Das Landgericht Berlin II hat der Rechercheplattform Correctiv untersagt, Äußerungen von Karl-Theodor zu Guttenberg so wiederzugeben, dass der Eindruck entsteht, er habe sich für eine von der AfD unterstützte Minderheitsregierung ausgesprochen. Tatsächlich hatte zu Guttenberg eine solche politische Zusammenarbeit im zugrunde liegenden Podcast als „untragbar“ bezeichnet.
Die Entscheidung zeigt: Medien dürfen Aussagen kürzen, zusammenfassen und journalistisch einordnen. Die Verdichtung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Position des Betroffenen in ihr Gegenteil verkehrt oder durch das Weglassen entscheidender Zusammenhänge ein entstelltes Bild erzeugt wird. Die Entscheidung selber ist noch nicht rechtskräftig (LG Berlin II, Urteil vom 18. August 2026 – 27 O 298/26 eV)
Worum ging es in dem Fall?
Correctiv hatte über den früheren Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet. In dem Beitrag entstand nach Auffassung des Gerichts der Eindruck, zu Guttenberg habe sich in seinem gemeinsam mit Gregor Gysi produzierten Podcast für eine CDU-Minderheitsregierung und eine punktuelle parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD ausgesprochen.
In einer ursprünglichen Fassung hieß es sinngemäß, Guttenberg „plädiere“ für eine Minderheitsregierung und dafür, Gesetze erforderlichenfalls mit Unterstützung der AfD zu verabschieden. Später änderte Correctiv die Formulierung und schrieb, Guttenberg „entwerfe das Szenario“ einer Minderheitsregierung.
Als Beleg wurde insbesondere die Aussage „Wer mitstimmt, stimmt mit“ herangezogen. Der vollständige Zusammenhang ergab jedoch nach Ansicht des Gerichts eine andere Haltung. Zu Guttenberg hatte eine von der AfD tolerierte und mit ihr parlamentarisch zusammenarbeitende Minderheitsregierung ausdrücklich als „untragbar“ bezeichnet und hinzugefügt, dass er diese Einschätzung teile.
Zu Guttenberg verlangte deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung beider Fassungen.
Was hat das LG Berlin II entschieden?
Das LG Berlin II untersagte Correctiv die weitere Verbreitung sowohl der ursprünglichen als auch der nachträglich geänderten Darstellung. Die Berichterstattung sei unwahr beziehungsweise zumindest in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise unvollständig gewesen.
Entscheidend war, welchen Eindruck ein durchschnittlicher Leser aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels gewinnen konnte. Nach Auffassung der Pressekammer lag jedenfalls die Interpretation nahe, zu Guttenberg habe eine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD befürwortet oder bevorzugt. Eine solche Haltung hatte er in dem Podcast aber gerade nicht vertreten.
Bei einem auf Unterlassung gerichteten Anspruch genügt es, wenn eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutung nicht fernliegt. Der Betroffene muss nicht nachweisen, dass sämtliche Leser die Veröffentlichung auf diese Weise verstanden haben. Der Verfasser einer mehrdeutigen Aussage kann sich regelmäßig auch nicht darauf berufen, er habe einen anderen Inhalt gemeint. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich für die Zukunft eindeutig auszudrücken.
Das Gericht sah in der Verkürzung ein unzulässiges negatives „Framing“. Correctiv habe nicht nur einzelne Inhalte verkürzt, sondern der Aussage eine Tendenz gegeben, die der tatsächlich geäußerten Position zuwiderlief.
Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?
Die Entscheidung konkretisiert die Grenzen zulässiger journalistischer Verdichtung. Medien müssen komplexe politische Debatten nicht vollständig dokumentieren. Sie dürfen auswählen, kürzen, bewerten und Schwerpunkte setzen. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo durch das Weglassen wesentlicher Informationen ein falscher Gesamteindruck entsteht.
Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Das gilt insbesondere, wenn eine Aussage so wiedergegeben wird, dass der Betroffene scheinbar als Zeuge für eine Position herangezogen wird, die er tatsächlich ablehnt.
Das Gericht knüpft damit an drei wesentliche presserechtliche Grundsätze an:
- Der Kontext einer Äußerung ist maßgeblich.
Einzelne Sätze dürfen nicht isoliert betrachtet werden, wenn sich ihre Bedeutung erst aus dem Gesprächszusammenhang ergibt. - Auch eine formal zutreffende Teilinformation kann rechtswidrig sein.
Werden entscheidende entlastende oder relativierende Umstände weggelassen, kann beim Publikum ein unzutreffender Gesamteindruck entstehen. - Bei Unterlassungsansprüchen werden alle nicht fernliegenden Deutungen berücksichtigt.
Ist eine Veröffentlichung mehrdeutig und verletzt bereits eine naheliegende Deutung das Persönlichkeitsrecht, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.
Das Gericht betont zugleich die besondere Verantwortung der Presse als „Wachhund der Demokratie“. Mit dieser Funktion sind nicht nur Rechte, sondern auch journalistische Sorgfaltspflichten verbunden. Gerade bei politisch aufgeladenen Themen müssen Zitate und Zusammenfassungen die tatsächliche Haltung der betroffenen Person korrekt erkennen lassen.
Nachträgliche Änderung des Artikels beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht
Correctiv hatte den Beitrag nach der Beanstandung geändert. Das genügte dem Gericht jedoch nicht.
Zum einen führte die neue Formulierung nach Ansicht der Kammer weiterhin zu einem vergleichbaren Sinngehalt. Zum anderen beseitigt die freiwillige Löschung oder Änderung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung grundsätzlich nicht die sogenannte Wiederholungsgefahr.
Diese entsteht regelmäßig bereits durch die erstmalige Rechtsverletzung. Sie kann normalerweise nur durch die Abgabe einer hinreichend bestimmten und strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Ohne eine solche Erklärung könnte der Verantwortliche später zur ursprünglichen Fassung zurückkehren.
Das Gericht bejahte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für beide Versionen des Artikels. Es verwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem auf das Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18.
Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?
Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Presseverlage relevant. Die gleichen Grundsätze können auch für Blogs, Online-Magazine, Podcasts, Unternehmenswebseiten, YouTube-Kanäle und reichweitenstarke Social-Media-Accounts gelten.
Wer fremde Aussagen wiedergibt, sollte insbesondere darauf achten,
- Zitate nicht aus einem sinnverändernden Zusammenhang zu lösen,
- zwischen tatsächlicher Aussage und journalistischer Interpretation zu unterscheiden,
- entlastende oder relativierende Passagen nicht vollständig auszublenden,
- zugespitzte Überschriften am Inhalt der Originalaussage zu messen,
- nach einer Beanstandung nicht nur einzelne Wörter, sondern den gesamten Aussagegehalt zu überprüfen.
Für Betroffene ist wichtig, Veröffentlichungen frühzeitig zu sichern. Dazu gehören Screenshots, die vollständige URL, das Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls eine Dokumentation späterer Änderungen. Bei Online-Veröffentlichungen kann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit außerdem schnelles Handeln erforderlich sein.
Praxis-Tipp
Praxis-Tipp: Bei der Wiedergabe von Interviews, Podcasts oder Social-Media-Aussagen sollte immer geprüft werden, ob die Zusammenfassung noch die erkennbare Haltung des Betroffenen abbildet. Ein formal richtiges Teilzitat schützt nicht vor einem Unterlassungsanspruch, wenn Auslassungen und redaktionelle Einordnung insgesamt einen falschen Eindruck erzeugen.
Wer von einer verzerrenden Berichterstattung betroffen ist, sollte den ursprünglichen Beitrag beweissicher dokumentieren und nicht allein auf eine freiwillige Änderung vertrauen. Auch nach einer Löschung oder Korrektur kann weiterhin ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehen.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin II setzt der journalistischen Zuspitzung klare Grenzen. Pressefreiheit und Meinungsfreiheit erlauben eine kritische und pointierte Berichterstattung. Sie rechtfertigen es aber nicht, einer Person durch verkürzte Zitate eine politische Position zuzuschreiben, die sie tatsächlich ausdrücklich abgelehnt hat.
Zugleich bestätigt die Entscheidung: Die bloße Änderung oder Löschung eines Beitrags beendet den Konflikt nicht automatisch. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr fortbestehen.
Bei rechtswidriger Berichterstattung kommen insbesondere Unterlassungs-, Gegendarstellungs-, Berichtigungs- und gegebenenfalls Geldentschädigungsansprüche in Betracht. Welcher Anspruch sinnvoll und durchsetzbar ist, hängt vom konkreten Inhalt, der Reichweite sowie der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ab.
Wenn Sie von einer falschen oder verzerrenden Berichterstattung betroffen sind oder vor der Veröffentlichung eines kritischen Beitrags eine presserechtliche Prüfung wünschen, unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Bewertung und der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung beziehungsweise Abwehr von Ansprüchen.
FAQ
Wann ist journalistisches Framing rechtswidrig?
Framing kann rechtswidrig sein, wenn Auswahl, Kürzung oder Einordnung von Informationen beim Leser einen falschen oder entstellenden Eindruck von der Haltung des Betroffenen erzeugen.
Darf die Presse Aussagen verkürzt wiedergeben?
Ja. Eine journalistische Zusammenfassung ist grundsätzlich zulässig. Wesentliche Zusammenhänge dürfen aber nicht weggelassen werden, wenn sich dadurch die Bedeutung der Aussage verändert.
Reicht die Löschung eines rechtswidrigen Artikels aus?
In der Regel nicht. Die durch eine Veröffentlichung begründete Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich erst durch eine hinreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt.
Was sollten Betroffene bei einer falschen Berichterstattung tun?
Der Beitrag sollte unverzüglich durch Screenshots und weitere Nachweise gesichert werden. Anschließend ist zu prüfen, ob Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung oder weitere Ansprüche geltend gemacht werden können.
Gilt das Urteil auch für Blogs und Social Media?
Die äußerungsrechtlichen Grundsätze können auch für Blogs, Podcasts, YouTube-Kanäle und geschäftlich oder journalistisch genutzte Social-Media-Accounts gelten.

