Abmahnung Versschmiede

Abmahnung der Kanzlei Hörnich für Horst Winkler – VersSchmiede erhalten?

Rechtsanwalt für Urheberrecht – Prüfung und Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Gedichten

Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sven Hörnich aus Dresden im Auftrag von Horst Winkler bzw. im Zusammenhang mit der VersSchmiede erhalten? Dann sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen – aber keinesfalls ungeprüft akzeptieren.

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Worum geht es in den Abmahnungen der Versschmiede?

In den Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Hörnich wird regelmäßig die unerlaubte Nutzung eines Gedichts oder kurzen Verses beanstandet. Betroffen sind häufig Webseiten, Vereinsseiten, Unternehmensseiten, Praxiswebseiten, Newsletter, Broschüren oder Online-PDFs, auf denen ein Gedicht von Horst Winkler verwendet worden sein soll. Gefordert werden typischerweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Entfernung des Textes, Schadensersatz nach Lizenzanalogie sowie die Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten.

Seit 2024 haben wir bei uns in der Kanzlei bereits mehrere Abmahnung von  Rechtsanwalt Hörnich im Auftrag von Horst Winkler und der Versschmiede bearbeiten dürfen.

Als Rechtsanwalt im Bereich Urheberrecht und Medienrecht prüfe ich für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist, ob die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach durchsetzbar sind.


Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf 

E-Mail: Kanzlei@hoesmann.legal

Telefon: 030 62 01 08 04 191


Abmahnung wegen Gedicht von Horst Winkler: ernst nehmen, aber prüfen lassen

Eine urheberrechtliche Abmahnung sollte nie ignoriert werden. Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten, insbesondere eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage. Dadurch können erhebliche weitere Kosten entstehen.

Gleichzeitig bedeutet der Erhalt einer Abmahnung nicht automatisch, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche bestehen. Gerade bei Abmahnungen wegen kurzer Gedichte, Verse oder Anlasssprüche kommt es sehr stark auf den jeweiligen Einzelfall an.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Ist der abgemahnte Text überhaupt urheberrechtlich geschützt?
  • Liegt eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts vor?
  • Wurde der Text tatsächlich in der behaupteten Form genutzt?
  • Ist der abgemahnte Text identisch oder nur ähnlich?
  • War die Nutzung öffentlich zugänglich?
  • Gab es eine Quellenangabe oder Urheberbenennung?
  • Ist die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst?
  • Sind Schadensersatz und Abmahnkosten der Höhe nach angemessen?
  • Besteht eine nachweisbare Lizenzierungspraxis?
  • Sind einzelne Ansprüche möglicherweise verjährt?

Vor allem die geforderte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft abgegeben werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt regelmäßig dauerhaft. Bei einem späteren Verstoß droht eine Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe kann auch drohen, wenn das Gedicht, trotz aller Zweifel, nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch online abrufbar sein sollte. Deshalb muss die Erklärung so eng wie möglich und so weit wie rechtlich nötig formuliert werden.

Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit kurzer Gedichte

Nicht jeder kurze Text ist automatisch urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen. Auch Gedichte können selbstverständlich urheberrechtlich geschützt sein. Bei sehr kurzen Anlassversen, Glückwunschtexten, Ruhestandsgedichten oder Grußformeln ist die Schutzfähigkeit aber sorgfältig zu prüfen.

Je kürzer ein Text ist, desto geringer ist häufig der Gestaltungsspielraum. Gerade bei typischen Anlassgedichten werden oft allgemein bekannte Gedanken verarbeitet: Glückwünsche zum Ruhestand, gute Wünsche für die Zukunft, Sonne, wenig Stress, Gesundheit, Freude oder Dankbarkeit. Solche Motive und Gedanken sind urheberrechtlich frei. Geschützt sein kann nur die konkrete individuelle sprachliche Gestaltung, sofern sie eine ausreichende schöpferische Eigenart aufweist.

Bei vielen abgemahnten Texten stellt sich daher die Frage, ob diese wirklich über alltägliche, banale oder handwerklich naheliegende Formulierungen hinausgehen. Einfache Reime, bekannte Glückwunschformeln und austauschbare Aussagen begründen nicht ohne Weiteres urheberrechtlichen Schutz.

Das bedeutet nicht, dass kurze Gedichte nie geschützt sind. Es bedeutet aber, dass die Schutzfähigkeit nicht pauschal unterstellt werden darf. Sie muss im Einzelfall konkret geprüft und im Streitfall substantiiert dargelegt werden.


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Lizenzschadensersatz: Eigene Preislisten reichen nicht automatisch aus

Ein häufiger Streitpunkt bei Abmahnungen der Kanzlei Hörnich für Horst Winkler betrifft die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens. Teilweise wird auf Lizenzpreise oder Lizenzmodelle der VersSchmiede verwiesen. Daraus wird dann ein Schadensersatzbetrag nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet.

Rechtlich ist hierbei Vorsicht geboten. Bei der Lizenzanalogie kommt es nicht allein darauf an, welchen Betrag ein Rechteinhaber einseitig fordert oder in einem eigenen Lizenzshop ausweist. Maßgeblich ist vielmehr, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Die Rechtsprechung verlangt eine einzelfallbezogene Betrachtung. Entscheidend sind insbesondere:

  • Art und Umfang der Nutzung,
  • Dauer der Nutzung,
  • Reichweite der Veröffentlichung,
  • wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung,
  • Bekanntheit und Marktstellung des Werkes,
  • tatsächliche Lizenzierungspraxis,
  • übliche und am Markt durchsetzbare Vergütung,
  • kommerzieller oder nichtkommerzieller Kontext.

Eine eigene Preisliste oder ein selbst betriebener Lizenzshop kann allenfalls ein Anhaltspunkt sein. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres den Nachweis, dass diese Preise tatsächlich am Markt erzielt werden und einer realen Lizenzierungspraxis entsprechen.

Gerade bei der Nutzung eines kurzen Gedichts in einem Vereinsmagazin, auf einer kleinen Webseite, in einem älteren PDF oder in einem nichtkommerziellen Kontext kann daher erheblich zweifelhaft sein, ob die geltend gemachten Lizenzbeträge angemessen sind.

Rechtsprechung zur Lizenzanalogie und Nachlizenzierung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Nachlizenzierung“ klargestellt, dass bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. Es ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags vereinbart hätten.

Auch die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg betont, dass die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes nicht schematisch aus einseitigen Forderungen oder bloßen Preislisten abgeleitet werden kann. Entscheidend bleibt die konkrete Nutzung und die tatsächlich nachweisbare Lizenzierungspraxis.

Für Betroffene einer Abmahnung bedeutet das: Die geforderte Summe sollte nicht vorschnell gezahlt werden. Häufig bestehen gute Argumente dafür, den geltend gemachten Schadensersatz und die Abmahnkosten erheblich zu reduzieren oder vollständig zurückzuweisen.


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Unterlassungserklärung: Nicht ungeprüft unterschreiben

Besonders wichtig ist die Unterlassungserklärung. Viele Betroffene konzentrieren sich zunächst auf die Zahlungsforderung. Tatsächlich ist die Unterlassungserklärung oft der rechtlich gefährlichere Teil der Abmahnung.

Eine zu weit formulierte Unterlassungserklärung kann erhebliche Risiken auslösen. Sie kann mehr verbieten, als rechtlich geschuldet wäre. Außerdem kann sie bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.

In vielen Fällen kommt eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten Hamburger Brauch in Betracht. Dabei wird für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung keine starre Vertragsstrafe versprochen. Vielmehr wird eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

Ob und in welcher Form eine solche Erklärung sinnvoll ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Ganz wichtig ist, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung zu prüfen, ob die Inhalte noch online sind.

Abmahnung erhalten? So sollten Sie reagieren

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Hörnich für Horst Winkler oder die VersSchmiede erhalten haben, sollten Sie besonnen vorgehen:

  1. Fristen notieren und ernst nehmen.
  2. Abmahnung nicht ignorieren.
  3. Keine voreilige Zahlung leisten.
  4. Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben.
  5. Den abgemahnten Text und die behauptete Nutzung sichern.
  6. Prüfen lassen, ob der Text tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist.
  7. Prüfen lassen, ob Schadensersatz und Abmahnkosten angemessen sind.
  8. Eine rechtssichere Verteidigungsstrategie entwickeln.

Rechtsanwalt Tim Hoesmann – Urheberrecht und Medienrecht in Berlin

Ich bin Rechtsanwalt in Berlin mit besonderem Schwerpunkt im Urheberrecht und Medienrecht. Die Prüfung und Verteidigung urheberrechtlicher Abmahnungen gehört zu meiner täglichen anwaltlichen Praxis.

Gerade bei Abmahnungen wegen Gedichten, kurzen Texten, Bildern, Fotografien oder Online-Veröffentlichungen kommt es auf eine präzise rechtliche Analyse an. Ich prüfe für Sie nicht nur, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, sondern auch, ob die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind.

Meine Beratung umfasst insbesondere:

  • Prüfung der Abmahnung,
  • Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit,
  • Prüfung der Aktivlegitimation,
  • Prüfung der geltend gemachten Lizenzforderung,
  • Prüfung der Abmahnkosten,
  • Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung,
  • außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite,
  • Vergleichsverhandlungen,
  • gerichtliche Vertretung im Urheberrecht

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Fazit: Abmahnung der Kanzlei Hörnich nicht ignorieren – aber auch nicht ungeprüft akzeptieren

Eine Abmahnung wegen eines Gedichts von Horst Winkler bzw. der VersSchmiede sollte ernst genommen werden. Sie kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Gleichzeitig bestehen in vielen Fällen erhebliche Verteidigungsansätze. Insbesondere bei kurzen Anlassgedichten können Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit bestehen. Auch die Höhe der geltend gemachten Lizenzforderungen und Abmahnkosten ist sorgfältig zu überprüfen. Eine eigene Preisliste oder ein eigener Lizenzshop reicht nicht automatisch aus, um einen bestimmten Lizenzschaden nachzuweisen.

Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sven Hörnich für Horst Winkler oder die VersSchmiede erhalten haben, unterstütze ich Sie gerne. Senden Sie mir die Abmahnung zu. Ich prüfe die Erfolgsaussichten, entwickle eine Verteidigungsstrategie und vertrete Ihre Interessen gegenüber der Gegenseite.

Und zum guten Schluss, das Ganze noch mal poetisch

Kommt Post von der VersSchmiede,
dann fall nicht gleich vom Stuhl.
Auch wenn der Brief sehr wichtig klingt,
bleib erst einmal ganz cool.

Notier dir flott die Fristen,
leg nichts zur Seite fort.
Denn wer die Sache liegen lässt,
hat Ärger bald am Ort.

Doch unterschreib nicht eilig,
was man dir vorgelegt.
Weil eine Unterlassung
oft lange Folgen trägt.

Auch zahl nicht gleich die Summe,
nur weil sie deutlich steht.
Man prüft erst, ob der Anspruch
auch wirklich so besteht.

Ist dieser Vers geschützt genug?
War’s wirklich eine Tat?
Ist die Lizenz real am Markt
und nicht nur Wunschformat?

War’s Webseite, Vereinspost,
ein PDF im Archiv?
War’s groß und kommerziell —
oder eher harmlos schief?

Dann ruf den Anwalt deines Vertrauens,
der schaut sich alles an.
Der prüft, verhandelt, formuliert,
was man erwidern kann.

Und kommt am Ende Hamburger Brauch
als kluger Weg in Sicht,
dann gibt man ihn gezielt nur ab —
doch blindlings besser nicht.

Drum merke dir bei Vers und Reim:
Nicht Panik, nicht Verzicht.
Erst prüfen, dann entscheiden —
und ungeprüft zahlt man nicht.

Transparenz Hinweis: Gedicht erstellt mit Hilfe von chatgpt

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    Veröffentlicht in Abmahnung, Hilfreiches, Urheberrecht.

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