Japan verschärft Regeln gegen voyeuristische Sportfotografie – wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Der japanische Volleyballverband sorgt derzeit mit einem weitreichenden Vorgehen gegen das Fotografieren bei Sportveranstaltungen für internationale Aufmerksamkeit. Hintergrund sind zunehmende Fälle sogenannter voyeuristischer Aufnahmen von Sportlerinnen, insbesondere im Beachvolleyball und in anderen Sportarten mit körpernaher Sportbekleidung. In Japan werden inzwischen teilweise umfassende Fotoverbote ausgesprochen und spezielle Maßnahmen gegen die Verbreitung sexualisierter Aufnahmen ergriffen. (Unseen Japan)
Die Diskussion wirft auch in Deutschland eine wichtige Frage auf: Was dürfen Zuschauer bei Sportveranstaltungen eigentlich fotografieren? Und wann können Sportler, Veranstalter oder Verbände gegen Aufnahmen vorgehen?
Die Antwort ist rechtlich deutlich komplexer, als viele Zuschauer annehmen.
Grundsätzlich ist Fotografieren bei öffentlichen Sportveranstaltungen erlaubt
Wer eine öffentliche Sportveranstaltung besucht, darf grundsätzlich fotografieren. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen des Spielgeschehens, der Atmosphäre, der Sportstätte oder einzelner Sportler während des Wettkampfs.
Rechtlich bewegen sich solche Aufnahmen zunächst im Spannungsfeld zwischen der Informationsfreiheit, der Kunstfreiheit, der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen.
Sportler, die an öffentlichen Wettbewerben teilnehmen, treten bewusst vor Publikum auf. Deshalb müssen sie grundsätzlich auch damit rechnen, fotografiert zu werden. Dies gilt besonders für Profisportler, Nationalmannschaften oder andere Personen der Zeitgeschichte.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Aufnahme automatisch zulässig wäre.
Das Recht am eigenen Bild bleibt bestehen
In Deutschland wird der Schutz von Bildnissen insbesondere durch die §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt.
Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder für Aufnahmen, auf denen Personen lediglich als Beiwerk erscheinen.
Bei Sportveranstaltungen kommt häufig die Ausnahme des § 23 KUG zur Anwendung. Bilder von Sportlern während eines Wettkampfs dürfen daher oftmals auch ohne ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht werden.
Die Rechtsprechung nimmt hierbei regelmäßig eine Interessenabwägung vor. Entscheidend sind insbesondere:
- Informationsinteresse der Öffentlichkeit
- Bekanntheitsgrad des Sportlers
- Art der Aufnahme
- Eingriffstiefe in die Privatsphäre
- Kontext der Veröffentlichung
Je stärker eine Aufnahme ausschließlich auf die sportliche Leistung gerichtet ist, desto eher wird ihre Veröffentlichung zulässig sein.
Problematisch werden sexualisierte Aufnahmen
Die aktuelle Diskussion in Japan betrifft jedoch nicht klassische Sportberichterstattung.
Dort stehen Fotografen und Zuschauer im Fokus, die gezielt Körperbereiche von Sportlerinnen fotografieren und diese Bilder anschließend im Internet verbreiten oder sogar verkaufen. Gerade im Beachvolleyball, bei Leichtathletikveranstaltungen oder Turnwettkämpfen kommt es seit Jahren zu entsprechenden Beschwerden von Athletinnen. (Unseen Japan)
Auch nach deutschem Recht können solche Aufnahmen rechtswidrig sein.
Bereits die Anfertigung einer Aufnahme kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie gezielt die Intimsphäre oder die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person verletzt.
Besonders kritisch werden beispielsweise:
- gezielte Nahaufnahmen von Gesäß, Brust oder Schrittbereich,
- Aufnahmen unter Röcke oder Kleidung,
- heimliche Aufnahmen in Umkleiden,
- technisch manipulierte Bilder,
- die sexualisierte Verbreitung solcher Inhalte im Internet.
Je stärker der voyeuristische Charakter einer Aufnahme erkennbar ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte noch ein berechtigtes Informationsinteresse anerkennen.
§ 184k StGB: strafrechtliche Grenzen für voyeuristische Sportfotografie
Das Thema selbst hat in den letzten Jahren auch in Deutschland zu einer großen Debatte geführt und insbesondere wurde mit dem § 184k StGB eine Vorschrift eingeführt, um Personen besser vor heimlichen oder gezielt sexualisierten Bildaufnahmen zu schützen und hat insbesondere für Sportveranstaltungen erhebliche praktische Bedeutung.
Was regelt § 184k StGB?
- 184k StGB stellt die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Die Vorschrift wurde geschaffen, um sogenannte „Upskirting“- und „Downblousing“-Fälle zu erfassen, bei denen Täter gezielt Bildaufnahmen von Geschlechtsteilen, Gesäß oder der weiblichen Brust anfertigen, ohne dass die betroffene Person dies bemerkt oder hiermit einverstanden ist.
Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Schutzlücke, da viele derartige Aufnahmen zuvor strafrechtlich nur schwer erfasst werden konnten.
Die Vorschrift schützt die sexuelle Selbstbestimmung und die Intimsphäre des Einzelnen. Strafbar ist nicht nur das Anfertigen entsprechender Aufnahmen, sondern unter Umständen auch deren Weitergabe, Verbreitung oder Zugänglichmachung.
Warum ist die Vorschrift für Sportveranstaltungen relevant?
Insbesondere bei Sportarten wie Beachvolleyball, Leichtathletik, Turnen, Eiskunstlauf oder Schwimmen kommt es immer wieder zu Beschwerden von Sportlerinnen über Fotografen oder Zuschauer, die gezielt intime Körperbereiche fotografieren.
Während normale Wettkampffotos grundsätzlich zulässig sein können, überschreitet eine Aufnahme die rechtliche Grenze, wenn sie nicht mehr das sportliche Geschehen dokumentiert, sondern ausschließlich oder überwiegend auf die Darstellung intimer Körperregionen gerichtet ist.
Wer beispielsweise mit Teleobjektiven gezielt Aufnahmen des Gesäßes oder des Schrittbereichs einer Athletin anfertigt, bewegt sich nicht mehr im Bereich legitimer Sportfotografie. Je nach Gestaltung der Aufnahme kann bereits die Anfertigung den Tatbestand des § 184k StGB erfüllen.
Keine Strafbarkeit bei gewöhnlicher Sportberichterstattung
Wichtig ist die Abgrenzung zur normalen Sportfotografie.
Pressefotografen, Vereinsfotografen oder Zuschauer, die das Wettkampfgeschehen dokumentieren, machen sich nicht bereits deshalb strafbar, weil Sportbekleidung körperbetont ist.
Entscheidend ist die Zielrichtung der Aufnahme.
Zeigt das Bild eine sportliche Handlung, etwa einen Sprung, einen Angriffsschlag im Beachvolleyball oder einen Zieleinlauf, wird regelmäßig der sportliche Kontext im Vordergrund stehen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Aufnahme gezielt so gestaltet wird, dass ausschließlich intime Körperbereiche hervorgehoben werden und das eigentliche Sportgeschehen in den Hintergrund tritt.
Hausrecht der Veranstalter spielt eine zentrale Rolle
Neben den strafrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Normen ist auch das Hausrecht zu beachten.Viele Zuschauer übersehen, dass Veranstalter eigene Fotografierregeln aufstellen dürfen.
Wer ein Ticket für eine Sportveranstaltung erwirbt, akzeptiert regelmäßig die Veranstaltungsbedingungen. Dort können Foto- und Filmaufnahmen eingeschränkt oder sogar vollständig untersagt werden.
Insbesondere bei professionellen Sportveranstaltungen finden sich häufig Regelungen wie:
- Verbot professioneller Kameras,
- Verbot kommerzieller Bildverwertung,
- Einschränkungen bei Videoaufnahmen,
- Vorgaben zur Nutzung von Teleobjektiven,
- Akkreditierungspflichten für Pressefotografen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Hausrecht des Veranstalters.
Wer gegen solche Vorgaben verstößt, riskiert nicht nur einen Verweis aus der Veranstaltung, sondern gegebenenfalls auch Vertragsstrafen oder Unterlassungsansprüche.
Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann, DGPh
Sportler müssen nicht hinnehmen, dass gezielt sexualisierte oder voyeuristische Aufnahmen von ihnen angefertigt und im Internet verbreitet werden. Bereits die Anfertigung entsprechender Bilder kann strafrechtlich relevant sein. Nach § 184k StGB macht sich strafbar, wer unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, die geeignet sind, den Intimbereich einer anderen Person zu verletzen. Daneben kommen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
Fotografen, Medienvertreter und Veranstalter sollten deshalb darauf achten, dass Aufnahmen einen erkennbaren Bezug zum sportlichen Geschehen aufweisen und nicht gezielt intime Körperbereiche in den Mittelpunkt stellen. Für Betroffene empfiehlt es sich, verdächtige Aufnahmen, Internetveröffentlichungen und Social-Media-Beiträge frühzeitig zu dokumentieren, um zivil- und strafrechtliche Ansprüche effektiv durchsetzen zu können.
Darüber hinaus sind auch immer die besonderen Regeln des jeweiligen Veranstalters zu beachten.
Zitierfähige Aussage:
„Nicht jede Aufnahme eines Sportlers ist durch die Presse- oder Informationsfreiheit gedeckt. Wird die sportliche Leistung zur Nebensache und die Darstellung intimer Körperbereiche zum eigentlichen Bildinhalt, können Persönlichkeitsrechte verletzt und strafrechtliche Grenzen überschritten werden.“
Zitierfähige Aussage:
„§ 184k StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung auch im öffentlichen Raum. Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung bedeutet nicht, auf den Schutz vor voyeuristischen Bildaufnahmen zu verzichten.“
Zitierfähige Aussage:
„Zwischen zulässiger Sportfotografie und rechtswidriger Voyeurfotografie verläuft die Grenze dort, wo nicht mehr das sportliche Ereignis, sondern die sexualisierte Darstellung des Körpers im Vordergrund steht.“
Anmerkung: Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann ist ehemaliger Berufsfotograf, Justiziar des Centralverbands der deutschen Berufsfotografen und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Photogaraphie
Fazit
Das Fotografieren bei Sportveranstaltungen ist in Deutschland grundsätzlich zulässig. Die rechtlichen Grenzen verlaufen jedoch dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt, voyeuristische Aufnahmen angefertigt oder Veranstalterregeln missachtet werden.
Die aktuelle Entwicklung in Japan zeigt, dass Sportverbände weltweit verstärkt gegen sexualisierte Bildaufnahmen vorgehen. Auch in Deutschland verfügen Betroffene bereits heute über umfangreiche zivilrechtliche und strafrechtliche Schutzmöglichkeiten.
Wer als Fotograf, Veranstalter oder Sportler mit entsprechenden Fragestellungen konfrontiert wird, sollte die rechtliche Situation frühzeitig prüfen lassen. Gerade bei der Veröffentlichung von Sportbildern können Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und Veranstaltungsrecht in komplexer Weise zusammentreffen.
FAQ
Darf ich bei einer öffentlichen Sportveranstaltung fotografieren?
Grundsätzlich ja. Zuschauer dürfen öffentliche Sportveranstaltungen regelmäßig fotografieren. Allerdings können Veranstalter aufgrund ihres Hausrechts Einschränkungen festlegen.
Wann wird Sportfotografie rechtlich problematisch?
Rechtliche Probleme entstehen insbesondere dann, wenn Aufnahmen gezielt intime Körperbereiche erfassen oder Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Sportler verletzen.
Was regelt § 184k StGB?
- 184k StGB stellt bestimmte Bildaufnahmen unter Strafe, die den Intimbereich einer Person verletzen. Die Vorschrift soll insbesondere gegen voyeuristische Aufnahmen wie sogenanntes „Upskirting“ oder ähnliche Praktiken schützen.
Dürfen Fotos von Sportlern in sozialen Medien veröffentlicht werden?
Nicht jede Aufnahme darf ohne Weiteres veröffentlicht werden. Neben dem Recht am eigenen Bild sind die Umstände der Aufnahme, der Bekanntheitsgrad des Sportlers und mögliche berechtigte Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen.
Können Veranstalter Fotoaufnahmen verbieten?
Ja. Über ihr Hausrecht können Veranstalter Regeln für Foto- und Filmaufnahmen aufstellen und Verstöße sanktionieren.
Sind Pressefotografen von den Regelungen ausgenommen?
Nein. Auch Pressefotografen müssen Persönlichkeitsrechte beachten. Die Pressefreiheit rechtfertigt nicht jede Art von Aufnahme oder Veröffentlichung.
Können Sportler gegen unerwünschte Fotos vorgehen?
Ja. Je nach Einzelfall kommen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte in Betracht.
Hat die Teilnahme an einer Sportveranstaltung Auswirkungen auf den Persönlichkeitsschutz?
Sportler müssen grundsätzlich mit einer öffentlichen Berichterstattung rechnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auf den Schutz ihrer Intimsphäre oder ihres Rechts am eigenen Bild verzichten.



