BGH: Kein Betrug zum Nachteil einer Prostituierten, wenn das Entgelt zunächst gezahlt und später geraubt wird

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2026 (BGH-Beschluss vom 17.03.2026 – 3 StR 35/26) eine interessante Entscheidung zur strafrechtlichen Behandlung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Freier, der zunächst den vereinbarten Preis für sexuelle Dienstleistungen bezahlt und das Geld anschließend unter Waffengewalt wieder an sich bringt, neben Raub auch wegen Betruges strafbar ist.

Der BGH verneinte dies ausdrücklich und hob die Verurteilung wegen Betruges auf. Zugleich betonten der Karlsruher Robenträger aber auch, dass der Vergütungsanspruch einer Prostituierten ein rechtlich geschützter Vermögenswert ist und die Leistung nicht sittenwidrig ist.

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Was passierte im Bordell?

Der Angeklagte hatte bereits vor dem Besuch eines Bordells den Plan gefasst, eine Prostituierte nach dem Geschlechtsverkehr zu überwältigen und ihr Geld abzunehmen.

Er vereinbarte mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gegen Zahlung von 120 Euro und übergab ihr den Betrag vorab. Die Prostituierte ging davon aus, dass sie das Geld dauerhaft behalten würde und vollzog daraufhin einvernehmlich die vereinbarte sexuelle Handlung.

Unmittelbar danach zog der Angeklagte jedoch eine täuschend echt aussehende Softair-Pistole, fesselte die Frau mit Kabelbindern und forderte die Herausgabe ihres Bargeldes. Anschließend nahm er aus ihrer Handtasche die zuvor gezahlten 120 Euro wieder an sich und verließ das Bordell.

Das Landgericht hatte darin neben erpresserischem Menschenraub und schwerem Raub auch einen Betrug gesehen.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und schweren Raubes.

Die zusätzliche Verurteilung wegen Betruges hielt jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach Auffassung des BGH fehlte es an dem für § 263 StGB erforderlichen Vermögensschaden.

Zwar habe die Prostituierte den Geschlechtsverkehr in der irrigen Annahme durchgeführt, das Geld dauerhaft behalten zu dürfen. Dieser Irrtum allein genüge jedoch nicht für einen Betrug.

Entscheidend sei, dass die Geschädigte den vereinbarten Lohn bereits erhalten hatte. Ihr Anspruch auf Vergütung nach § 1 Prostituiertenschutzgesetz beziehungsweise Prostitutionsgesetz war damit erfüllt.

Der Bundesgerichtshof stellt klar:

„Das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch vom Angeklagten erfüllt wurde.“

Der Vermögensschaden entstand nach Auffassung des Gerichts erst später durch die gewaltsame Wegnahme des bereits in das Eigentum der Prostituierten übergegangenen Geldes.

Damit lag kein Betrug, sondern ausschließlich eine Raubtat vor.

Prostituierte haben einen vollwertigen Vergütungsanspruch

Besonders bemerkenswert ist die deutliche Bestätigung der inzwischen gefestigten Rechtsprechung zur rechtlichen Stellung von Prostituierten.

Der Bundesgerichtshof hebt erneut hervor, dass der Vergütungsanspruch einer Prostituierten ein rechtlich geschützter Vermögenswert ist.

Früher waren Forderungen aus Prostitutionsleistungen rechtlich nur eingeschränkt durchsetzbar. Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes hat sich dies grundlegend geändert.

Wer eine sexuelle Dienstleistung vereinbarungsgemäß erhält, schuldet die vereinbarte Vergütung. Dieser Anspruch genießt denselben strafrechtlichen Schutz wie andere Zahlungsansprüche.

Der BGH verweist insoweit ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und bestätigt, dass das Entgelt einer Prostituierten strafrechtlich als geschütztes Vermögen anzusehen ist.

Abgrenzung Raub oder Erpressung

Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich die dogmatische Trennung zwischen Betrug und Raub.

Für einen Betrug genügt nicht jede Täuschung oder jede enttäuschte Erwartung. Erforderlich ist stets ein unmittelbarer Vermögensschaden durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung.

Genau daran fehlte es hier.

Die Prostituierte hatte ihren Vergütungsanspruch bereits vollständig realisiert. Ihr Vermögen war durch die sexuelle Dienstleistung nicht vermindert worden. Erst die spätere Wegnahme des Geldes führte zu einem Vermögensverlust.

Der Schaden entstand daher nicht durch die Täuschung, sondern durch die Gewaltanwendung.

Der Fall verdeutlicht zudem, dass strafrechtliche Bewertungen häufig von feinen dogmatischen Abgrenzungen abhängen. Für die Strafbarkeit macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Vermögensschaden bereits im Zeitpunkt der Verfügung oder erst durch eine spätere Wegnahme entsteht.

Raub oder Erpressung

Für Juristen liefert die Entscheidung wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen Vermögensdelikten und Eigentumsdelikten.

Zugleich bestätigt der Beschluss erneut die rechtliche Anerkennung von Prostitutionsdienstleistungen. Vergütungsansprüche aus sexuellen Dienstleistungen sind rechtlich geschützt und können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich Bedeutung erlangen.

Wer versucht, gezahlte Entgelte nachträglich gewaltsam oder durch Drohung zurückzuerlangen, kann sich nicht darauf berufen, das Geld habe ihm ursprünglich gehört. Nach der Zahlung ist das Geld Eigentum der Empfängerin geworden.

Die spätere Wegnahme erfüllt daher regelmäßig den Tatbestand des Raubes.

Die Entscheidung zeigt, dass auch in Bereichen, die gesellschaftlich kontrovers diskutiert werden, die allgemeinen Regeln des Vermögens- und Eigentumsschutzes uneingeschränkt gelten. Strafrechtlich kommt es häufig auf den genauen Zeitpunkt des Vermögensübergangs und des Schadenseintritts an. Gerade bei Vorwürfen von Betrug, Raub oder Erpressung sollte deshalb stets sorgfältig geprüft werden, welcher Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist.

Fazit

Mit seinem Beschluss vom 17.03.2026 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine Prostituierte keinen Betrugsschaden erleidet, wenn sie die vereinbarte Vergütung zunächst erhält und das Geld erst später durch eine Raubtat verliert.

Der Schaden entsteht nicht durch die Täuschung über die Zahlungsbereitschaft des Täters, sondern erst durch die spätere gewaltsame Wegnahme des bereits in ihr Eigentum übergegangenen Geldes.

Die Entscheidung bestätigt zugleich erneut, dass Vergütungsansprüche aus Prostitutionsleistungen vollwertige und strafrechtlich geschützte Vermögenswerte darstellen.

 

FAQ

Ist das Entgelt einer Prostituierten rechtlich geschützt?
Ja. Der Vergütungsanspruch einer Prostituierten ist nach geltendem Recht ein geschützter Vermögenswert.

Warum lag hier kein Betrug vor?
Weil die Prostituierte die vereinbarte Vergütung bereits erhalten hatte und ihr Vergütungsanspruch damit erfüllt war.

Warum wurde dennoch eine Straftat angenommen?
Der Täter nahm das Geld später unter Gewaltanwendung wieder an sich. Das erfüllt den Tatbestand des schweren Raubes.

Kann eigenes zuvor gezahltes Geld geraubt werden?
Ja. Nach der Zahlung geht das Eigentum grundsätzlich auf den Empfänger über. Die spätere gewaltsame Wegnahme kann daher Raub sein.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?
Der Beschluss verdeutlicht die genaue Abgrenzung zwischen Betrug, Raub und anderen Vermögensdelikten und bestätigt den strafrechtlichen Schutz von Vergütungsansprüchen aus Prostitutionsleistungen.

Veröffentlicht in Prostitution, Urteil.

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