Urheberrecht für Unternehmen

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Urheberrecht bei Fotos, Videos und Musik: Warum Unternehmen trotz bezahlter Inhalte Abmahnungen riskieren

Ein Unternehmen beauftragt einen Fotografen, bezahlt die Rechnung und erhält die fertigen Bilder. Einige Monate später verwendet die Marketingabteilung eine der Aufnahmen für eine Werbekampagne auf Instagram. Kurz darauf meldet sich der Fotograf mit einer Abmahnung. Er hatte die Bilder ursprünglich nur für die Unternehmenswebseite lizenziert.

Solche Fälle begegnen mir in meiner anwaltlichen Praxis regelmäßig. Der Irrtum liegt meistens darin, dass Auftraggeber davon ausgehen, mit der Bezahlung einer kreativen Leistung zugleich sämtliche Nutzungsrechte erworben zu haben.

Dabei betrifft das Problem längst nicht mehr nur Fotografien. Wer heute einen kurzen Social-Media-Clip produziert, verwendet häufig mehrere geschützte Inhalte gleichzeitig: Filmaufnahmen, Grafiken, Musik und möglicherweise Texte. Hinzu kommen die Rechte der abgebildeten Personen.

Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht, ob ein Unternehmen für einen Inhalt bezahlt hat, sondern ob die konkrete Veröffentlichung von den erworbenen Rechten gedeckt ist.

Warum auch einfache Fotos urheberrechtlich geschützt sind

Das Urheberrecht entsteht grundsätzlich automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.

Bei Fotografien geht der gesetzliche Schutz sogar noch weiter. Neben den sogenannten Lichtbildwerken, die eine individuelle schöpferische Gestaltung voraussetzen, schützt § 72 UrhG auch einfache Lichtbilder.

Damit sind selbst gewöhnliche Schnappschüsse und einfache Produktfotografien regelmäßig geschützt.

Ein Beispiel aus der Praxis: Jemand möchte einige gebrauchte Gläser bei eBay verkaufen. Anstatt die Gläser selbst zu fotografieren, übernimmt er ein passendes Produktfoto aus einer Google-Bildersuche. Wenig später erhält er eine urheberrechtliche Abmahnung.

Dass das Foto lediglich ein gewöhnliches Trinkglas zeigt, spielt für den Schutz keine entscheidende Rolle. Ebenso wenig hilft der Hinweis, dass auf der Webseite kein Copyright-Vermerk zu finden war.

Auch das häufig gehörte Argument, ein Bild sei doch öffentlich im Internet verfügbar gewesen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Die freie Zugänglichkeit eines Fotos bedeutet nicht, dass es auch frei verwendet werden darf.

Bezahlt heißt nicht gekauft: Wem gehören die Nutzungsrechte?

Im Urheberrecht muss zwischen dem Urheber, dem Inhaber der Nutzungsrechte und dem Auftraggeber unterschieden werden.

Urheber ist grundsätzlich der Mensch, der das Werk geschaffen hat. Bei einer Fotografie ist dies die Person, die die maßgebliche fotografische Leistung erbracht hat.

Beauftragt ein Unternehmen einen Fotografen, bleibt dieser Urheber seiner Aufnahmen. Der Auftraggeber erhält lediglich die Nutzungsrechte, die ihm vertraglich eingeräumt wurden.

Dabei unterscheidet § 31 UrhG zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Außerdem können Lizenzen zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden.

Eine Vereinbarung kann beispielsweise vorsehen, dass Fotografien ausschließlich für die eigene Webseite verwendet werden dürfen. Eine Veröffentlichung auf Instagram, die Verwendung für Printanzeigen oder die Weitergabe an Presseunternehmen ist damit nicht automatisch erlaubt.

Besonders problematisch sind ältere Bildbestände. In vielen Unternehmen existieren umfangreiche Fotoarchive, die über Jahre gewachsen sind. Die ursprünglich verantwortlichen Mitarbeiter sind längst ausgeschieden, die Verträge nicht mehr auffindbar. Trotzdem werden die Aufnahmen weiterhin für neue Veröffentlichungen verwendet.

Der Besitz einer Bilddatei sagt nichts darüber aus, welche Nutzungsrechte an ihr bestehen.

Wenn eine Pressemitteilung plötzlich teuer wird

Wie weitreichend die Folgen einer unzureichenden Lizenzierung sein können, zeigt ein Fall aus meiner anwaltlichen Praxis.

Ein Einkaufszentrum hatte einen professionellen Architekturfotografen beauftragt. Die entstandenen Aufnahmen wurden bezahlt und zunächst für die eigene Öffentlichkeitsarbeit verwendet.

Einige Jahre später veröffentlichte das Unternehmen eine Pressemitteilung und stellte den angeschriebenen Redaktionen eine der Fotografien zur Verfügung. Mehrere Zeitungen übernahmen die Aufnahme und veröffentlichten sie im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung.

Anschließend machte der Fotograf Ansprüche wegen der Bildnutzung geltend.

Bei der Prüfung des ursprünglichen Vertrages stellte sich heraus, dass die eingeräumten Nutzungsrechte die Weitergabe zur eigenständigen Veröffentlichung durch Dritte nicht abdeckten.

Damit entstand ein Problem, das gleich mehrere Beteiligte betraf.

Die Zeitungen konnten sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ihnen die Aufnahme im Rahmen einer Pressemitteilung übermittelt worden war. Auch sie mussten über eine ausreichende Nutzungsberechtigung verfügen. Zugleich stellte sich die Frage, ob das Einkaufszentrum für die entstandenen Schäden einzustehen hatte.

Der Fall konnte schließlich durch eine umfassendere Lizenzvereinbarung zwischen dem Einkaufszentrum und dem Fotografen gelöst werden. Der finanzielle Aufwand war allerdings erheblich.

Für Unternehmen und Pressestellen folgt daraus eine praktische Konsequenz: Wer Bildmaterial an Redaktionen weitergibt, sollte vorher klären, ob die vereinbarten Rechte auch die vorgesehene Nutzung durch die Presse umfassen.

Die Rechtekette: Ein unterschätztes Problem bei der Zusammenarbeit mit Agenturen

Viele Unternehmen erstellen ihre Kommunikationsmaterialien nicht selbst, sondern beauftragen Werbeagenturen, Freelancer oder Produktionsfirmen.

Dabei entsteht häufig eine mehrstufige Rechtekette: Der Fotograf überlässt Bilder einer Agentur, die Agentur verarbeitet sie zu einer Kampagne, und das Unternehmen veröffentlicht anschließend das Ergebnis.

Schwierigkeiten entstehen insbesondere dann, wenn die Agentur Stockfotos im eigenen Namen erwirbt.

Nicht jede Stocklizenz erlaubt es, die erworbenen Nutzungsrechte an einen Kunden weiterzugeben. Dass der Kunde die Kosten für die Bilder erstattet hat, begründet für sich genommen keine eigene Lizenz.

Im ungünstigsten Fall hat die Agentur die Bilder ordnungsgemäß erworben, während der Auftraggeber sie dennoch ohne ausreichende Berechtigung veröffentlicht.

Eine vertragliche Zusicherung der Agentur, sämtliche Rechte seien geklärt, ist hilfreich. Sie ersetzt allerdings nicht die tatsächlich erforderlichen Nutzungsrechte.

Deshalb sollte bereits im Agenturvertrag geregelt werden, dass die für die geplante Veröffentlichung notwendigen Rechte wirksam beim Auftraggeber ankommen. Dazu gehören auch Bearbeitungsrechte, die Nutzung auf Social-Media-Plattformen und gegebenenfalls die Weitergabe innerhalb eines Unternehmenskonzerns.

Musik auf Instagram und TikTok: Die nächste Abmahnwelle?

Ein wachsendes Problem ist die Verwendung geschützter Musik in der Unternehmenskommunikation.

Instagram, TikTok und andere Plattformen bieten umfangreiche Musikbibliotheken an. Die Integration eines bekannten Songs in ein Video ist technisch unkompliziert. Rechtlich sieht die Sache anders aus.

Dass ein Lied in einer App ausgewählt werden kann, bedeutet nicht, dass es auch für Unternehmenswerbung verwendet werden darf.

Viele Musikangebote sind auf private oder nichtkommerzielle Nutzungen beschränkt. Für geschäftliche Accounts und werbliche Inhalte können andere Lizenzbedingungen gelten.

Dabei muss nicht einmal eine klassische Werbeanzeige vorliegen. Auch ein gewöhnlicher Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens kann unter eine kommerzielle Nutzung fallen.

Bei Musik kommt erschwerend hinzu, dass regelmäßig mehrere Rechte betroffen sind. Neben den Rechten an der Komposition und am Text bestehen Rechte an der konkreten Tonaufnahme, insbesondere von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern.

Auch die Verbindung eines Musikstücks mit einem Werbevideo kann zusätzliche Rechte erfordern.

Eine vorhandene GEMA-Lizenz bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Unternehmen einen bekannten Song für sein Instagram-Video verwenden darf.

Unternehmen sollten deshalb möglichst Musik verwenden, für die ausdrücklich eine passende kommerzielle Lizenz vorliegt. Die Lizenzbedingungen sollten zusammen mit dem fertigen Video archiviert werden.

Urheberbenennung: Auch eine gültige Lizenz schützt nicht vor jeder Abmahnung

Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die fehlende Namensnennung des Urhebers.

§ 13 UrhG schützt das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Wer ein Foto verwenden darf, ist damit nicht zwangsläufig berechtigt, den Namen des Fotografen wegzulassen.

In der Praxis werden Bilder häufig ohne entsprechende Credits veröffentlicht. Teilweise liegt das daran, dass die Gestaltung der Webseite oder des Social-Media-Beitrags keinen Platz für einen Bildnachweis vorsieht.

Rechtlich ist das keine ausreichende Begründung.

Ob und in welcher Form eine Namensnennung erforderlich ist, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen der Nutzung.

Soll ein Fotograf nicht genannt werden, empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung. Fehlt eine solche Vereinbarung, können neben Ansprüchen wegen der eigentlichen Bildnutzung weitere Ansprüche aufgrund der unterlassenen Urheberbenennung entstehen.

KI-generierte Bilder: Neue Möglichkeiten, neue Risiken

Durch künstliche Intelligenz lassen sich heute Fotografien, Grafiken und Videos erzeugen, für die früher umfangreiche Produktionen erforderlich gewesen wären.

Urheberrechtlich wirft dies neue Fragen auf.

Rein KI-generierte Inhalte, bei denen keine hinreichende menschliche schöpferische Gestaltung vorliegt, genießen grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Werksschutz. Ob bei umfangreicher menschlicher Steuerung und Bearbeitung ein geschütztes Werk entsteht, hängt von der konkreten Gestaltung ab.

Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass KI-Bilder rechtlich bedenkenlos verwendet werden können.

Wird beispielsweise ein fremdes Porträtfoto in eine KI-Anwendung geladen und anschließend verändert, können weiterhin Rechte an der ursprünglichen Aufnahme bestehen. Daneben sind die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person zu beachten.

Auch ein vollständig neu erzeugtes Bild kann problematisch sein, wenn es geschützte Gestaltungselemente eines vorhandenen Werkes übernimmt.

Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, welche Ausgangsmaterialien bei der KI-Produktion verwendet wurden und ob hierfür entsprechende Berechtigungen vorliegen.

Zudem müssen KI Inhalte auch gekennzeichnet und genießen ihrerseits (wohl) keinen urheberrechtlichen Schutz.

Was Unternehmen vor einer Veröffentlichung prüfen sollten

Eine vollständige juristische Prüfung jeder einzelnen Veröffentlichung ist im Arbeitsalltag vieler Kommunikationsabteilungen kaum praktikabel. Häufig lassen sich die wesentlichen Risiken allerdings bereits durch einen strukturierten Freigabeprozess erheblich reduzieren.

Vor der Veröffentlichung sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

  1. Woher stammen die verwendeten Fotos, Videos, Grafiken und Musikstücke?
  2. Wer verfügt über die erforderlichen Nutzungsrechte?
  3. Sind die konkret geplanten Veröffentlichungsformen von der Lizenz umfasst?
  4. Dürfen die Inhalte bearbeitet und an Dritte weitergegeben werden?
  5. Ist eine Urheberbenennung erforderlich?
  6. Sind die Rechte abgebildeter Personen geklärt?
  7. Können die erworbenen Rechte später nachgewiesen werden?

Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt.

Stockagenturen und Onlineplattformen ändern ihre Lizenzbedingungen regelmäßig. Wer Jahre später nachweisen muss, unter welchen Bedingungen ein Foto erworben wurde, kann sich deshalb nicht unbedingt auf die aktuell veröffentlichten Nutzungsbedingungen berufen.

Es empfiehlt sich, beim Erwerb eines Inhalts die geltenden Lizenzbedingungen zusammen mit dem Kaufbeleg und den ursprünglichen Dateien zu speichern.

Bei individuell bereitgestellten Aufnahmen kann bereits eine kurze E-Mail zur Rechteklärung beitragen. Wichtig ist, dass daraus hervorgeht, wer welche Nutzungen gestattet und dass der Absender zur entsprechenden Rechteeinräumung berechtigt ist.

Was tun, wenn eine urheberrechtliche Abmahnung eintrifft?

Trotz sorgfältiger Organisation lassen sich Fehler nicht immer vermeiden.

Geht eine Abmahnung ein, sollten Unternehmen zunächst die gesetzten Fristen prüfen und die beanstandete Veröffentlichung dokumentieren.

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden. Sie kann langfristige vertragliche Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.

Ebenso wenig empfiehlt es sich, eine Abmahnung einfach zu ignorieren.

Zu prüfen sind insbesondere die Berechtigung des Anspruchstellers, der Umfang der ursprünglichen Lizenz, die konkrete Rechtsverletzung und die Höhe des verlangten Schadensersatzes.

Nicht jede urheberrechtliche Abmahnung ist berechtigt. Aber auch bei einer tatsächlich erfolgten Rechtsverletzung bestehen häufig Möglichkeiten, die geltend gemachten Ansprüche einzugrenzen und eine wirtschaftlich vernünftige Lösung zu finden.

Fazit: Rechtssichere Kommunikation beginnt bei der Produktion

Die Nutzung fremder Inhalte ist heute einfacher denn je. Fotos lassen sich innerhalb weniger Sekunden herunterladen, Videos können direkt am Smartphone produziert und mit Musik versehen werden. Künstliche Intelligenz erweitert diese Möglichkeiten noch einmal erheblich.

Die rechtlichen Anforderungen sind dadurch allerdings nicht verschwunden.

Insbesondere die Annahme, dass bezahlte oder frei zugängliche Inhalte uneingeschränkt genutzt werden dürfen, führt in der Praxis immer wieder zu kostspieligen Fehlern.

Unternehmen, Agenturen und öffentliche Einrichtungen sollten deshalb bereits bei der Beauftragung kreativer Leistungen darauf achten, dass der vorgesehene Nutzungsumfang vertraglich geklärt wird.

Wer Rechte sauber erwirbt, die Urheberbenennung berücksichtigt und die entsprechenden Nachweise archiviert, vermeidet einen erheblichen Teil der typischen urheberrechtlichen Risiken.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht berate ich Unternehmen, Agenturen und Kreative bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, der rechtlichen Prüfung von Medienproduktionen und der Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen. Wenn Sie Fragen zur Verwendung von Fotos, Videos oder Musik haben oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, unterstütze ich Sie gerne bei der rechtlichen Einschätzung und der weiteren Vorgehensweise.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich ein Foto verwenden, wenn ich den Fotografen bezahlt habe?

Nicht automatisch. Maßgeblich ist, welche Nutzungsrechte vereinbart wurden. Die Bezahlung der Aufnahme führt nicht dazu, dass sämtliche Verwendungsformen erlaubt sind.

Darf ich Musik aus Instagram oder CapCut für Unternehmensvideos verwenden?

Nur wenn die jeweilige Lizenz die konkrete geschäftliche Nutzung auf der vorgesehenen Plattform abdeckt. Ein Pro-Abonnement oder die technische Verfügbarkeit eines Songs genügt dafür nicht.

Muss ich den Fotografen nennen, obwohl ich das Bild gekauft habe?

Grundsätzlich ist das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG zu beachten. Ob eine Namensnennung erforderlich ist und in welcher Form sie erfolgen muss, hängt von der getroffenen Vereinbarung und den Umständen ab.

Wer haftet, wenn meine Werbeagentur ein Bild ohne ausreichende Lizenz verwendet?

Auch das veröffentlichende Unternehmen kann urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein. Ob die Agentur im Innenverhältnis für den Schaden einstehen muss, richtet sich insbesondere nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Sind KI-generierte Bilder urheberrechtsfrei?

Rein maschinell erzeugte Bilder genießen grundsätzlich keinen eigenen urheberrechtlichen Werksschutz. Sie können aber dennoch Rechte Dritter verletzen, etwa wenn geschützte Ausgangsbilder verwendet oder Persönlichkeitsrechte betroffen sind.

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Veröffentlicht in Urheberrecht.

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