Adobe führt mit der neuen Photoshop Version 27.10 die klassische Bildbearbeitung und generative künstliche Intelligenz noch enger zusammen. Für Fotografen eröffnet dies leistungsfähige neue Möglichkeiten. Gerade im Journalismus wächst damit aber auch die Verantwortung: Je einfacher sich reale Bildinhalte verändern lassen, desto wichtiger werden klare Grenzen zwischen zulässiger Optimierung, inhaltlicher Manipulation und vollständig generierter Illustration.
Klassische Bildentwicklung und generative Bearbeitung in einem Programm
Mit Photoshop 27.10 führt Adobe eine neue „Light Adjustment Layer“ ein. Belichtung, Kontrast, Lichter, Tiefen sowie Weiß- und Schwarzwerte können damit nicht-destruktiv im Ebenenstapel verändert werden. Ein Teil des bisher vor allem aus Camera Raw und Lightroom bekannten Entwicklungsprozesses wird dadurch unmittelbar in Photoshop integriert.
Rechtlich problematischer sind die neuen generativen Funktionen. Der „AI Assisted Editor“ befindet sich zunächst in der Beta. Über „Prompt to Edit“ können Nutzer Bildänderungen in natürlicher Sprache anweisen. Mit „Markup“ lassen sich gewünschte Veränderungen direkt im Bild markieren. „Instruct Edit with Masks“ verbindet Maskierungen mit sprachlichen Anweisungen und soll Veränderungen räumlich begrenzen.
Technisch liegen damit klassische Bildoptimierung und inhaltliche Bilderzeugung nur noch wenige Klicks auseinander. Rechtlich handelt es sich jedoch um grundverschiedene Vorgänge.
Link: Adobe: Neue Funktionen in Photoshop 27.10
Wann wird Bildbearbeitung zur journalistischen Manipulation?
Nicht jede Bearbeitung eines Pressefotos ist unzulässig. Anpassungen von Belichtung, Kontrast, Weißabgleich oder Schärfe gehören seit jeher zum fotografischen Arbeitsprozess. Auch Ausschnitte, moderate Farbkorrekturen und technische Retuschen können zulässig sein, sofern sie die inhaltliche Aussage des Bildes nicht verändern.
Kritisch wird es, sobald Photoshop nicht mehr nur die Darstellung optimiert, sondern die abgebildete Wirklichkeit verändert. Dazu gehören beispielsweise:
- das Entfernen oder Hinzufügen von Personen oder Gegenständen,
- die Veränderung von Gesichtsausdrücken oder Körperhaltungen,
- der Austausch von Kleidung, Gegenständen oder Hintergründen,
- das Versetzen einer Person in einen anderen räumlichen Zusammenhang,
- die Erweiterung eines Bildausschnitts um generierte Inhalte,
- die nachträgliche Dramatisierung von Rauch, Feuer, Menschenmengen oder Schäden,
- die Kombination realer Personen mit Ereignissen, an denen sie nicht teilgenommen haben.
Ein journalistisches Foto vermittelt dem Betrachter regelmäßig, dass das dargestellte Geschehen tatsächlich so stattgefunden hat. Wird dieser dokumentarische Charakter durch generative Eingriffe verändert, kann das Bild eine unwahre Tatsachenbehauptung transportieren. Dabei genügt bereits der durch das Bild erzeugte Gesamteindruck. Nicht nur eine vollständig erfundene Aufnahme, sondern auch eine scheinbar geringfügige Veränderung kann den Sinn des Bildes verfälschen.
Der Pressekodex verlangt wahrhaftige Bilder
Nach Ziffer 1 des Pressekodex gehören die Achtung der Wahrheit und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit zu den obersten Geboten der Presse. Ziffer 2 verlangt, dass Informationen in Wort und Bild sorgfältig geprüft und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Ihr Sinn darf durch die Bearbeitung oder die Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.
Richtlinie 2.2 verlangt eine deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung, wenn eine Fotografie beim flüchtigen Betrachten als dokumentarische Aufnahme verstanden werden könnte, tatsächlich aber eine symbolische Illustration, Fotomontage oder sonstige Veränderung darstellt.
Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch für KI-generierte Inhalte. Der Deutsche Presserat hat klargestellt, dass die redaktionelle Verantwortung nicht dadurch entfällt, dass Inhalte ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz hergestellt wurden. KI-generierte Bilder, die nicht die Wirklichkeit dokumentieren, müssen als Symbolbilder erkennbar sein. Eine unauffällige technische Angabe in den Metadaten dürfte dafür regelmäßig nicht genügen. Die Kennzeichnung muss für den Leser unmittelbar wahrnehmbar sein, beispielsweise in der Bildunterschrift.
Persönlichkeitsrechte können auch durch kleine Veränderungen verletzt werden
Besonders hoch ist das Risiko, wenn erkennbare Personen betroffen sind. Nach §§ 22 und 23 KUG ist bereits die Veröffentlichung eines unveränderten Personenbildes grundsätzlich von einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Ausnahme abhängig. Bei einer KI-gestützten Veränderung kommt eine zusätzliche Ebene hinzu.
Wird einer Person durch die Bearbeitung ein Verhalten, ein Gesichtsausdruck oder eine Situation zugeschrieben, die es tatsächlich nicht gegeben hat, kann dies ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen.
In solchen Fällen drohen Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Berichtigungsansprüche. Bei schwerwiegenden Eingriffen können außerdem Geldentschädigung und Schadensersatz verlangt werden. Ist die Person zugleich in einer herabsetzenden oder unwahren Weise dargestellt, kommen weitere äußerungsrechtliche und möglicherweise strafrechtliche Risiken hinzu.
Die Pressefreiheit rechtfertigt nicht die Herstellung einer bildlichen Scheinwirklichkeit. Selbst bei Personen des öffentlichen Lebens muss zwischen einer zulässigen redaktionellen Illustration und einer irreführenden Tatsachendarstellung unterschieden werden.
Neue Transparenzpflichten durch den AI Act
Seit dem 2. August 2026 gelten auch die Transparenzvorgaben des Art. 50 der europäischen KI-Verordnung. Wer ein KI-System zur Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Ton- oder Videoinhalten einsetzt, die ein „Deepfake“ darstellen, muss grundsätzlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Für journalistische Inhalte sieht die Verordnung Besonderheiten vor, wenn eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattfindet und eine Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung trägt. Daraus folgt jedoch kein Freibrief für nicht gekennzeichnete Manipulationen. Der AI Act, das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und die Regeln des Pressekodex gelten nebeneinander. Eine Veröffentlichung kann daher presseethisch oder persönlichkeitsrechtlich unzulässig sein, selbst wenn die besonderen Transparenzanforderungen des AI Acts im Einzelfall nicht eingreifen. EU-KI-Verordnung, Art. 50
Auch Fotografen können gegenüber Redaktionen haften
Das rechtliche Risiko liegt nicht ausschließlich beim veröffentlichenden Medium. Liefert ein Fotograf ein manipuliertes Bild als vermeintlich authentische Aufnahme ab, kann er gegenüber der Redaktion vertraglich haften. Das gilt besonders, wenn er zugesichert hat, dass das Bild journalistischen Standards entspricht oder keine unkenntlich gemachten inhaltlichen Veränderungen enthält.
Umgekehrt sollten Fotografen vertraglich darauf achten, dass eine Redaktion ihre Bilder nicht ohne Rücksprache generativ verändert. Eine nachträgliche Manipulation kann die Bildaussage verfälschen und den Ruf des Fotografen beschädigen. Je nach Gestaltung und Intensität kann außerdem das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen sein. § 14 UrhG schützt den Urheber gegen Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes, die seine berechtigten Interessen gefährden.
Beweissicherung wird zum Bestandteil professioneller Pressefotografie
Wer im journalistischen Bereich arbeitet, sollte nicht nur das fertige Bild, sondern den gesamten Entstehungs- und Bearbeitungsprozess nachvollziehbar dokumentieren. Empfehlenswert ist eine klare Trennung zwischen:
- unverändertem RAW-Original,
- klassisch entwickelter journalistischer Masterdatei,
- retuschierter oder generativ veränderter Fassung.
Die RAW-Dateien sollten schreibgeschützt und mit den ursprünglichen Metadaten aufbewahrt werden. Bearbeitungsschritte sollten in einer PSD- oder vergleichbaren Datei mit Ebenen erhalten bleiben. Bei besonders sensiblen Aufnahmen können Prüfsummen, ein dokumentierter Importzeitpunkt und Content Credentials die Beweissicherung ergänzen.
Content Credentials können Herkunfts- und Bearbeitungsinformationen manipulationssensitiv dokumentieren. Sie beweisen allerdings nicht automatisch, dass das dargestellte Geschehen wahr ist. Entscheidend bleibt die redaktionelle Prüfung. Die Technologie schafft eine nachvollziehbare Provenienz, ersetzt aber weder journalistische Sorgfalt noch eine rechtliche Bewertung.
Klare Regeln für Redaktionen und freie Fotografen
Redaktionen sollten verbindlich festlegen, welche Bearbeitungen bei dokumentarischen Fotografien zulässig sind. Sinnvoll ist eine interne Einteilung:
- Technische Korrektur: etwa Belichtung, Weißabgleich oder moderate Schärfung.
- Offenzulegende Retusche: etwa störende Elemente oder weitergehende lokale Veränderungen.
- Generative Bearbeitung: ausschließlich als klar gekennzeichnete Illustration.
- Unzulässige Manipulation: jede nicht offengelegte Veränderung, die den dokumentierten Vorgang oder die Aussage über eine Person verändert.
Zudem sollte festgelegt werden, wer generative Bearbeitungen freigibt, wie sie gekennzeichnet werden und welche Dateien archiviert werden müssen. Die bloße Möglichkeit, Veränderungen später rückgängig zu machen, genügt nicht. Entscheidend ist, dass die tatsächlich veröffentlichte Fassung rechtlich und journalistisch vertretbar ist.
Praxis-Tipp: Pressefotografen sollten generative Funktionen bei dokumentarischen Aufnahmen grundsätzlich nicht einsetzen. Ist eine KI-Bearbeitung redaktionell erforderlich, sollte sie in einer gesonderten Datei erfolgen, vollständig dokumentiert und bei der Weitergabe ausdrücklich als generativ bearbeitet bezeichnet werden. Auch scheinbar harmlose Ergänzungen am Bildrand können den Aussagegehalt verändern.
Fazit
Photoshop 27.10 macht den Wechsel zwischen klassischer Bildentwicklung und generativer Veränderung beinahe unsichtbar. Gerade deshalb muss er im professionellen Workflow umso deutlicher bleiben.
Für Pressefotografen gilt: Technische Optimierungen dürfen den dokumentierten Sachverhalt nicht verfälschen. Generative Eingriffe müssen transparent behandelt und regelmäßig als Illustration oder Fotomontage gekennzeichnet werden. RAW-Originale, Bearbeitungsdateien und generative Fassungen sollten konsequent getrennt archiviert werden.
Als Rechtsanwalt und Fotograf kenne ich sowohl die gestalterischen Abläufe als auch die rechtlichen Anforderungen an eine glaubwürdige Bildveröffentlichung. Fotografen, Bildagenturen und Redaktionen unterstütze ich bei der Entwicklung belastbarer KI- und Bildbearbeitungsrichtlinien sowie bei der Prüfung konkreter Veröffentlichungen.
FAQ
Dürfen Pressefotografen generative KI verwenden?
Für klar gekennzeichnete Illustrationen grundsätzlich ja. Bei dokumentarischen Aufnahmen sind inhaltliche generative Veränderungen dagegen regelmäßig problematisch.
Muss jedes mit KI bearbeitete Foto gekennzeichnet werden?
Nicht jede technische KI-Unterstützung macht eine Kennzeichnung erforderlich. Verändert die KI aber den dokumentierten Inhalt oder erzeugt sie eine realistisch wirkende Szene, ist eine klare Offenlegung regelmäßig notwendig.
Sind Belichtungs- und Farbkorrekturen zulässig?
Grundsätzlich ja, solange sie die Bildaussage nicht verfälschen und keine relevanten Informationen verschleiern oder dramatisieren.
Wer haftet für ein manipuliertes Pressefoto?
In erster Linie ist das veröffentlichende Medium verantwortlich. Daneben kann der Fotograf gegenüber der Redaktion haften, wenn er eine manipulierte Aufnahme als authentisches Dokument liefert.
Reichen Content Credentials als Echtheitsnachweis?
Nein. Sie können Herkunft und Bearbeitungsschritte nachvollziehbarer machen, beweisen aber nicht automatisch, dass der dargestellte Sachverhalt wahr ist.
Urheberrecht bei technischen Illustrationen: LG Frankfurt bestätigt Urheberschutz
Ungefragte Bildbearbeitung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht

