandeln.

Sinnvoll ist vielmehr eine strukturierte Prüfung in drei Schritten:

1. Sortiment prüfen:
Für welche Produkte liegen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers von mehr als zwei Jahren vor?

2. Hersteller- und Lieferantendaten prüfen:
Deckt die Garantie tatsächlich die gesamte Ware ab, ist sie kostenlos und welche Dauer hat sie?

3. Website und Verkaufsstellen technisch vorbereiten:
Wo wird die allgemeine Gewährleistungsmitteilung eingebunden und wie wird das GARAN-Label eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet?

Gerade Händler mit umfangreichen Sortimenten sollten ihre Warenwirtschaft und Produktdatenbanken rechtzeitig daraufhin überprüfen, ob Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung strukturiert hinterlegt werden können.

Offizielle Downloadseite der Europäischen Kommission mit Leitfaden und hochauflösenden Dateien:

https://commission.europa.eu/publications/practical-guidelines-and-high-resolution-vector-files-eu-notice-and-label-product-guarantees_en

Dort stellt die Europäische Kommission unter anderem das Gewährleistungslabel in allen EU-Sprachen als PDF sowie als JPG, PNG und SVG bereit.

Hier der Link zu unserem Praxisleitfaden zur Umsetzung des Gewährleistungslabels

 

Fazit: Aus einer kleinen Grafik wird eine wichtige Händlerpflicht

Ab dem 27. September 2026 werden Gewährleistung und Herstellergarantie im Handel deutlich sichtbarer.

Für Händler bedeutet die Neuregelung mehr als lediglich ein neues Logo.

Die gesetzliche Gewährleistung muss über eine europaweit harmonisierte Mitteilung hervorgehoben dargestellt werden. Besteht daneben eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt, kommt zusätzlich das produktspezifische GARAN-Label ins Spiel.

Besonders Online-Händler sollten deshalb bereits jetzt ihre Produktinformationen und ihren Bestellprozess überprüfen.

Wer einen Online-Shop betreibt oder Waren an Verbraucher verkauft und unsicher ist, wie die neuen Informationspflichten technisch und rechtlich umgesetzt werden müssen, sollte seine Website und die verwendeten Garantieinformationen vor dem 27. September 2026 überprüfen lassen. Gerade bei umfangreichen Produktsortimenten lassen sich rechtliche Risiken durch eine rechtzeitige Abstimmung zwischen Händler, Hersteller und IT-Dienstleister erheblich reduzieren.

 

FAQ

Ab wann gilt das neue Gewährleistungslabel?

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwenden.

Muss jeder Händler das GARAN-Label verwenden?

Nein. Das GARAN-Label betrifft nur Waren, für die der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt, die sich auf die gesamte Ware erstreckt, und die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stehen.

Reicht ein Hinweis auf die Gewährleistung in den AGB?

Nein. Die Information muss hervorgehoben dargestellt werden. Eine bloße Information innerhalb der AGB genügt den neuen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Muss das Gewährleistungslabel bei jedem einzelnen Produkt stehen?

Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung ist grundsätzlich eine allgemeine Verbraucherinformation. Im stationären Handel kann sie beispielsweise gut sichtbar im Laden oder an der Kasse angebracht werden. Im Online-Handel kann sie als allgemeine Erinnerung auf der Website erscheinen. Das GARAN-Label muss dagegen eindeutig dem konkreten Produkt mit der entsprechenden Haltbarkeitsgarantie zugeordnet werden.

Verlängert eine Herstellergarantie die gesetzliche Gewährleistung?

Nein. Gewährleistung und Garantie sind rechtlich unterschiedliche Ansprüche. Die Garantie besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und darf diese nicht beschränken.

 

Veröffentlicht in Wettbewerbsrecht.

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