Urheberrecht Sampling

BGH zu Metall auf Metall: Sampling als Pastiche erlaubt

Metall auf Metall: Findet der Sampling-Streit nach mehr als 20 Jahren tatsächlich ein Ende?

Mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. I ZR 74/22) hat der Bundesgerichtshof im wohl bekanntesten Sampling-Verfahren des deutschen Urheberrechts erneut entschieden – und diesmal spricht vieles dafür, dass der Rechtsstreit tatsächlich an seinem Ende angekommen ist.

Der BGH hat die Revision der Kraftwerk-Musiker zurückgewiesen und bestätigt: Die Übernahme der bekannten etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ für den 1997 veröffentlichten Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur kann jedenfalls für Nutzungen seit dem 7. Juni 2021 als zulässiger Pastiche nach § 51a UrhG gerechtfertigt sein.

Damit endet möglicherweise ein Rechtsstreit, der das deutsche und europäische Urheberrecht über mehr als zwei Jahrzehnte geprägt hat. Zugleich liefert das Urteil wichtige Maßstäbe dafür, wann Sampling künftig ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann.

Ein Rechtsstreit über zwei Sekunden Musik

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein vergleichsweise kurzer Ausschnitt aus einem Musikstück.

Die Gruppe Kraftwerk veröffentlichte 1977 den Titel „Metall auf Metall“. Für den 1997 erschienenen Song „Nur mir“ wurde eine ungefähr zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus der Kraftwerk-Aufnahme elektronisch kopiert und als wiederkehrendes rhythmisches Element verwendet.

Die Kraftwerk-Mitglieder sahen darin unter anderem eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Daneben wurden urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

Was zunächst nach einem vergleichsweise überschaubaren Streit über ein Sample aussah, entwickelte sich zu einem der bedeutendsten Urheberrechtsverfahren der vergangenen Jahrzehnte.

Von Hamburg über Karlsruhe nach Luxemburg – und wieder zurück

Der Rechtsstreit begann bereits Ende der 1990er-Jahre. Das Landgericht Hamburg entschied am 8. Oktober 2004 zugunsten von Kraftwerk. Auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatten die Kläger zunächst Erfolg.

2008 beschäftigte sich erstmals der Bundesgerichtshof mit dem Fall.

Metall auf Metall I – BGH 2008

Im Urteil „Metall auf Metall I“ vom 20. November 2008 (I ZR 112/06) stellte der BGH zunächst strenge Anforderungen an Sampling. Er verwies das Verfahren zwar zurück, stellte aber insbesondere darauf ab, ob es möglich gewesen wäre, die betreffende Sequenz selbst einzuspielen.

Metall auf Metall II – BGH 2012

Nachdem das OLG Hamburg erneut zugunsten von Kraftwerk entschieden hatte, bestätigte der BGH diese Entscheidung 2012 im Ergebnis.

Damit hätte der Fall eigentlich beendet sein können.

Er war es nicht.

Bundesverfassungsgericht: Sampling ist auch Kunstfreiheit

Die entscheidende Wendung kam 2016.

Das Bundesverfassungsgericht hob die vorangegangenen Entscheidungen auf. Es sah die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG durch eine zu weitgehende Beschränkung des Samplings gefährdet.

Damit verschob sich die Perspektive des Verfahrens deutlich. Sampling wurde nicht mehr allein aus Sicht des Eigentums- und Leistungsschutzes der Tonträgerhersteller betrachtet. Vielmehr musste auch berücksichtigt werden, dass die Übernahme vorhandener Klänge selbst Bestandteil künstlerischer Betätigung sein kann.

Gerade für Musikrichtungen wie Hip-Hop ist Sampling nicht lediglich eine technische Möglichkeit zur Kostenersparnis. Das bewusste Zitieren, Wiederverwenden und Rekontextualisieren vorhandener Aufnahmen kann ein eigenständiges künstlerisches Stilmittel darstellen.

Der EuGH wird eingeschaltet

Der BGH legte den Fall anschließend dem Europäischen Gerichtshof vor.

Der EuGH entschied am 29. Juli 2019 in der Rechtssache C-476/17 – Pelham, dass grundsätzlich bereits die Übernahme eines sehr kurzen Ausschnitts aus einem Tonträger in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers eingreifen kann.

Eine wichtige Ausnahme machte der Gerichtshof allerdings: Wird ein Sample so verändert, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist, liegt grundsätzlich keine relevante Vervielfältigung des Tonträgers vor.

Damit war eine zentrale These bestätigt:

Es gibt keine allgemeine „Zwei-Sekunden-Regel“, nach der kurze Samples automatisch frei verwendet werden dürfen.

Auch kleinste Ausschnitte können rechtlich relevant sein.

Der Streit war damit jedoch noch immer nicht abgeschlossen.

Die Urheberrechtsreform 2021 verändert die Rechtslage

Eine weitere entscheidende Veränderung ergab sich durch die Reform des deutschen Urheberrechts.

Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG ausdrücklich die Nutzung veröffentlichter Werke zum Zweck

  • der Karikatur,
  • der Parodie und
  • des Pastiches.

Gerade der Begriff des Pastiches entwickelte sich schnell zu einer der interessantesten neuen Schrankenbestimmungen des deutschen Urheberrechts.

Das OLG Hamburg kam 2022 zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Kraftwerk-Sequenz jedenfalls nach Inkrafttreten dieser Vorschrift als Pastiche zulässig sei.

Wiederum landete die Sache beim BGH.

Und wiederum wandte sich der BGH an den EuGH, die Wege waren ja mittlerweile hinreichend bekannt.

EuGH 2026: Was ist eigentlich ein Pastiche?

Mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23 – Pelham, Begriff „Pastiche“) konkretisierte der EuGH erstmals ausführlich die Voraussetzungen dieser Schrankenregelung.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann ein Pastiche vorliegen, wenn eine neue Schöpfung an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und geschützte Elemente verwendet, um mit dem Ausgangswerk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.

Dieser Dialog kann ganz unterschiedliche Formen annehmen. Der EuGH nennt unter anderem:

  • die Nachahmung eines Stils,
  • eine Hommage,
  • eine humoristische Auseinandersetzung oder
  • eine kritische Auseinandersetzung.

Entscheidend ist damit gerade nicht, dass das übernommene Werk kritisiert oder lächerlich gemacht wird.

Das unterscheidet den Pastiche insbesondere von der klassischen Parodie.

Der Gerichtshof betonte zugleich, dass die Schrankenregelung einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und insbesondere der Kunstfreiheit gewährleisten soll.

BGH 2026: Das Kraftwerk-Sample ist ein zulässiger Pastiche

Diese Vorgaben hat der Bundesgerichtshof nunmehr auf den konkreten Fall angewandt.

Das Ergebnis ist eindeutig:

Die Revision der Kraftwerk-Seite hatte keinen Erfolg.

Der BGH stellt zunächst klar, dass das Sampling durchaus in verschiedene ausschließliche Rechte eingreift.

Betroffen sind insbesondere

  • die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller,
  • die Rechte der ausübenden Künstler sowie
  • urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.

Das bedeutet: Sampling wird durch das Urteil keineswegs grundsätzlich freigegeben.

Die entscheidende Frage liegt vielmehr auf der zweiten Prüfungsstufe:

Ist der Eingriff durch eine urheberrechtliche Schranke gerechtfertigt?

Für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 beantwortet der BGH diese Frage im konkreten Fall mit Ja.

Die Verwendung der Rhythmussequenz sei durch § 51a UrhG als Pastiche zulässig.

Der Pastiche ist kein allgemeiner Freibrief für Sampling

Besonders wichtig ist eine Klarstellung des BGH:

Die Pastiche-Schranke ist kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremder Werke.

Nicht jedes Sample wird deshalb automatisch zum Pastiche.

Erforderlich ist vielmehr ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen neuem und bestehendem Werk. Das neue Werk muss an das vorhandene Werk erinnern und gleichzeitig wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.

Vor allem muss durch die Übernahme ein künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem bestehenden Werk entstehen.

Der BGH übernimmt damit im Wesentlichen die vom EuGH im April 2026 entwickelten Kriterien. Diese europarechtliche Auslegung ist maßgeblich, weil § 51a UrhG auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der InfoSoc-Richtlinie beruht.

Für die Praxis ist dabei eine weitere Aussage von erheblicher Bedeutung:

Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Ausgangswerk kennt.

Damit muss nicht zwingend jeder durchschnittliche Hörer sofort erkennen, welches Werk verwendet wurde.

Was bedeutet das Urteil für Musiker, Produzenten und Content Creator?

Das Urteil schafft deutlich mehr Raum für Sampling, Mashups, Remixes und andere Formen referenzieller Kunst.

Es wäre jedoch falsch, daraus den Grundsatz abzuleiten:

„Sampling ist jetzt erlaubt.“

Richtig ist vielmehr:

Sampling kann auch ohne Lizenz zulässig sein, wenn die konkrete Nutzung die Voraussetzungen insbesondere des § 51a UrhG erfüllt.

Eine bloße Übernahme eines attraktiven Beats oder Sounds, um das eigene Werk musikalisch aufzuwerten, dürfte regelmäßig nicht ausreichen.

Anders kann es aussehen, wenn ein Sample bewusst eingesetzt wird, um auf ein vorhandenes Werk Bezug zu nehmen, es neu zu kontextualisieren oder einen erkennbaren ästhetischen Bezug herzustellen.

Gerade hier dürfte künftig ein erheblicher rechtlicher Abgrenzungsbedarf entstehen.

Warum das Urteil über Musik hinaus wichtig ist

Der eigentliche Bedeutungsgehalt der Entscheidung reicht weit über Sampling hinaus.

§ 51a UrhG betrifft sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke.

Die Pastiche-Schranke kann daher etwa relevant werden für:

  • Memes,
  • Collagen,
  • Remixes,
  • Mashups,
  • Fan-Art,
  • Videos,
  • Fotografien,
  • digitale Kunst und
  • möglicherweise auch bestimmte KI-generierte Inhalte.

Gerade für die digitale Remix-Kultur ist die Entscheidung deshalb von erheblicher Bedeutung.

Das Urheberrecht erkennt damit stärker an, dass moderne Kreativität häufig gerade dadurch entsteht, dass vorhandene kulturelle Elemente aufgegriffen und in einen neuen Zusammenhang gestellt werden.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt

Praxis-Tipp: Wer Samples oder andere Teile bestehender Werke übernehmen möchte, sollte sich nicht allein darauf verlassen, dass die Nutzung „kreativ“ oder nur sehr kurz ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein nachvollziehbarer künstlerischer Bezug zum Ausgangswerk begründen lässt. Je stärker das übernommene Element lediglich als austauschbarer Bestandteil des neuen Werks eingesetzt wird, desto schwieriger dürfte eine Berufung auf den Pastiche sein.

Bei kommerziellen Veröffentlichungen sollte daher weiterhin vorab geprüft werden, ob eine Lizenz erforderlich ist oder die konkrete Gestaltung unter eine gesetzliche Schranke fällt.

Findet „Metall auf Metall“ damit wirklich ein Ende?

Jedenfalls für den Gegenstand der aktuellen Revision spricht sehr viel dafür.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des OLG Hamburg bestehen, wonach die Nutzung ab dem 7. Juni 2021 aufgrund der Pastiche-Schranke zulässig ist.

Nach Verfahren vor

  • dem Landgericht Hamburg,
  • dem Oberlandesgericht Hamburg,
  • insgesamt mehreren Verfahren vor dem Bundesgerichtshof,
  • dem Bundesverfassungsgericht und
  • gleich zwei Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

dürfte damit ein außergewöhnliches Kapitel deutscher Urheberrechtsgeschichte weitgehend abgeschlossen sein.

Bemerkenswert ist dabei, dass sich während des Rechtsstreits nicht nur die Rechtsprechung mehrfach verändert hat. Auch das Gesetz selbst wurde geändert.

Der Fall zeigt damit exemplarisch, wie stark sich das Urheberrecht unter dem Einfluss von Digitalisierung, europäischem Recht und Kunstfreiheit in den vergangenen zwei Jahrzehnten gewandelt hat.

Fazit

„Metall auf Metall“ begann als Streit über zwei Sekunden Rhythmus und entwickelte sich zu einem Grundsatzverfahren über die Grenzen des geistigen Eigentums.

Das BGH-Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22 setzt nun einen wichtigen Schlusspunkt:

Die Übernahme geschützter Werkbestandteile bleibt grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Sie kann aber als Pastiche zulässig sein, wenn das neue Werk wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit dem übernommenen Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt.

Für Musiker, Produzenten, Künstler und Content Creator eröffnet dies neue Freiräume. Ein genereller Freibrief für Sampling ist damit allerdings gerade nicht verbunden.

Wer fremde Musik, Bilder, Videos oder andere geschützte Inhalte in eigene Produktionen integrieren möchte, sollte daher weiterhin im Einzelfall prüfen lassen, ob eine Lizenz notwendig ist oder eine gesetzliche Schranke – insbesondere der Pastiche nach § 51a UrhG – eingreift.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheber- und Medienrecht berate ich regelmäßig zu Fragen der Nutzung fremder Inhalte, zu Musik- und Bildrechten sowie zu neuen Formen digitaler und KI-gestützter Kreativität. Gerade bei kommerziellen Veröffentlichungen kann eine rechtliche Prüfung vorab erhebliche spätere Risiken vermeiden.

 

FAQ

Ist Sampling nach dem neuen BGH-Urteil generell erlaubt?

Nein. Auch sehr kurze Samples können in Rechte des Tonträgerherstellers, der ausübenden Künstler oder des Urhebers eingreifen. Entscheidend ist, ob die Nutzung beispielsweise durch die Pastiche-Schranke des § 51a UrhG gerechtfertigt ist.

Was versteht man urheberrechtlich unter einem Pastiche?

Ein Pastiche greift Elemente eines vorhandenen Werks auf, weist gleichzeitig wahrnehmbare Unterschiede auf und führt mit dem bestehenden Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog.

Muss das ursprüngliche Werk beim Sampling erkennbar sein?

Für einen Pastiche muss ein entsprechender Bezug bestehen. Nach dem BGH genügt es grundsätzlich, dass dieser Charakter für eine Person erkennbar ist, die das verwendete Ausgangswerk kennt.

Darf ich für einen kommerziellen Song ohne Lizenz Samples verwenden?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die kommerzielle Nutzung schließt eine Schrankenregelung nicht automatisch aus. Es muss jedoch konkret geprüft werden, ob etwa § 51a UrhG tatsächlich eingreift.

Gilt die Entscheidung nur für Musik?

Nein. Die Auslegung des Pastiches kann auch für andere Werkarten relevant sein, etwa für Fotografien, Videos, Memes, Collagen, Mashups oder andere Formen digitaler Remix-Kultur.

Verfassungsgericht erlaubt das Sampling von Musik

Veröffentlicht in Urheberrecht.

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