Einwurf Einschreiben

Kündigung: Einwurf-Einschreiben bieten keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – Arbeitgeber tragen das Risiko

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung getroffen: Der bisher häufig angenommene Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens gilt jedenfalls beim heute von der Deutschen Post verwendeten elektronischen Scan-Verfahren nicht mehr. Die Entscheidung betrifft zwar einen arbeitsrechtlichen Kündigungsfall, ihre Auswirkungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Wer rechtlich bedeutsame Erklärungen per Einwurf-Einschreiben versendet – etwa Kündigungen, Abmahnungen, Fristsetzungen oder Vertragsrücktritte –, sollte seine Zustellpraxis dringend überprüfen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Arbeitgeber hatte einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer mehrfach ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) angeboten. Nachdem der Arbeitnehmer erneut längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war, versandte der Arbeitgeber eine weitere Einladung zum bEM per Einwurf-Einschreiben.

Der Arbeitnehmer bestritt jedoch den Zugang dieses Schreibens. Anschließend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt.

Vor Gericht kam es deshalb auf eine zentrale Frage an:

Kann der Arbeitgeber den Zugang der Einladung allein durch Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und den elektronisch erzeugten Auslieferungsbeleg der Deutschen Post beweisen?

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt beantwortete diese Frage eindeutig mit Nein.

Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn das heute von der Deutschen Post verwendete elektronische Scan-Verfahren genutzt wird.

Der entscheidende Grund:

Der Zusteller bestätigt auf seinem Scanner bereits elektronisch, dass die Sendung eingeworfen wurde, bevor sie tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wird.

Damit dokumentiert der elektronische Auslieferungsbeleg nicht einen bereits abgeschlossenen Zustellvorgang, sondern lediglich einen Vorgang, der erst noch erfolgen soll.

Genau hierin sieht das BAG das Problem.

Ein Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein typischer Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit den behaupteten Erfolg belegt. Diese Voraussetzung fehlt nach Auffassung des Gerichts beim aktuellen Scan-Verfahren. Zwischen elektronischer Bestätigung und tatsächlichem Briefeinwurf können jederzeit Unterbrechungen oder Fehler eintreten. Deshalb genügt der Scan-Beleg allein nicht als Nachweis des Zugangs.

Warum ist diese Entscheidung so bedeutsam?

Die Entscheidung betrifft nicht nur das Arbeitsrecht.

Im gesamten Zivilrecht müssen zahlreiche Willenserklärungen nachweisbar zugehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Kündigungen
  • Abmahnungen
  • Fristsetzungen
  • Widerrufe
  • Rücktritte
  • Mahnungen
  • Mieterhöhungen
  • Gewährleistungsanzeigen
  • Vertragskündigungen

In all diesen Fällen trägt grundsätzlich der Absender die Beweislast für den Zugang.

Viele Unternehmen und auch Rechtsanwälte haben sich bislang darauf verlassen, dass ein Einwurf-Einschreiben als ausreichender Nachweis gilt.

Diese Annahme gerät nun erheblich ins Wanken.

Das BAG setzt seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort

Bereits Anfang 2025 hatte das höchste deutschen Arbeitsrechtler aus Erfurt entschieden, dass allein Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung keinen ausreichenden Zugangsnachweis liefern.

Mit dem aktuellen Urteil geht das Gericht nun einen Schritt weiter.

Selbst wenn zusätzlich der von der Deutschen Post erzeugte elektronische Auslieferungsbeleg vorliegt, genügt dies beim heutigen Scan-Verfahren nicht für einen Anscheinsbeweis.

Das Gericht grenzt dabei ausdrücklich zwischen dem früheren sogenannten „Peel-off-Label-Verfahren“ und dem heutigen elektronischen Scan-Verfahren ab.

Ob für das ältere Verfahren weiterhin ein Anscheinsbeweis gelten könnte, ließ das BAG ausdrücklich offen. Für das aktuelle Zustellsystem der Deutschen Post verneinte es ihn jedoch eindeutig.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Die Folgen können erheblich sein.

Gerade im Wirtschaftsleben werden täglich tausende rechtserhebliche Schreiben per Einwurf-Einschreiben versendet.

Kann der Empfänger später glaubhaft behaupten, das Schreiben nie erhalten zu haben, reicht der elektronische Zustellnachweis künftig regelmäßig nicht mehr aus.

Dies kann unter anderem dazu führen, dass

  • Kündigungsfristen versäumt werden,
  • Abmahnungen unwirksam bleiben,
  • Vertragsrücktritte scheitern,
  • Verjährungshemmungen nicht eintreten,
  • Fristen erneut laufen oder
  • Prozesse verloren gehen.

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung besonders relevant.

Gerade bei Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement kann ein fehlender Zugangsnachweis erhebliche finanzielle Folgen haben.

Welche Zustellmöglichkeiten sind künftig sicherer?

Wer rechtssicher zustellen möchte, sollte überlegen, auf andere Zustellformen auszuweichen.

Je nach Einzelfall kommen beispielsweise in Betracht:

  • persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung,
  • Zustellung durch einen zuverlässigen Boten,
  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB),
  • Zustellung im Parteibetrieb oder
  • notarielle Zustellung.

Welche Zustellart im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der rechtlichen Bedeutung der Erklärung und vom späteren Prozessrisiko ab.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Hoesmann

Verlassen Sie sich bei rechtlich wichtigen Schreiben nicht allein auf das Einwurf-Einschreiben.

Das Urteil stellt eine Änderung der bisherigen Zustellungspraxis dar. Das Einwurfeinschreiben galt bislang immer als rechtswirksame Zustellung. Insbesondere hat das Einwurfeinschreiben den Vorteil, dass die Annahme nur schwer verweigert werden kann. Ausgehend von dem Erfurter Urteil wird es zukünftig wahrscheinlich häufiger darum gehen, den Zugang eines Schreibens tatsächlich zu beweisen. Gerade bei Kündigungen, Abmahnungen, Vertragsbeendigungen oder sonstigen fristgebundenen Erklärungen sollte bereits vor dem Versand überlegt werden, wie der spätere Zugang im Prozess bewiesen werden kann. Eine sorgfältig dokumentierte Botenzustellung oder eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kann spätere Beweisprobleme vermeiden und erhebliche Prozessrisiken reduzieren.

FAQ

Reicht ein Einwurf-Einschreiben künftig noch als Zugangsnachweis?
Nicht ohne Weiteres. Nach dem BAG begründet das aktuelle elektronische Scan-Verfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang.

Gilt das Urteil nur für das Arbeitsrecht?
Nein. Die Grundsätze zum Zugang von Willenserklärungen gelten grundsätzlich auch in vielen anderen Bereichen des Zivilrechts.

Welche Zustellart ist rechtssicherer?
Je nach Einzelfall kommen insbesondere eine Botenzustellung, die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht.

Hat das BAG das Einwurf-Einschreiben generell für ungeeignet erklärt?
Nein. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass das derzeitige elektronische Scan-Verfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet.

Zugang einer Kündigung beim urlaubsabwesenden Vermieter

 

 

Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Urteil.

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