Berliner KI-Polizeigesetz

Berliner KI-Polizeigesetz vor dem Verfassungsgerichtshof

Grüne und Linke haben am 28. August 2026 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einen Normenkontrollantrag gegen zentrale Regelungen des reformierten Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) eingereicht.

Angegriffen werden vor allem besonders eingriffsintensive neue Polizeibefugnisse: präventive Staatstrojaner, KI-gestützte Videoüberwachung mit Verhaltensanalyse, biometrische Abgleiche mit öffentlich zugänglichen Internetdaten, automatisierte Datenanalysen sowie die Nutzung von Polizeidaten zum Training von KI-Systemen.

Das Verfahren ist weit über Berlin hinaus relevant. Es betrifft eine zentrale Frage des modernen Sicherheitsrechts: Wie weit darf der Staat personenbezogene Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz auswerten, kombinieren und für neue Zwecke verwenden?

KI-Videoüberwachung und automatisierte Verhaltensanalyse

Besonders sichtbar wird die Reform am Berliner Kottbusser Tor. Dort soll Videoüberwachung künftig durch automatisierte Auswertung ergänzt werden. Die eingesetzte Software soll bestimmte Bewegungs- und Verhaltensmuster erkennen und Hinweise an die Polizei auslösen.

Damit geht die Überwachung deutlich über eine klassische Kameraaufzeichnung hinaus. Nicht nur tatsächliches Verhalten wird erfasst, sondern durch technische Systeme bewertet.

Rechtlich entscheidend ist daher unter anderem, welche Verhaltensmuster als auffällig definiert werden, wie hoch die Fehlerquote ist und welche Konsequenzen aus einem automatisierten Treffer folgen dürfen.

Bundesverfassungsgericht hat bereits Grenzen gezogen

Von besonderer Bedeutung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Polizeidatenanalyse in Hessen und Hamburg. (Az. 1 BvR 1547/19 – – 1 BvR 2634/20)

Die Verfassungsrichter stellten klar, dass nicht nur die ursprüngliche Datenerhebung, sondern auch die spätere automatisierte Verknüpfung und Auswertung personenbezogener Daten einen eigenständigen Grundrechtseingriff darstellen kann.

Je leistungsfähiger ein System ist und je mehr Datenquellen miteinander verbunden werden können, desto konkreter muss der Gesetzgeber festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Analyse zulässig ist.

Diese Maßstäbe dürften auch für das Berliner Verfahren eine wichtige Rolle spielen.

Besonders problematisch: Polizeidaten als Trainingsmaterial für KI

Verfassungs- und datenschutzrechtlich besonders spannend ist die Möglichkeit, vorhandene Polizeidaten zum Training und Testen von KI-Systemen einzusetzen.

Polizeiliche Datenbestände enthalten nicht nur Informationen über Beschuldigte oder Gefährder. Auch Opfer, Zeugen und unbeteiligte Personen können erfasst sein.

Die entscheidende Frage lautet daher, ob Daten, die ursprünglich für einen bestimmten polizeilichen Zweck erhoben wurden, später ohne Weiteres für die Entwicklung von KI-Systemen genutzt werden dürfen.

Besonders sensibel wird dies, wenn private Unternehmen an Entwicklung oder Training beteiligt sind. Dann stellen sich zusätzliche Fragen zu Zweckbindung, Zugriffsmöglichkeiten, Anonymisierung und Kontrolle.

KI-Videoüberwachung am Kottbusser Tor

Besonders sichtbar wird die Reform derzeit am Berliner Kottbusser Tor. Dort wurde im August 2026 mit der Installation von rund 30 Kameras begonnen, deren Bilder künftig automatisiert ausgewertet werden sollen. Die Software soll bestimmte Bewegungs- und Verhaltensmuster erkennen und gegebenenfalls einen Hinweis an die Polizei auslösen.

Damit verändert sich die Qualität klassischer Videoüberwachung erheblich.

Eine herkömmliche Kamera zeichnet zunächst lediglich Bilder auf. Ein KI-System kann dagegen versuchen, das Verhalten der erfassten Personen zu interpretieren. Entscheidend ist dann nicht mehr nur, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern ob ihr Verhalten einem zuvor definierten Muster entspricht.

Damit entstehen erhebliche rechtliche Fragen:

Wann ist ein Verhalten „auffällig“? Welche Trainingsdaten liegen dieser Bewertung zugrunde? Wie hoch ist die Fehlerquote? Werden bestimmte Personengruppen häufiger als auffällig eingestuft? Und welche Konsequenzen darf die Polizei aus einer automatisiert erzeugten Bewertung ziehen?

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits bei automatisierten Datenanalysen deutlich gemacht, dass solche Systeme ein eigenes grundrechtliches Eingriffsgewicht besitzen können.

Biometrische Auswertung öffentlich zugänglicher Daten

Auch der biometrische Abgleich mit öffentlich verfügbaren Internetdaten gehört zu den umstrittenen Regelungen.

Dass ein Foto im Internet öffentlich sichtbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass der Staat es massenhaft erfassen, technisch aufbereiten und für biometrische Suchsysteme verwenden darf.

Auch die europäische KI-Verordnung setzt dem Einsatz biometrischer Identifizierungssysteme durch Sicherheitsbehörden enge Grenzen.

Das Berliner Polizeirecht muss sich daher nicht nur am deutschen Verfassungsrecht, sondern zunehmend auch am europäischen KI- und Datenschutzrecht messen lassen.

Rechtliche Einschätzung RA Hoesmann

Der Normenkontrollantrag erscheint mir keineswegs aussichtslos.

Besonders angreifbar dürften Regelungen sein, die eine weitreichende automatisierte Zusammenführung großer Datenbestände ermöglichen, ohne hinreichend konkrete Eingriffsschwellen vorzusehen.

Auch beim KI-Training mit Polizeidaten dürfte der Verfassungsgerichtshof sehr genau prüfen, ob die gesetzliche Grundlage ausreichend bestimmt ist und die Zweckänderung der Daten rechtfertigt.

Die KI-Videoüberwachung ist dagegen nicht schon als solche verfassungswidrig. Entscheidend sind Umfang, Anlass, räumliche Begrenzung, Speicherdauer und die Frage, wie weit automatisierte Bewertungen tatsächlich reichen.

Kein Eilantrag – Gesetz bleibt in Kraft

Bemerkenswert ist, dass kein Eilantrag gestellt wurde.

Das reformierte ASOG bleibt daher zunächst vollständig anwendbar. Auch die bereits begonnene KI-Videoüberwachung kann weiter umgesetzt werden.

Mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird voraussichtlich erst in ein bis zwei Jahren gerechnet.

Fazit

Das Berliner Verfahren kann bundesweit Maßstäbe setzen.

Im Kern geht es nicht darum, ob Polizei künstliche Intelligenz einsetzen darf. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Grenzen.

Gerade bei biometrischer Identifizierung, automatisierter Verhaltensanalyse und dem Training von KI-Systemen mit bestehenden Polizeidaten dürfte der Verfassungsgerichtshof wichtige Leitlinien für den zukünftigen staatlichen KI-Einsatz entwickeln.

FAQ

Ist die KI-Videoüberwachung jetzt gestoppt?
Nein. Da kein Eilantrag gestellt wurde, bleibt das Gesetz zunächst in Kraft.

Was wird angegriffen?
Unter anderem KI-Videoüberwachung, biometrische Datenanalyse, automatisierte Polizeidatenanalyse und KI-Training mit Polizeidaten.

Warum ist das Verfahren wichtig?
Es kann grundsätzliche Maßstäbe für den staatlichen Einsatz künstlicher Intelligenz und die Nutzung personenbezogener Daten setzen.

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Veröffentlicht in KI.

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