Unterlassungserklärung

OLG Köln: Unterlassungserklärung erfasst E-Paper

OLG Köln zur Fotonutzung: Unterlassungspflicht erfasst auch E-Paper und externe Plattformen

Wer wegen einer unberechtigten Fotonutzung eine Unterlassungserklärung abgibt, muss anschließend genau prüfen, wo das betreffende Bild noch veröffentlicht oder abrufbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Inhalte nicht nur auf der eigenen Webseite oder in einer Printausgabe erscheinen, sondern zusätzlich über E-Paper-Dienste oder andere Plattformen verbreitet werden.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 6 U 88/25 entschieden, dass eine wegen einer urheberrechtswidrigen Fotonutzung abgegebene Unterlassungserklärung auch eine Veröffentlichung auf der E-Paper-Plattform „Readly“ erfassen kann. Der Unterlassungsschuldner muss gegebenenfalls aktiv auf den Plattformbetreiber einwirken, damit das Foto dort entfernt oder geschwärzt wird.

Wichtig: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich den unmittelbar beanstandeten Veröffentlichungsort zu überprüfen. Auch weitere Vertriebskanäle müssen kontrolliert werden.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Fotograf hatte beanstandet, dass eines seiner Lichtbilder ohne entsprechende Berechtigung in einer Zeitschrift verwendet worden war. Bei dem Foto selbst handelt es sich um das Foto einer 2-Euro Münze aus Monaco. Diese erschien als Bebilderung eines Artikels über den hohen Wert einer 2-Euro Münze aus Monaco.

Nach einer Abmahnung gab der betroffene Verlag eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, das betreffende Foto ohne Zustimmung des Fotografen nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.

Später stellte der Fotograf fest, dass das Foto weiterhin in einer digitalen Ausgabe einer anderen Zeitschrift des Verlages über die Plattform Readly abrufbar war.

Der Verlag argumentierte unter anderem, dass sich die ursprüngliche Beanstandung auf eine Printveröffentlichung bezogen habe. Außerdem sei Readly ein eigenständiger Plattformbetreiber, für dessen Handlungen der Verlag nicht verantwortlich sei.

Das OLG Köln überzeugte diese Argumentation nicht.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz.

Nach Auffassung des Obersten Zivilrichter aus Köln stellte die weitere Veröffentlichung des Fotos über Readly einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung dar.

Entscheidend war dabei zunächst der konkrete Wortlaut der Unterlassungserklärung. Der Verlag hatte sich verpflichtet, das Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Fotografen „öffentlich zugänglich zu machen“.

Diese Formulierung erfasste nach Auffassung des Gerichts auch die Bereitstellung über einen digitalen Zeitschriftendienst wie Readly.

Dass die ursprüngliche Abmahnung eine Printveröffentlichung betroffen hatte, änderte daran nichts.

Das Gericht stellte vielmehr klar, dass bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung insbesondere deren Wortlaut, die Interessenlage der Parteien und der Zweck der Erklärung berücksichtigt werden müssen.

Besonders deutlich formuliert das Gericht dabei einen für die Praxis entscheidenden Grundsatz:

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, trägt grundsätzlich selbst das Risiko ihrer Reichweite.

Ist die Erklärung weiter formuliert als möglicherweise erforderlich, kann sich der Schuldner später nicht ohne Weiteres darauf berufen, eigentlich nur einen engeren Umfang gemeint zu haben.

Readly ist eine öffentliche Zugänglichmachung

Auch die Bereitstellung einer Zeitschrift innerhalb eines kostenpflichtigen Abonnementdienstes stellt nach Auffassung des OLG Köln ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts dar.

Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein bestimmter Nutzer die Ausgabe heruntergeladen oder angesehen hat.

Für § 19a UrhG reicht grundsätzlich das Bereithalten zum Abruf aus.

Auch der Umstand, dass Nutzer für den Zugang zu Readly bezahlen müssen, steht der Öffentlichkeit der Nutzung nicht entgegen. Der Dienst steht grundsätzlich jedem offen, der bereit ist, ein entsprechendes Abonnement abzuschließen.

Damit macht die Entscheidung noch einmal deutlich: Auch Inhalte hinter einer Paywall oder innerhalb eines kostenpflichtigen Plattformangebots können urheberrechtlich öffentlich zugänglich sein.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Besonders relevant ist die Entscheidung hinsichtlich der sogenannten Beseitigungs- und Einwirkungspflichten eines Unterlassungsschuldners.

Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, darf sich nicht ausschließlich darauf beschränken, selbst keine neue Rechtsverletzung zu begehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss er vielmehr aktiv dafür sorgen, dass bereits bestehende Verletzungshandlungen beendet werden.

Das kann insbesondere bedeuten, auf Dritte einzuwirken.

Das OLG Köln knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Ein Unterlassungsschuldner muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren insbesondere auf solche Dritten einwirken,

  • deren Tätigkeit ihm wirtschaftlich zugutekommt,
  • mit denen er geschäftlich verbunden ist und
  • bei denen mit einer Fortsetzung der Rechtsverletzung gerechnet werden muss.

Genau dies nahmen die Robenträger vom Rhein bei Readly an.

Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Zeitschriften nicht ohne Wissen des Verlages auf der Plattform angeboten. Vielmehr bestand eine geschäftliche Beziehung, von der der Verlag unter anderem durch zusätzliche digitale Reichweite und Einnahmen profitierte.

Der Verlag hätte daher nach Abgabe der Unterlassungserklärung überprüfen und darauf hinwirken müssen, dass das betreffende Foto auch bei Readly nicht mehr abrufbar war.

6.000 Euro Vertragsstrafe wegen unterlassener Kontrolle

Die wirtschaftlichen Folgen waren erheblich.

Wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung wurde eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro verwirkt.

Das OLG Köln nahm zumindest Fahrlässigkeit an.

Der Verlag hätte sich nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung nicht auf die Überprüfung der Printausgaben beschränken dürfen. Vielmehr hätte er auch die korrespondierenden digitalen Veröffentlichungen kontrollieren müssen.

Gerade dieser Aspekt macht die Entscheidung für die Praxis besonders wichtig.

Eine Unterlassungserklärung ist nicht mit ihrer Unterschrift erledigt. Sie löst vielmehr organisatorische Pflichten aus, deren Missachtung erhebliche finanzielle Folgen haben kann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Die Entscheidung betrifft keineswegs nur klassische Zeitschriftenverlage.

Das Problem stellt sich überall dort, wo Inhalte über mehrere Vertriebskanäle verbreitet werden.

Das gilt beispielsweise für:

  • Online-Shops und Marktplätze,
  • Presse- und Medienunternehmen,
  • Webseiten und Content-Management-Systeme,
  • Social-Media-Plattformen,
  • Newsletter-Archive,
  • Presseportale,
  • E-Paper-Dienste,
  • Apps,
  • Vertriebspartner,
  • Agenturen und
  • externe Hosting- oder Content-Plattformen.

Wer nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte vorher eine vollständige Bestandsaufnahme vornehmen.

Es muss geklärt werden, auf welchen eigenen und fremden Systemen das betroffene Foto oder sonstige Werk noch vorhanden ist.

Gerade ältere Veröffentlichungen werden häufig über Jahre in digitalen Archiven, Apps oder Drittplattformen weiter vorgehalten.

Vorsicht bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen

Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig die genaue Formulierung einer Unterlassungserklärung ist.

Im konkreten Fall hatte sich der Verlag zum Unterlassen des „öffentlichen Zugänglichmachens“ verpflichtet, obwohl die ursprünglich beanstandete Nutzung eine Printveröffentlichung und damit urheberrechtlich insbesondere eine Vervielfältigung und Verbreitung betroffen hatte.

Das OLG Köln hielt den Verlag an dieser Formulierung fest.

Für Empfänger urheberrechtlicher Abmahnungen bedeutet dies:

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden.

Eine zu weit gefasste Erklärung kann zusätzliche Verpflichtungen begründen und das Risiko späterer Vertragsstrafen erheblich erhöhen.

Umgekehrt darf eine modifizierte Unterlassungserklärung auch nicht so eng formuliert werden, dass sie die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Anderenfalls droht trotz Erklärung weiterhin ein gerichtliches Unterlassungsverfahren.

Die Formulierung erfordert deshalb eine sorgfältige rechtliche Abwägung.

Auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestätigt

Neben Unterlassung und Vertragsstrafe bestätigte das OLG Köln weitere Ansprüche des Fotografen.

Der Verlag hatte lediglich Angaben zur Printauflage gemacht. Dies genügte dem Gericht nicht, weil auch digitale Veröffentlichungen über Readly betroffen waren.

Der Auskunftsanspruch musste daher auch diese Nutzungen umfassen.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht grundsätzlich die Schadensersatzpflicht.

Der Verlag hätte überprüfen müssen, ob er tatsächlich über die notwendigen Nutzungsrechte an dem verwendeten Foto verfügte.

Damit unterstreicht das OLG Köln erneut einen zentralen Grundsatz des Urheberrechts: Wer fremde Fotografien verwendet, muss die erforderlichen Nutzungsrechte vor der Veröffentlichung zuverlässig prüfen.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

VOR Abgabe einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung sollte unverzüglich eine dokumentierte Löschprüfung durchgeführt werden.

Dabei sollte nicht nur die ursprünglich beanstandete Webseite oder Veröffentlichung überprüft werden. Zu kontrollieren sind insbesondere auch digitale Archive, Apps, Social-Media-Kanäle, E-Paper-Angebote, Plattformen und sonstige Vertriebspartner.

Soweit Inhalte bei Dritten veröffentlicht werden, sollte der Unterlassungsschuldner den jeweiligen Anbieter nachweisbar zur Löschung oder Sperrung auffordern und die Umsetzung kontrollieren.

Ebenso wichtig ist es, bereits vor Abgabe einer Unterlassungserklärung deren genaue Reichweite rechtlich prüfen zu lassen. Schon einzelne Formulierungen können darüber entscheiden, welche späteren Veröffentlichungen von der Vertragsstrafe erfasst werden.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass die Pflichten aus einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung erheblich weiter reichen können, als viele Unternehmen zunächst annehmen.

Wer eine Unterlassungsverpflichtung übernimmt, muss nicht nur eigene zukünftige Rechtsverletzungen vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen muss er auch aktiv auf Plattformen und Geschäftspartner einwirken, damit bereits veröffentlichte Inhalte entfernt werden.

Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass E-Paper-Plattformen, Archive und andere digitale Vertriebskanäle bei einer Löschprüfung zwingend berücksichtigt werden sollten.

Anderenfalls können selbst lange nach der ursprünglichen Abmahnung erhebliche Vertragsstrafen und weitere Kosten entstehen.

Unterstützung bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Wer eine Abmahnung wegen der Nutzung eines Fotos erhalten hat, sollte insbesondere die verlangte Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen lassen. Ihre Formulierung kann langfristige rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheber- und Medienrecht berate und vertrete ich seit vielen Jahren Fotografen, Unternehmen, Agenturen und Medienunternehmen bei urheberrechtlichen Auseinandersetzungen. Dazu gehören sowohl die Durchsetzung von Ansprüchen wegen unerlaubter Fotonutzung als auch die Abwehr von Abmahnungen und die Prüfung und Formulierung von Unterlassungserklärungen.

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben oder prüfen möchten, welche Maßnahmen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich sind, können Sie die Angelegenheit frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

 

FAQ

Muss ein Foto nach einer Unterlassungserklärung auch bei Drittplattformen gelöscht werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Besteht eine geschäftliche Verbindung zu der Plattform und kann der Unterlassungsschuldner auf sie einwirken, kann er verpflichtet sein, die Löschung dort zu veranlassen.

Erfasst eine Unterlassungserklärung wegen einer Printveröffentlichung auch eine Online-Veröffentlichung?

Das hängt wesentlich vom Wortlaut der Unterlassungserklärung ab. Das OLG Köln hielt im entschiedenen Fall auch die Veröffentlichung auf einer E-Paper-Plattform für erfasst.

Ist ein kostenpflichtiges E-Paper öffentlich zugänglich?

Ja. Nach Auffassung des OLG Köln steht eine Abonnementpflicht einer öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG nicht entgegen, wenn grundsätzlich jeder ein entsprechendes Abonnement abschließen kann.

Muss ein Unternehmen nach einer Abmahnung sämtliche Veröffentlichungswege kontrollieren?

Jedenfalls die naheliegenden und beeinflussbaren Veröffentlichungswege sollten überprüft werden. Dazu können neben der eigenen Webseite auch Apps, Archive, Plattformen und Vertriebspartner gehören.

Sollte man eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Eine vorformulierte Erklärung sollte grundsätzlich zunächst rechtlich geprüft werden. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung kann erhebliche zusätzliche Verpflichtungen und Vertragsstrafenrisiken begründen.

Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei Bild- und Textberichterstattung

Unterschied Streitwert, Vertragsstrafe und Schadensersatz bei Abmahnungen

Veröffentlicht in Fotografie, Urheberrecht.

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