Fernunterricht

Online-Coaching-Verträge sind nicht automatisch Fernunterricht

Die Frage, ob Online Coachings automatisch auch dem Fernunterrichtgesetz unterfallen und einer Zulassung bedürfen, hat in letzter Zeit zu viel Unsicherheit bei Anbietern und auch Teilnehmern geführt. Dass Oberlandesgericht in Stuttgart hat jetzt entschieden, dass Online-Coaching-Verträge nicht automatisch Fernunterricht sind. Entscheidend ist vielmehr, wie die Wissensvermittlung konkret organisiert ist. Besteht das Programm überwiegend aus Live-Webinaren, Präsenzveranstaltungen und persönlichen Beratungen, kann die für das Fernunterrichtsschutzgesetz erforderliche räumliche Trennung fehlen.

Das OLG Stuttgart hat deshalb mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. 6 U 3/26) die Zahlungspflicht aus einem Coaching-Vertrag bestätigt. Der Teilnehmer musste die noch offene Vergütung von 11.900 Euro bezahlen und erhielt seine bereits geleisteten Zahlungen nicht zurück.

Worum ging es in dem Fall?

Der Beklagte hatte ein entgeltliches Programm gebucht, das der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten diente. Das Angebot kombinierte unterschiedliche Unterrichtsformen:

  • aufgezeichnete Lernvideos,
  • regelmäßig stattfindende Live-Webinare,
  • Veranstaltungen vor Ort,
  • individuelle Beratungsleistungen,
  • begleitende Unterlagen und Formulare.

Später berief sich der Teilnehmer darauf, der Vertrag sei nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig. Nach §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag grundsätzlich nichtig, wenn der angebotene Fernlehrgang nicht über die gesetzlich erforderliche Zulassung verfügt.

Das Landgericht Ravensburg wies diese Argumentation zurück. Es hielt einen Vollstreckungsbescheid über die noch offene Vergütung in Höhe von 11.900 Euro nebst Zinsen und Mahnkosten aufrecht. Zugleich wies es die Widerklage ab, mit der der Teilnehmer bereits gezahlte 1.186,43 Euro zurückverlangte.

Gegen diese Entscheidung legte der Teilnehmer Berufung ein.

Was hat das OLG Stuttgart entschieden?

Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück. Der Vertrag war nach Auffassung des Gerichts kein Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG und daher auch nicht wegen einer fehlenden Zulassung nichtig.

Zwar diente das Programm unstreitig der entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Es fehlte jedoch an der erforderlichen überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem.

Live-Webinare gelten nicht als räumlich getrennter Unterricht

Das Gericht stützte sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach liegt keine relevante räumliche Trennung vor, wenn die Wissensvermittlung durch eine synchrone, also zeitgleich stattfindende Kommunikation erfolgt und die Teilnehmer unmittelbar mit den Lehrenden in Kontakt treten können.

Damit sind insbesondere folgende Unterrichtsformen grundsätzlich nicht als räumlich getrennter Fernunterricht einzuordnen:

  • klassische Präsenzveranstaltungen,
  • Live-Webinare mit unmittelbarer Kommunikationsmöglichkeit,
  • Videokonferenzen mit Lehrenden und Teilnehmern,
  • persönliche oder live durchgeführte Beratungen.

Allein der Umstand, dass Lehrender und Lernender bei einem Webinar körperlich an verschiedenen Orten sitzen, genügt nach dieser Rechtsprechung nicht. Entscheidend ist zusätzlich die zeitliche Gestaltung. Bei einer Live-Veranstaltung erfolgt die Kommunikation synchron und ähnelt daher funktional einer Präsenzveranstaltung.

Aufgezeichnete Lernvideos sind asynchron

Anders verhält es sich bei vorproduzierten Lernvideos. Sie können von den Teilnehmern zu einem selbst gewählten Zeitpunkt abgerufen werden. Lehrender und Lernender sind deshalb sowohl räumlich als auch zeitlich voneinander getrennt.

Solche aufgezeichneten Inhalte sind der asynchronen Wissensvermittlung zuzurechnen und können grundsätzlich unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen.

Bei gemischten Programmen kommt es auf den Schwerpunkt an

Das streitgegenständliche Programm bestand sowohl aus synchronen als auch aus asynchronen Bestandteilen. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des obersten schwäbischen Richter aus Stuttgart zu prüfen, welche Form der Wissensvermittlung nach dem Vertrag und den konkreten Umständen überwiegt.

Für die ersten zwölf Monate stellte das Gericht folgende Unterrichtsanteile gegenüber:

Unterrichtsform Zeitlicher Umfang Einordnung
Aufgezeichnete Lernvideos 30 Stunden 50 Minuten asynchron
Live-Webinare 26 Stunden synchron
Präsenzveranstaltungen 25 Stunden 30 Minuten synchron
Beratungsleistungen 1 Stunde 30 Minuten synchron
Synchrone und präsente Inhalte insgesamt 53 Stunden keine räumliche Trennung

Damit überwogen die synchronen Unterrichts- und Präsenzanteile deutlich. Der Vertrag hatte daher insgesamt keinen Fernunterricht zum Gegenstand.

Warum wurden die begleitenden Unterlagen nicht berücksichtigt?

Der Teilnehmer wollte zusätzlich 25 Stunden für das Selbststudium der zur Verfügung gestellten Druckwerke berücksichtigt wissen. Damit hätten die asynchronen Bestandteile möglicherweise ein Übergewicht erreicht.

Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Anbieterin enthielt das bereitgestellte Kompendium lediglich Formulare, Vertragsvorlagen, Rechtstexte, Normen und Richtlinien. Erläuternde Inhalte, durch die sich die Teilnehmer selbstständig neue Kenntnisse erarbeiten oder vorhandenes Wissen vertiefen konnten, waren darin nicht enthalten.

Nicht jede Arbeitsunterlage ist daher automatisch als Unterrichtszeit zu berücksichtigen. Materialien müssen tatsächlich der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten dienen. Reine Nachschlagewerke, Mustersammlungen oder Formulare reichen hierfür nicht ohne Weiteres aus.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Fernunterricht und anderen Formen digitaler Weiterbildung. Das OLG Stuttgart gibt dabei ausdrücklich seine frühere Rechtsauffassung auf, soweit diese von der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen synchroner und asynchroner Kommunikation:

  • Bei synchronem Unterricht können die Teilnehmer während der Veranstaltung unmittelbar Fragen stellen und mit den Lehrenden kommunizieren.
  • Bei asynchronen Lernangeboten werden die Inhalte zeitversetzt abgerufen. Für eine Rückfrage ist regelmäßig eine zusätzliche Kontaktaufnahme erforderlich.

Bei hybriden Angeboten genügt es nicht, einzelne Videos oder digitale Unterlagen herauszugreifen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des vertraglich vorgesehenen Programms. Fernunterricht liegt nur vor, wenn die Wissensvermittlung unter räumlicher und zeitlicher Trennung zumindest überwiegt.

Das Urteil zeigt außerdem, dass die genaue zeitliche Gewichtung der einzelnen Bestandteile prozessentscheidend sein kann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Die Entscheidung ist sowohl für Anbieter als auch für Teilnehmer von Coaching-, Mentoring- und Weiterbildungsprogrammen relevant.

Folgen für Anbieter von Online-Coachings

Anbieter sollten ihre Programme und Vertragsunterlagen daraufhin prüfen, welchen Anteil aufgezeichnete Videos, Selbstlernmodule und andere asynchrone Inhalte haben. Überwiegen diese Bestandteile und ist zusätzlich eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen, kann das Fernunterrichtsschutzgesetz anwendbar sein.

Fehlt dann die erforderliche Zulassung, droht die Nichtigkeit des Vertrages. Der Anbieter könnte offene Vergütungen nicht mehr verlangen und müsste möglicherweise bereits erhaltene Zahlungen erstatten.

Einzelne Live-Termine schützen nicht automatisch vor der Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Entscheidend bleibt, welcher Bestandteil das Programm quantitativ und nach seiner tatsächlichen Bedeutung prägt.

Folgen für Coaching-Teilnehmer

Teilnehmer können sich nicht allein mit dem Hinweis auf Online-Videos oder digitale Lernmaterialien vom Vertrag lösen. Sie müssen konkret darlegen, dass die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolgt.

Dabei sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Wie viele Stunden umfassen die aufgezeichneten Lerninhalte?
  • Wie häufig finden Live-Webinare statt?
  • Können während der Webinare unmittelbar Fragen gestellt werden?
  • Welche Präsenzveranstaltungen sind vertraglich vorgesehen?
  • Welche persönlichen Beratungen gehören zum Programm?
  • Dienen Unterlagen tatsächlich dem eigenständigen Wissenserwerb?
  • Ist eine Kontrolle oder Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen?
  • Verfügt der Anbieter gegebenenfalls über eine Fernlehrgangszulassung?

Im entschiedenen Fall konnte der Teilnehmer die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht nachweisen. Er blieb deshalb zur Zahlung der offenen 11.900 Euro verpflichtet und musste außerdem die Kosten beider Instanzen tragen.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Bei der rechtlichen Prüfung eines Coaching-Vertrages sollte für jeden Programmbestandteil dokumentiert werden, ob er synchron oder asynchron stattfindet und welchen zeitlichen Umfang er besitzt. Entscheidend sind nicht Werbeaussagen wie „Online-Coaching“ oder „digitale Akademie“, sondern der vertraglich geschuldete und tatsächlich praktizierte Ablauf.

Anbieter sollten bereits in der Leistungsbeschreibung klare Angaben zu Live-Terminen, Videomodulen, Präsenzveranstaltungen, Beratungen und Lernkontrollen machen. Teilnehmer sollten vor einer Zahlungsverweigerung oder Rückforderung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes tatsächlich vollständig vorliegen. Eine vorschnelle Einstellung der Zahlungen kann zu zusätzlichen Zinsen, Mahnkosten und erheblichen Prozesskosten führen.

Fazit

Das OLG Stuttgart stärkt Anbieter von Coaching-Programmen, die überwiegend auf Live-Unterricht, Präsenzveranstaltungen und persönliche Beratung setzen. Solche Verträge sind nicht allein deshalb Fernunterricht, weil die Teilnehmer an Online-Webinaren von unterschiedlichen Orten aus teilnehmen.

Für gemischte Programme ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Überwiegen synchrone Veranstaltungen und Präsenzanteile, findet das Fernunterrichtsschutzgesetz regelmäßig keine Anwendung. Überwiegen dagegen aufgezeichnete Inhalte und Selbstlernmodule, kann eine Zulassungspflicht bestehen. Die konkrete Vertragsgestaltung und die zeitliche Gewichtung der Leistungen sind daher entscheidend.

Rechtliche Prüfung Ihres Coaching-Vertrages

Wenn Sie einen Coaching-, Mentoring- oder Weiterbildungsvertrag abgeschlossen haben und Zweifel an dessen Wirksamkeit bestehen, sollte das Programm anhand der konkreten Leistungsbeschreibung geprüft werden. Gleiches gilt für Anbieter, die ihre Verträge rechtssicher gestalten oder offene Vergütungsansprüche durchsetzen möchten.

Ich unterstütze Sie bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Abwehr oder Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und der rechtssicheren Gestaltung digitaler Bildungsangebote.

FAQ

Ist jedes Online-Coaching Fernunterricht?

Nein. Erfolgt die Wissensvermittlung überwiegend durch Live-Webinare, Präsenztermine oder persönliche Beratung, kann die für das FernUSG notwendige räumliche und zeitliche Trennung fehlen.

Gelten aufgezeichnete Lernvideos als Fernunterricht?

Aufgezeichnete Videos sind grundsätzlich asynchrone Lerninhalte, weil sie zeitversetzt abgerufen werden. Ob der gesamte Vertrag unter das FernUSG fällt, hängt jedoch von allen Vertragsbestandteilen ab.

Sind Live-Webinare räumlich getrennter Unterricht?

Nach der vom OLG Stuttgart herangezogenen BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht, wenn sie ausschließlich synchron stattfinden und eine unmittelbare Kommunikation mit den Lehrenden ermöglichen.

Ist ein Coaching-Vertrag ohne Fernlehrgangszulassung unwirksam?

Nur wenn das Angebot die Voraussetzungen des Fernunterrichts erfüllt und zulassungspflichtig ist. Fehlt bei einem solchen Angebot die erforderliche Zulassung, kann der Vertrag nach §§ 7, 12 FernUSG nichtig sein.

Können Teilnehmer bereits gezahlte Coachingkosten zurückfordern?

Das kann bei einem nichtigen Vertrag grundsätzlich in Betracht kommen. Im Fall des OLG Stuttgart scheiterte die Rückforderung jedoch, weil das Programm nicht als Fernunterricht eingeordnet wurde

Veröffentlicht in Medienrecht.

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