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BGH stärkt Verbraucher: Unberechtigte SCHUFA-Einträge können Schadensersatz auslösen

Ein unberechtigter SCHUFA-Eintrag kann teuer werden – für Unternehmen und Inkassodienstleister

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann gravierende Folgen haben. Ob Kredit, Mobilfunkvertrag, Wohnung oder Leasing – eine schlechte Bonität führt häufig dazu, dass Verträge gar nicht erst zustande kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 375/24) die Rechte von Verbrauchern nun deutlich gestärkt.

Nach der Entscheidung dürfen bestrittene oder nicht ausreichend belegte Forderungen nicht ohne Weiteres an die SCHUFA gemeldet werden. Erfolgt eine rechtswidrige Meldung dennoch, kann der Betroffene nicht nur die Löschung verlangen, sondern grundsätzlich auch Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beanspruchen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Inkassounternehmen hatte Forderungen aus einem Stromlieferungsvertrag an die SCHUFA gemeldet. Der Verbraucher hatte diese Forderung jedoch bereits Jahre zuvor ausdrücklich als überhöht zurückgewiesen und eine nachvollziehbare Begründung verlangt.

Trotz dieses Bestreitens wurde die Forderung als offene Zahlungsstörung bei der SCHUFA eingetragen. Dadurch verschlechterte sich der SCHUFA-Score des Betroffenen erheblich.

Der Verbraucher verlangte anschließend:

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst, dass die Übermittlung der Forderung an die SCHUFA rechtswidrig war.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass ein Unternehmen lediglich behauptet, eine Forderung bestehe. Vielmehr muss die Forderung tatsächlich nachvollziehbar und plausibel sein. Ist sie bereits bestritten oder bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Berechtigung, fehlt es regelmäßig an einer datenschutzrechtlichen Grundlage für die Übermittlung an eine Wirtschaftsauskunftei.

Die höchsten deutschen Zivilrichter finden deutliche Worte:

Eine bestrittene und nicht schlüssig belegte Forderung eignet sich gerade nicht als Grundlage für Aussagen über die Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit eines Verbrauchers.

Damit durfte die Meldung an die SCHUFA nicht erfolgen.

Unternehmen müssen rechtswidrige SCHUFA-Meldungen aktiv zurücknehmen

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung.

Der BGH stellt klar, dass der Betroffene nicht lediglich die Löschung seiner Daten verlangen kann. Vielmehr kann gegen das meldende Unternehmen ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehen.

Das bedeutet:

Das Unternehmen muss gegenüber der SCHUFA den rechtswidrigen Negativeintrag aktiv widerrufen. Dadurch sollen die Folgen der unzulässigen Datenübermittlung möglichst vollständig beseitigt werden.

Diese Klarstellung ist für Verbraucher von erheblicher Bedeutung, da sich fehlerhafte SCHUFA-Einträge häufig nicht allein durch eine Beschwerde bei der SCHUFA beseitigen lassen.

BGH erleichtert Schadensersatz nach der DSGVO

Besonders weitreichend ist die Entscheidung zum Schadensersatz.

In den vergangenen Jahren hatten viele Gerichte hohe Anforderungen an einen immateriellen Schaden gestellt. Häufig wurde argumentiert, der Betroffene müsse konkrete Nachteile nachweisen, etwa die Ablehnung eines Kredits.

Dem tritt der Bundesgerichtshof nun entgegen.

Bereits die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes durch einen rechtswidrigen SCHUFA-Eintrag stellt einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar.

Außerdem genügt bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, wenn diese unzulässig an eine Auskunftei übermittelt und dort gegenüber Vertragspartnern offengelegt werden.

Ebenso wichtig:

Der Betroffene muss nicht nachweisen, dass ausschließlich dieser eine SCHUFA-Eintrag dafür verantwortlich war, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Es genügt, dass der Eintrag den Score beeinflusst und dadurch geeignet war, die Bonitätsbewertung zu verschlechtern. Die konkrete Auswirkung spielt vor allem bei der Höhe des Schadensersatzes eine Rolle.


Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf 

E-Mail: Kanzlei@hoesmann.legal

Telefon: 030 62 01 08 04 191


Warum ist das Urteil so wichtig?

Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten BGH-Urteilen der vergangenen Jahre zum Datenschutzrecht und zum SCHUFA-Recht.

Der Bundesgerichtshof macht deutlich:

  • Inkassounternehmen dürfen Forderungen nicht ungeprüft melden.
  • Eine bloße Behauptung einer Forderung genügt nicht.
  • Datenschutzrecht schützt auch die wirtschaftliche Reputation.
  • Verbraucher erhalten einen wirksamen Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger SCHUFA-Einträge.
  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wird deutlich erleichtert.

Damit stärken die Karlsruher Robenträger den Schutz vor unberechtigten Negativeinträgen erheblich.

Praxis Tipp Rechtsanwalt Hoesmann:

Immer wieder melden Unternehmen oder Inkassodienstleister Forderungen an die SCHUFA, obwohl diese bestritten werden oder rechtlich zweifelhaft sind. Häufig geht es beispielsweise um:

  • Inkassoforderungen,
  • Energieversorger,
  • Telekommunikationsanbieter,
  • Fitnessstudios,
  • Online-Abonnements,
  • Versandhändler,
  • Leasinggesellschaften oder
  • vermeintliche Vertragsverlängerungen.

Wer plötzlich einen negativen SCHUFA-Eintrag entdeckt, sollte deshalb keinesfalls vorschnell zahlen.

Zunächst sollte geprüft werden,

  • ob die Forderung überhaupt besteht,
  • ob sie wirksam bestritten wurde,
  • ob sämtliche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und
  • ob zusätzlich Ansprüche auf Schadensersatz bestehen.

Gerade im Datenschutzrecht bestehen heute häufig deutlich bessere Erfolgsaussichten als viele Betroffene vermuten.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag sollte niemals hingenommen werden. Bereits eine einzige unberechtigte Meldung kann erhebliche Auswirkungen auf Kredite, Mietverträge oder Mobilfunkverträge haben. Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob die Forderung überhaupt gemeldet werden durfte. In vielen Fällen bestehen Ansprüche auf Widerruf, Löschung und Schadensersatz nach der DSGVO.

Ich bin Ihr Ansprechpartner bei unberechtigten SCHUFA-Einträgen

Wurde gegen Sie ein negativer SCHUFA-Eintrag vorgenommen oder fordert ein Inkassounternehmen die Zahlung einer aus Ihrer Sicht unberechtigten Forderung?

Ich prüfe für Sie, ob die Meldung rechtmäßig erfolgt ist und setze Ihre Ansprüche auf Löschung, Widerruf und Schadensersatz konsequent durch. Gerade im Datenschutzrecht bestehen heute häufig deutlich bessere Erfolgsaussichten, als viele Betroffene annehmen.


Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf 

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Telefon: 030 62 01 08 04 191


 

FAQ

Wann darf eine Forderung an die SCHUFA gemeldet werden?

Nur wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine bestrittene oder nicht ausreichend belegte Forderung darf regelmäßig nicht gemeldet werden.

Kann ich einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Ja. Ist der Eintrag rechtswidrig, bestehen Ansprüche auf Widerruf und Löschung.

Kann ich Schadensersatz verlangen?

Ja. Nach Art. 82 DSGVO kommt ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Betracht.

Muss ich nachweisen, dass mir ein Kredit verweigert wurde?

Nein. Nach dem BGH genügt bereits die Beeinträchtigung der Bonität oder des wirtschaftlichen Rufes. Die konkrete Auswirkung ist vor allem für die Höhe des Schadensersatzes relevant.

Sollte ich sofort zahlen, wenn wegen einer SCHUFA-Meldung Inkasso droht?

Nein. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Forderung überhaupt besteht und ob eine SCHUFA-Meldung rechtmäßig war.

Veröffentlicht in Hilfreiches.

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