Zum Inhalt springen

HOESMANN.legal

Medienrecht · Urheberrecht · Wirtschaftsrecht

Zur Beratung
  • Home
  • Kanzlei
    • Rechtsanwalt
    • Karriere
    • Honorar
    • Anwalt in Tegel
    • International
  • Arbeitsbereiche
    • Urheberrecht Medienrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Rechtsanwalt für Vertragsrecht & AGB – Rechtssicherheit für Ihr Business
    • Datenschutz
    • Markenrecht
    • Vorträge & Seminare
    • Speaker-Vertrag
    • Verfolgung von Straftaten im Internet – Medienstrafrecht
    • Abmahnungen
  • Legal News
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Cookie-Richtlinie (EU)
  • Menü
Nimrod_Instagram

Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram: „Rambazamba“ von KAACEE und ISO 3000

 von Rechtsanwalt Hoesmann, DGPh
Inhaltsverzeichnis
7mn read
  1. Welches Musikstück wurde abgemahnt?
  2. Warum kann die Musiknutzung rechtswidrig sein?
  3. Wann ist ein Instagram-Beitrag gewerblich?
  4. Welche Ansprüche werden typischerweise geltend gemacht?
    1. Unterlassung
    2. Schadensersatz
    3. Auskunft
    4. Erstattung der Abmahnkosten
  5. Was ist nach Erhalt einer solchen Abmahnung zu tun?
  6. Unsere Erfahrung mit Abmahnungen wegen Musiknutzung
  7. Fazit
  8. FAQ
    1. Darf ich Musik aus der Instagram-Bibliothek für mein Unternehmen verwenden?
    2. Was ist das Synchronisationsrecht?
    3. Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?
    4. Muss ich Schadensersatz zahlen?
    5. Was muss ich bei einer Abmahnung von NIMROD beachten?

Die Nutzung von Musik in Instagram-Reels und anderen Social-Media-Beiträgen ist rechtlich nicht automatisch erlaubt. Besonders problematisch wird es, wenn ein Beitrag einem Unternehmen, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer werblichen Außendarstellung dient.

Eine aktuelle Abmahnung zeigt, dass Rechteinhaber und Musikverlage zunehmend gegen die gewerbliche Nutzung von Musik auf Instagram vorgehen. Aktuell abgemahnt wurde die Nutzung des Musikstücks „Rambazamba“ von KAACEE und ISO 3000. Die Abmahnung stammt von der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR im Auftrag der Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH.

Welches Musikstück wurde abgemahnt?

Gegenstand der Abmahnung ist das Musikwerk:

  • Titel: „Rambazamba“
  • Interpretinnen/Interpreten: KAACEE, ISO 3000
  • GEMA-Werknummer: 36968308-001

Die Musik soll in einem Instagram-Reel verwendet worden sein. In der Abmahnung wird auf einen konkreten Instagram-Link verwiesen.

Warum kann die Musiknutzung rechtswidrig sein?

Instagram stellt seinen Nutzern eine umfangreiche Musikbibliothek zur Verfügung. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Musik für jede Art von Veröffentlichung genutzt werden darf.

Die von der GEMA beziehungsweise über Lizenzvereinbarungen mit Plattformen eingeräumten Rechte beziehen sich grundsätzlich auf bestimmte Nutzungsarten. Für private, nicht-gewerbliche Creator kann die Nutzung der in der Instagram-Musikbibliothek enthaltenen Musik vielfach von den Plattformlizenzen gedeckt sein.

Anders kann die Situation bei Unternehmen, Selbstständigen, Influencern und sonstigen gewerblich auftretenden Personen sein. Die Plattformlizenz deckt eine gewerbliche Nutzung nicht automatisch ab. Insbesondere die Verbindung eines Musikstücks mit einem werblichen Video kann zusätzliche Rechte erfordern.

In der Abmahnung wird deshalb geltend gemacht, dass die Musik ohne ausreichende Lizenz genutzt worden sei. Genannt werden insbesondere:

  • die öffentliche Zugänglichmachung des Musikwerks im Internet gemäß § 19a UrhG;
  • das sogenannte Synchronisationsrecht.

Das Synchronisationsrecht betrifft die Verbindung eines Musikwerks mit einem Film, Video oder sonstigen visuellen Inhalten. Gerade bei Reels, Werbevideos und Unternehmensbeiträgen kann dieses Recht eine wichtige Rolle spielen.

Wann ist ein Instagram-Beitrag gewerblich?

Nicht jeder Beitrag eines Unternehmers ist automatisch eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass der konkrete Inhalt und Zweck des jeweiligen Beitrags maßgeblich sind.

Eine gewerbliche Nutzung liegt jedoch insbesondere nahe, wenn der Beitrag:

  • das eigene Unternehmen oder die eigene Tätigkeit präsentiert;
  • Produkte oder Dienstleistungen bewirbt;
  • die Reichweite des Unternehmens steigern soll;
  • Kunden oder Geschäftspartner gewinnen soll;
  • auf eine geschäftliche Webseite oder ein Angebot verweist;
  • Teil einer professionellen Social-Media-Strategie ist;
  • im Zusammenhang mit bezahlten Kooperationen oder sonstigen Werbemaßnahmen steht.

Auch ein nicht unmittelbar bezahlter Beitrag kann deshalb rechtlich relevant sein. Die Abgrenzung zwischen privater Selbstdarstellung, redaktionellem Beitrag und geschäftlicher Kommunikation ist im Einzelfall vorzunehmen.

Welche Ansprüche werden typischerweise geltend gemacht?

Die Abmahnung verlangt regelmäßig mehrere voneinander zu unterscheidende Leistungen.

Unterlassung

Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Damit soll sich der Betroffene verpflichten, das Musikstück künftig nicht mehr ohne ausreichende Rechte in vergleichbarer Weise zu nutzen.

Eine solche Erklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Vorformulierte Erklärungen können zu weit gefasst sein oder eine unangemessen hohe Vertragsstrafe vorsehen. Häufig ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Schadensersatz

Daneben kann Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe wird häufig nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Entscheidend ist dann, welche Lizenzgebühr für die konkrete Nutzung angemessen gewesen wäre.

Dabei können unter anderem folgende Faktoren eine Rolle spielen:

  • Art des verwendeten Musikstücks;
  • Dauer der Nutzung;
  • Reichweite des Beitrags;
  • Dauer der Veröffentlichung;
  • Anzahl der Abrufe;
  • werblicher Zweck;
  • Art und Größe des Unternehmens;
  • Nutzung auf einer oder mehreren Plattformen.

Die geltend gemachte Forderung ist deshalb nicht automatisch in der verlangten Höhe berechtigt. Sie muss anhand der konkreten Nutzung und einer nachvollziehbaren Lizenzpraxis überprüft werden.

Auskunft

Zur Berechnung des Schadensersatzes wird häufig Auskunft verlangt. Abgefragt werden beispielsweise:

  • auf welchen Internetseiten oder Plattformen das Musikstück verwendet wurde;
  • wann die Nutzung begonnen und beendet wurde;
  • wer den Beitrag erstellt oder veröffentlicht hat;
  • woher die Musik bezogen wurde;
  • wie viele Abrufe der Beitrag hatte;
  • ob weitere Veröffentlichungen existieren.

Auch die Auskunft sollte sorgfältig und vollständig erteilt werden. Unzutreffende Angaben können zusätzliche rechtliche Risiken auslösen.

Erstattung der Abmahnkosten

Schließlich werden regelmäßig die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte verlangt. Ob und in welcher Höhe diese Kosten zu erstatten sind, hängt davon ab, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und ob die Abmahnung berechtigt sowie formal ordnungsgemäß war.

Was ist nach Erhalt einer solchen Abmahnung zu tun?

Betroffene sollten zunächst Ruhe bewahren und keinesfalls vorschnell Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufnehmen. Auch eine kurze Erklärung, man habe das Musikstück „nur aus der Instagram-Bibliothek“ verwendet, kann rechtlich nachteilig sein.

Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:

  1. Den abgemahnten Beitrag sichern und dokumentieren.
  2. Prüfen, wann und wie lange das Reel online war.
  3. Feststellen, ob der Account privat oder geschäftlich genutzt wird.
  4. Die Herkunft des Musikstücks dokumentieren.
  5. Weitere Veröffentlichungen mit demselben Musikstück suchen.
  6. Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
  7. Die geltend gemachten Zahlungs- und Auskunftsansprüche rechtlich prüfen lassen.
  8. Die gesetzte Frist beachten und gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragen.

Eine sofortige Löschung des Beitrags kann zwar sinnvoll sein, beseitigt aber nicht automatisch bereits entstandene Ansprüche. Außerdem sollte die Beweissicherung vor der Löschung erfolgen.

Unsere Erfahrung mit Abmahnungen wegen Musiknutzung

Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung mit urheberrechtlichen Abmahnungen, insbesondere bei der Nutzung von Musik, Fotografien, Videos und sonstigen Medieninhalten im Internet und in sozialen Netzwerken.

In diesen Verfahren geht es nicht nur um die Frage, ob ein Musikstück verwendet wurde. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechte tatsächlich erforderlich waren, ob die Nutzung privat oder gewerblich erfolgte, ob die Rechtekette nachvollziehbar ist und ob die verlangten Beträge angemessen berechnet wurden.

Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine gute und wirtschaftlich tragfähige Lösung zu finden. Je nach Sachlage kann dies die vollständige Zurückweisung der Abmahnung, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, eine Reduzierung der Zahlungsforderung oder eine vergleichsweise Beendigung der Angelegenheit bedeuten.

Fazit

Die Nutzung eines Songs aus der Instagram-Musikbibliothek schützt Unternehmen und gewerblich auftretende Personen nicht automatisch vor urheberrechtlichen Ansprüchen. Besonders bei Reels mit werblichem oder geschäftsförderndem Inhalt muss geprüft werden, ob die erforderlichen Rechte vorliegen.

Wer eine Abmahnung wegen der Nutzung von „Rambazamba“ oder eines anderen Musikstücks erhalten hat, sollte die Angelegenheit kurzfristig anwaltlich prüfen lassen. Eine vorschnelle Anerkennung der Forderung oder die Unterzeichnung einer weitreichenden Unterlassungserklärung kann die eigene Position unnötig verschlechtern.

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte oder eines anderen Rechteinhabers erhalten haben, unterstützen wir Sie bei der Prüfung, Abwehr und außergerichtlichen Lösung der Angelegenheit.

 

FAQ

Darf ich Musik aus der Instagram-Bibliothek für mein Unternehmen verwenden?

Nicht automatisch. Die Nutzung kann bei privaten Accounts zulässig sein, während für Unternehmen und gewerbliche Beiträge zusätzliche Rechte erforderlich sein können.

Was ist das Synchronisationsrecht?

Das Synchronisationsrecht betrifft die Verbindung eines Musikwerks mit einem Video oder anderen visuellen Inhalten, etwa einem Instagram-Reel.

Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Die beigefügte Erklärung sollte vor einer Unterschrift anwaltlich geprüft werden. Häufig ist eine modifizierte Erklärung sinnvoll.

Muss ich Schadensersatz zahlen?

Das hängt davon ab, ob eine Rechtsverletzung vorlag und ob die geforderte Höhe anhand der konkreten Nutzung nachvollziehbar berechnet wurde.

Was muss ich bei einer Abmahnung von NIMROD beachten?

Vor allem sollten die Fristen eingehalten, keine vorschnellen Erklärungen abgegeben und die konkrete Nutzung sowie die geltend gemachten Ansprüche fachkundig geprüft werden.

Veröffentlicht in Allgemein.

Rechtsanwalt Hoesmann, DGPh

Beiträge anzeigen von Rechtsanwalt Hoesmann, DGPh

Wenn es um Verträge, Abmahnungen oder Ihr Business geht, wird es schnell rechtlich komplex. Rechtsanwalt Hoesmann berät seit fast 20 Jahren Unternehmen und Kreative im Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht – klar, pragmatisch und lösungsorientiert.

Beitragsnavigation

← Verkürzte Wiedergabe kann zur Persönlichkeitsrechtsverletzung…
Berliner KI-Polizeigesetz vor dem Verfassungsgerichtshof →

Ähnliche Beiträge

  1. Presserecht - Zitat

    Verkürzte Wiedergabe kann zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werden

    27 August, 2026

  2. Testsiegel

    BGH-Urteil zu „Top-Mediziner“-Siegeln: Strenge Regeln für Ärztewerbung

    12 August, 2026

  3. Abofalle Branchenbruch

    Abofalle Branchenbuch

    6 Juli, 2026

    Kontakt aufnehmen


    Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah zurück.


    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    kanzlei@hoesmann.legal


    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.

    • HOESMANN.legal
      Medienrecht · Urheberrecht · Wirtschaftsrecht

      HOESMANN.legal berät im Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht und entwickelt klare, praxisnahe Lösungen für Unternehmen, Kreative und Medienschaffende.

      Praxisnah, modern und lösungsorientiert.

    • Kontaktinformationen

      Kanzlei Hoesmann
      Schlieperstr. 70
      13507 Berlin

      030 61 08 04 191
      kanzlei@hoesmann.legal

    • Unsere Schwerpunkte
      • Urheberrecht & Medienrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Vertragsrecht & AGB
      • Datenschutz
      • Vorträge & Schulungen
      • Markenrecht

    HOESMANN.legal Newsletter

    Recht aktuell per E-Mail

    Neue Urteile, Praxishinweise und Entwicklungen aus dem Medien- und Wirtschaftsrecht.





    © 2026 HOESMANN.legal - Impressum - Cookie-RichtlinieDatenschutzerklärungTheme by SiteOrigin
    HOESMANN.legal
    Einwilligung verwalten
    Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Einwilligung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
    Funktional Immer aktiv
    Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
    Präferenzen
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
    Statistiken
    Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
    Marketing
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
    • Optionen verwalten
    • Dienste verwalten
    • Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten
    • Lese mehr über diese Zwecke
    Einstellungen ansehen
    • {title}
    • {title}
    • {title}
    ✉ Kontakt

    HOESMANN.legal

    Newsletter abonnieren

    Aktuelle Entwicklungen aus Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht – verständlich eingeordnet.