Erotikplattformen leben von ansprechenden Bildern, aussagekräftigen Profilen und einer möglichst konkreten Beschreibung der angebotenen Leistungen. Gerade diese Mischung macht die rechtssichere Gestaltung einer Anzeige jedoch anspruchsvoll.
Was werblich besonders wirksam erscheint, kann gegen das Prostituiertenschutzgesetz, den Jugendmedienschutz oder das Persönlichkeitsrecht verstoßen. Hinzu kommen urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anforderungen. Rechtliche Verantwortung tragen dabei nicht nur die Inserentinnen und Inserenten. Auch Betreiber von Erotik- und Anzeigenplattformen müssen klare Vorgaben machen und auf erkennbare Rechtsverstöße reagieren.
Mit diesem Beitrag zeige ich praxisnah, wie Anzeigen rechtsicher gestaltet werden können.
Erotikwerbung ist grundsätzlich erlaubt
Die Werbung für legale sexuelle Dienstleistungen ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Einzelne Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, Clubs, Agenturen und Massagesalons dürfen ihre Leistungen grundsätzlich öffentlich anbieten.
Allerdings unterliegt die Werbung erheblichen Beschränkungen. Maßgeblich sind insbesondere:
- das Prostituiertenschutzgesetz,
- das Strafgesetzbuch,
- der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,
- das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
- das Urheber– und Persönlichkeitsrecht,
- die Datenschutz-Grundverordnung,
- sowie für die Plattformbetreiber der Digital Services Act.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Erotikwerbung zulässig ist, sondern wie sie gestaltet und verbreitet werden darf.
Welche Angaben gehören in eine seriöse Anzeige?
Eine rechtssichere Anzeige sollte zunächst klar erkennen lassen, wer oder welches Unternehmen beworben wird, wo das Angebot verfügbar ist und auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme erfolgen kann.
Typischerweise können dazu gehören:
- Name oder Künstlername,
- Stadt oder Tätigkeitsgebiet,
- Kontaktdaten,
- zeitliche Verfügbarkeit,
- sachliche Beschreibung des Angebots,
- Angaben zum Club oder zur Agentur,
- sowie gegebenenfalls ein Link zur eigenen Internetseite.
Alle Angaben müssen wahr, aktuell und eindeutig sein. Bilder und Texte sollten das tatsächlich angebotene Leistungsbild wiedergeben. Unzutreffende Angaben zur Person, zum Alter, zum Standort, zur Verfügbarkeit oder zu bestimmten Leistungen können eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellen.
Auch Übertreibungen haben deshalb Grenzen. Wer etwa mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Exklusivität, einer falschen örtlichen Nähe oder nicht verfügbaren Leistungen wirbt, riskiert wettbewerbsrechtliche Beanstandungen.
Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr ist verboten
Besonders klare Grenzen enthält § 32 Abs. 3 Prostituiertenschutzgesetz. Danach dürfen sexuelle Dienstleistungen nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom angeboten, angekündigt oder beworben werden.
Das Verbot gilt ausdrücklich auch dann, wenn entsprechende Aussagen nur mittelbar oder sprachlich verschleiert werden. Es reicht daher nicht aus, verbotene Angebote durch Abkürzungen, Zahlenkombinationen, Emojis oder vermeintlich nur in der Szene verständliche Umschreibungen zu ersetzen.
Entscheidend ist nicht allein der Wortlaut. Maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Anzeige tatsächlich verstehen.
Ebenfalls verboten ist Werbung, die auf Geschlechtsverkehr mit Schwangeren hinweist. Darüber hinaus untersagt § 32 ProstSchG eine Gestaltung, die nach Inhalt, Darstellung, Umfang oder Verbreitungsform geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit – insbesondere den Jugendschutz – konkret zu beeinträchtigen.
Plattformbetreiber sollten deshalb nicht nur eine Liste einzelner verbotener Begriffe verwenden. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Gesamtprüfung, die auch Abkürzungen, Bildsprache und den Zusammenhang der Anzeige berücksichtigt.
Erotik ist nicht automatisch Pornografie
Juristisch muss zwischen erotischen und pornografischen Darstellungen unterschieden werden. Nicht jedes freizügige Bild und nicht jede Beschreibung sexueller Dienstleistungen ist bereits pornografisch.
Pornografisch ist eine Darstellung insbesondere dann, wenn sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gestellt, Menschen weitgehend auf Sexualobjekte reduziert und andere persönliche Bezüge zurückgedrängt werden. Die Einordnung hängt stets vom konkreten Bild, vom Text und vom Gesamtzusammenhang ab.
Für frei zugängliche Anzeigen bedeutet dies: Sinnliche, freizügige und erotische Darstellungen können zulässig sein. Explizite Darstellungen sexueller Handlungen oder deutlich sichtbarer Genitalien sollten dagegen nicht veröffentlicht werden.
Pornografische Inhalte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. § 184 StGB stellt verschiedene Formen des Zugänglichmachens und Bewerbens pornografischer Inhalte unter Strafe. Nach § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfen sonstige pornografische Angebote in Telemedien grundsätzlich nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden, bei der sichergestellt ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugang erhalten. Ein einfacher Hinweis „ab 18“ oder die bloße Bestätigung des Geburtsdatums genügt hierfür regelmäßig nicht.
Auch nicht pornografische Angebote können entwicklungsbeeinträchtigend sein. Nach § 5 JMStV muss der Anbieter dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe solche Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Hier kommen insbesondere technische Zugangsbeschränkungen, Alterskennzeichnungen für Jugendschutzprogramme und eine zurückhaltende Gestaltung öffentlich zugänglicher Bereiche in Betracht.
Minderjährige sind eine absolute Grenze
Selbstverständlich dürfen Minderjährige weder sexuelle Dienstleistungen anbieten noch in diesem Zusammenhang beworben werden. Das gilt ebenso für Darstellungen, die Minderjährigkeit lediglich suggerieren oder bewusst mit entsprechenden Fantasien spielen.
Problematisch können daher nicht nur echte Minderjährige sein, sondern auch Begriffe und Inszenierungen wie:
- „Schulmädchen“,
- „kaum 18“,
- „Teen“ in einem minderjährig wirkenden Zusammenhang,
- kindlich gestaltete Kleidung oder Kulissen,
- sowie Bilder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, wenn die dargestellte Person minderjährig wirkt.
Anbieter dürfen sich nicht allein auf die Altersangabe innerhalb einer Anzeige verlassen. Die Volljährigkeit der beworbenen Person sollte vor der Freischaltung zuverlässig überprüft und dokumentiert werden. Clubs und Agenturen müssen dies für jede einzelne Person sicherstellen, deren Profil sie veröffentlichen lassen.
Zwang, Gewalt und Ausbeutung dürfen nicht verharmlost werden
Unzulässig sind Anzeigen, die Hinweise auf Zwangsprostitution, Menschenhandel oder die Ausbeutung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage enthalten. Gleiches gilt für Inhalte, die tatsächliche Gewalt, Erniedrigung oder fehlende Freiwilligkeit verharmlosen oder als besonderen Reiz vermarkten.
Dabei muss zwischen zulässigen Hinweisen auf einvernehmliche sexuelle Rollenspiele und Aussagen unterschieden werden, die reale Gewalt oder fehlende Zustimmung nahelegen. Begriffe aus dem BDSM-Bereich sind nicht automatisch rechtswidrig. Aus der Anzeige sollte jedoch deutlich werden, dass sämtliche angebotenen Handlungen einvernehmlich stattfinden und vereinbarte Grenzen respektiert werden.
Ergeben sich aus einer Anzeige, aus der Kommunikation mit dem Inserenten oder aus einer Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für Zwang oder Ausbeutung, darf der Plattformbetreiber dies nicht ignorieren. Die Anzeige sollte bis zur Klärung gesperrt und der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden.
Persönlichkeitsrechte und Erkennbarkeit der abgebildeten Personen
Gerade bei Erotikplattformen sind Bilder der wichtigste Bestandteil einer Anzeige – und zugleich eine der größten rechtlichen Fehlerquellen.
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person in die konkrete Veröffentlichung eingewilligt hat.
Besonders wichtig ist dies bei Anzeigen von Clubs und Agenturen: Ein Club kann nicht über das Persönlichkeitsrecht der bei ihm tätigen Personen verfügen. Weder ein Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis noch die Überlassung von Fotos berechtigt den Club automatisch dazu, diese Bilder auf einer Erotikplattform zu veröffentlichen. Die Entscheidung darüber steht allein der jeweils abgebildeten Person zu.
Eine Einwilligung ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Gesicht verdeckt, verpixelt oder außerhalb des Bildausschnitts liegt. Für die rechtliche Erkennbarkeit genügt es, wenn die Person zumindest innerhalb ihres persönlichen oder beruflichen Umfelds identifiziert werden kann. Dies kann sich insbesondere ergeben aus:
- auffälligen Tätowierungen oder Piercings,
- Narben, Muttermalen oder anderen körperlichen Merkmalen,
- Frisur, Körperbau oder charakteristischer Kleidung,
- den abgebildeten Räumlichkeiten,
- dem verwendeten Künstlernamen,
- Begleittexten sowie Orts- und Kontaktdaten,
- oder der Kombination mehrerer für sich genommen unauffälliger Merkmale.
Auch ein Foto ohne sichtbares Gesicht kann daher ein Bildnis im rechtlichen Sinne sein. Entscheidend ist stets der Gesamteindruck der Anzeige und nicht lediglich die Frage, ob die Gesichtszüge erkennbar sind.
Der Club muss deshalb vor der Veröffentlichung für jede erkennbare Person eine eigene, nachweisbare Einwilligung einholen. Aus dieser sollte eindeutig hervorgehen, welche Bilder auf welcher Plattform, zu welchem Zweck und für welche Dauer veröffentlicht werden dürfen. Möchte die betroffene Person die Anzeige ändern oder löschen lassen, muss der Club diesen Wunsch unverzüglich an die Plattform weitergeben. Eine pauschale Erklärung des Clubs, er verfüge über sämtliche Rechte, ersetzt die konkrete Einwilligung der abgebildeten Person nicht.
Gerade Clubs und Agenturen sollten sich die Einwilligung nachweisbar erteilen lassen. Sie sollte insbesondere erfassen:
- die Veröffentlichung auf der konkreten Plattform,
- die werbliche Nutzung,
- die Verwendung von Künstlernamen und Profildaten,
- die beabsichtigte Dauer der Veröffentlichung,
- sowie das Verfahren bei einem späteren Änderungs- oder Löschungswunsch.
Die Zustimmung zu einer Fotoaufnahme ist nicht automatisch eine Zustimmung zur Veröffentlichung auf einer Erotikplattform. Wegen des sensiblen Zusammenhangs sollte der Nutzungszweck besonders deutlich bezeichnet werden.
Urheberrechte liegen grundsätzlich beim Fotografen
Neben dem Recht am eigenen Bild müssen stets auch die Urheberrechte an der Fotografie geklärt werden. Urheber eines Fotos ist grundsätzlich die Person, die das Bild aufgenommen hat – also regelmäßig der Fotograf oder die Fotografin. Das gilt auch bei scheinbar einfachen Handyaufnahmen. Die auf dem Foto abgebildete Person ist nicht automatisch Inhaberin der Urheberrechte. Sie kann daher nicht allein deshalb über die werbliche Nutzung des Bildes entscheiden, weil sie selbst darauf zu sehen ist.
Vor der Veröffentlichung sollte deshalb immer geprüft werden, wer die Aufnahme tatsächlich angefertigt hat und ob diese Person die erforderlichen Nutzungsrechte für die Veröffentlichung auf der Erotikplattform eingeräumt hat. Wurde das Foto von einem professionellen Fotografen, einem Club, einer Agentur, einem Bekannten oder einer Begleitperson aufgenommen, bedarf es grundsätzlich einer entsprechenden Nutzungserlaubnis. Auch die bloße Übergabe der Bilddatei oder die vorherige Veröffentlichung auf einer anderen Internetseite oder in sozialen Netzwerken überträgt noch keine umfassenden Nutzungsrechte.
Für eine rechtssichere Veröffentlichung sind daher regelmäßig zwei voneinander unabhängige Berechtigungen erforderlich: Zum einen muss die abgebildete Person in die konkrete Veröffentlichung eingewilligt haben. Zum anderen muss der Fotograf die notwendigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, kann die Veröffentlichung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Auch der Datenschutz spielt eine zentrale Rolle
Profilangaben auf Erotikplattformen können Informationen über das Sexualleben einer Person offenbaren. Damit können besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO betroffen sein.
Die Veröffentlichung erfordert daher eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage. Bei Einzelinserentinnen und Einzelinserenten kann die Datenverarbeitung insbesondere zur Durchführung des Inserentenvertrages erforderlich sein. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, ist zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO erforderlich. In der Praxis kommt vor allem eine ausdrückliche Einwilligung in Betracht.
Bei Clubs und Agenturen ist besondere Vorsicht geboten, weil diese regelmäßig Daten anderer Personen an die Plattform übermitteln. Der Club muss nachweisen können, dass die betroffene Person über die konkrete Veröffentlichung informiert wurde und wirksam eingewilligt hat.
Die Einwilligung sollte freiwillig, informiert, zweckbezogen und nachweisbar erfolgen. Außerdem muss geklärt sein, an wen sich die betroffene Person wenden kann, wenn sie eine Anzeige ändern oder löschen lassen möchte.
Welche Verantwortung trägt die Plattform?
Eine Anzeigenplattform muss nicht jede Information ihrer Nutzer bereits vor der Veröffentlichung umfassend rechtlich begutachten. Eine allgemeine Pflicht zur permanenten Überwachung sämtlicher Inhalte besteht grundsätzlich nicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Plattformbetreiber untätig bleiben darf. Sobald konkrete Hinweise auf einen möglichen Rechtsverstoß vorliegen, muss er den Inhalt prüfen und erforderlichenfalls sperren oder entfernen.
Der Digital Services Act verpflichtet Hostingdienste insbesondere dazu, ein leicht zugängliches Verfahren für Meldungen rechtswidriger Inhalte bereitzuhalten. Entscheidungen über Beschränkungen oder Entfernung von Inhalten müssen nachvollziehbar erfolgen. Außerdem sollten die Nutzungsbedingungen verständlich erklären, welche Inhalte erlaubt sind, welche Prüfungen stattfinden und aus welchen Gründen Anzeigen abgelehnt oder gesperrt werden können.
Für Erotikplattformen empfiehlt sich deshalb ein abgestuftes System:
- verbindliche Anzeigenrichtlinien,
- Identitäts- und Altersprüfung der Inserierenden,
- zusätzliche Nachweise bei Clubs und Agenturen,
- Prüfung auffälliger Begriffe und Bilder,
- leicht erreichbarer Meldeweg,
- dokumentierte Bearbeitung von Beschwerden,
- schnelle Sperrung bei konkreten Gefahren,
- nachvollziehbare Entscheidung über Freigabe, Änderung oder endgültige Entfernung.
Die Plattform sollte ihre Regeln konsequent anwenden. Ein bloßer Hinweis in den Nutzungsbedingungen, dass ausschließlich die Inserierenden verantwortlich seien, reicht nicht aus.
Praxis-Check: Wann sollte eine Anzeige nicht freigeschaltet werden?
Eine Anzeige sollte jedenfalls zurückgestellt oder abgelehnt werden, wenn:
- Zweifel an der Volljährigkeit einer abgebildeten Person bestehen,
- die Identität der inserierenden Person nicht hinreichend geklärt ist,
- Bild- oder Persönlichkeitsrechte nicht nachgewiesen werden können,
- ungeschützter Geschlechtsverkehr offen oder verschlüsselt angeboten wird,
- die Anzeige Geschlechtsverkehr mit Schwangeren bewirbt,
- Bilder pornografischen Charakter haben,
- die Beschreibung Zwang, Gewalt oder Ausbeutung nahelegt,
- tatsächliche Angaben offensichtlich widersprüchlich oder irreführend sind,
- oder eine betroffene Person der Veröffentlichung widerspricht.
Im Zweifel ist eine Rückfrage regelmäßig sinnvoller als eine vorschnelle Veröffentlichung.
Fazit: Klare Regeln schützen Plattform und Inserierende
Rechtssichere Erotikwerbung muss nicht steril oder unattraktiv sein. Sie sollte jedoch wahrheitsgemäß, respektvoll und eindeutig auf volljährige Personen ausgerichtet sein. Explizit pornografische Darstellungen, verschleierte Werbung für verbotene Leistungen sowie ungeklärte Bild- und Persönlichkeitsrechte bergen erhebliche Risiken.
Für Betreiber von Erotikplattformen genügt es nicht, lediglich allgemeine Geschäftsbedingungen bereitzuhalten. Erforderlich ist ein praktisch funktionierendes Gesamtkonzept aus Anzeigenrichtlinien, Alters- und Identitätsprüfung, dokumentierten Einwilligungen, Jugendmedienschutz und einem verlässlichen Melde- und Sperrverfahren.
Inserentinnen, Inserenten, Clubs und Agenturen profitieren ebenfalls von klaren Regeln: Sie wissen bereits vor der Einreichung, welche Inhalte zulässig sind und welche Nachweise benötigt werden. Dadurch lassen sich spätere Sperrungen, Beschwerden und rechtliche Auseinandersetzungen erheblich reduzieren.
HOESMANN LEGAL berät Betreiber digitaler Plattformen sowie Anbieter aus der Erotikbranche bei der Gestaltung von Anzeigenrichtlinien, Nutzungsbedingungen, Inserentenverträgen, Datenschutzinformationen und Jugendmedienschutzkonzepten.
Häufige Fragen zur Anzeigengestaltung auf Erotikplattformen
Sind freizügige Bilder auf einer Erotikplattform erlaubt?
Grundsätzlich ja. Freizügigkeit allein macht ein Bild noch nicht pornografisch. Unzulässig oder nur in einem gesicherten Erwachsenenbereich zulässig können jedoch explizite Darstellungen sexueller Handlungen oder deutlich sichtbarer Genitalien sein.
Reicht ein Hinweis „Nur ab 18 Jahren“ aus?
Nein. Ein bloßer Warnhinweis ist keine wirksame Altersverifikation. Insbesondere pornografische Inhalte dürfen nur in einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, bei der der Zugang Minderjähriger zuverlässig ausgeschlossen wird.
Darf ein Club Bilder seiner Mitarbeiterinnen veröffentlichen?
Nur wenn der Club über die erforderlichen Rechte verfügt und jede abgebildete Person der konkreten werblichen Veröffentlichung zugestimmt hat. Die Einwilligung sollte nachweisbar dokumentiert werden.
Kann die Plattform die rechtliche Verantwortung vollständig auf den Inserenten übertragen?
Nein. Vertragliche Verantwortlichkeitsklauseln sind sinnvoll, befreien die Plattform aber nicht von ihren eigenen gesetzlichen Pflichten. Bei konkreten Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte muss sie reagieren.
Sind Abkürzungen für verbotene Leistungen zulässig?
Nein. Das Werbeverbot des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst ausdrücklich auch mittelbare oder sprachlich verdeckte Hinweise. Entscheidend ist, wie die angesprochenen Nutzer die Formulierung verstehen.

