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LG Frankfurt: Meta muss rechtswidrigen Instagram-Fake-Account vollständig löschen

 von Rechtsanwalt Hoesmann, DGPh
Inhaltsverzeichnis
9mn read
  1. Worum ging es in dem Fall?
  2. Was hat das Landgericht Frankfurt entschieden?
    1. Meta haftet nicht automatisch für jeden Nutzerbeitrag
  3. Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?
    1. 1. Nicht nur einzelne Posts können angegriffen werden
    2. 2. Der Digital Services Act schließt nationale Unterlassungsansprüche nicht aus
    3. 3. Eine bloße Deaktivierung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht
  4. Entscheidend: Meta muss richtig informiert werden
  5. Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?
  6. Vorsicht beim Auskunftsanspruch gegen Meta
  7. Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt
  8. Fazit
  9. Rechtliche Unterstützung bei Fake-Accounts und Rufschädigungen
  10. FAQ
    1. Kann ich einen Fake-Account bei Instagram vollständig löschen lassen?
    2. Reicht eine Meldung direkt über Instagram?
    3. Muss Meta einen Account löschen, wenn einzelne Beiträge rechtswidrig sind?
    4. Kann ich von Meta erfahren, wer hinter einem anonymen Instagram-Account steckt?
    5. Ist der Digital Services Act für solche Fälle relevant?

Fake-Accounts auf Instagram können für Unternehmen und betroffene Personen erhebliche Folgen haben. Besonders problematisch wird es, wenn ein Profil ausschließlich dazu dient, ein Unternehmen oder seine Verantwortlichen öffentlich herabzusetzen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10. September 2026 – 2-03 O 385/25 klargestellt: Unter bestimmten Voraussetzungen reicht es nicht aus, einzelne Beiträge zu entfernen oder ein Konto lediglich zu deaktivieren. Meta kann verpflichtet sein, ein rechtsverletzendes Instagram-Profil vollständig zu löschen und dafür Sorge zu tragen, dass es nicht erneut abrufbar gemacht wird.

Die Entscheidung ist vor allem für Unternehmen und Personen bedeutsam, die mit anonym betriebenen Fake-Profilen, Rufschädigungen oder gezielten Diffamierungskampagnen in sozialen Netzwerken konfrontiert sind.

Worum ging es in dem Fall?

Betroffen waren ein Familienunternehmen und mehrere Personen aus dessen Geschäftsführung. Ein unbekannter Nutzer hatte auf Instagram ein Profil eingerichtet, bei dem der Firmenname, der Familienname der Kläger sowie das Unternehmenslogo verwendet wurden.

Über dieses Profil wurden zahlreiche Beiträge veröffentlicht, mit denen das Unternehmen unter anderem als ausbeuterisch, frauenfeindlich und korrupt dargestellt wurde. Das Profil enthielt nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich Beiträge, die sich gegen das betroffene Unternehmen richteten.

Die Betroffenen meldeten den Account zunächst bei Meta. Nachdem Meta ergänzende Angaben verlangt hatte, wurden auch die konkreten URLs zahlreicher Beiträge übermittelt und erläutert, warum die Inhalte als rechtswidrig angesehen wurden.

Meta lehnte eine Entfernung zunächst ab. Erst nachdem Klage erhoben worden war, deaktivierte Meta den Account. Eine vollständige Löschung erfolgte jedoch zunächst nicht.

Damit war die Auseinandersetzung noch nicht beendet.

Was hat das Landgericht Frankfurt entschieden?

Das Landgericht Frankfurt verurteilte Meta gegenüber dem Unternehmen und einem der Geschäftsführer dazu,

  • das betreffende Instagram-Profil nicht mehr für Dritte bereitzuhalten,
  • das Nutzerkonto vollständig zu löschen und
  • dafür Sorge zu tragen, dass das Konto nicht erneut für Dritte abrufbar gemacht wird.

Die bloße Deaktivierung des Kontos genügte dem Gericht ausdrücklich nicht.

Rechtsgrundlage waren insbesondere die Grundsätze der sogenannten mittelbaren Störerhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit den verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten.

Meta haftet nicht automatisch für jeden Nutzerbeitrag

Das Gericht bestätigt zunächst einen wichtigen Grundsatz: Ein Hosting-Anbieter wie Meta ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche von Nutzern eingestellten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu kontrollieren.

Das ändert sich jedoch, wenn Meta hinreichend konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird.

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Beanstandung so konkret sein, dass sich der behauptete Rechtsverstoß auf Grundlage der Darstellung des Betroffenen ohne umfangreiche eigene Ermittlungen nachvollziehen lässt.

Dann muss der Plattformbetreiber den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme des verantwortlichen Nutzers einholen.

Warum ist das Urteil rechtlich wichtig?

Besonders interessant ist die Entscheidung in drei Punkten.

1. Nicht nur einzelne Posts können angegriffen werden

Normalerweise richten sich Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen konkrete Aussagen oder einzelne Veröffentlichungen.

Das Landgericht Frankfurt geht hier weiter.

Wenn ein Account nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und verwendet wird, rechtsverletzende Äußerungen über einen Betroffenen zu verbreiten, kann sich der Anspruch auch unmittelbar gegen das gesamte Nutzerkonto richten.

Das ist praktisch bedeutsam.

Betroffene müssen dann unter Umständen nicht gegen jeden einzelnen Beitrag separat vorgehen. Besteht das gesamte Profil im Kern aus einer gegen eine Person oder ein Unternehmen gerichteten Diffamierungskampagne, kann die vollständige Entfernung des Accounts verlangt werden.

2. Der Digital Services Act schließt nationale Unterlassungsansprüche nicht aus

Meta hatte sich auch mit den besonderen Haftungsregelungen des Digital Services Act (DSA) auseinanderzusetzen.

Das Gericht stellt klar, dass die bisherigen deutschen Grundsätze der Hostproviderhaftung mit Art. 6 DSA vereinbar sind.

Zwar enthält Art. 6 DSA unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsprivilegierungen für Hosting-Anbieter. Daraus folgt aber nicht, dass Betroffene keine zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche mehr geltend machen können.

Art. 6 Abs. 4 DSA lässt solche gerichtlichen Anordnungen ausdrücklich unberührt.

Für die Praxis bedeutet das:

Der DSA ersetzt das deutsche Persönlichkeitsrecht nicht.

Betroffene können weiterhin auf Grundlage der §§ 823, 1004 BGB analog gegen Plattformbetreiber vorgehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Eine bloße Deaktivierung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung.

Meta hatte das Profil nach Zustellung der Klage deaktiviert. Trotzdem sah das Gericht weiterhin eine Wiederholungsgefahr.

Bei einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht grundsätzlich die Vermutung, dass sich die Verletzung wiederholen kann. Nach Auffassung des Landgerichts wird diese Gefahr regelmäßig nicht allein dadurch beseitigt, dass ein Profil deaktiviert wird.

Das Gericht führt aus, dass hierfür grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich ist.

Die praktische Konsequenz ist erheblich:

Eine nachträgliche Entfernung oder Deaktivierung eines Inhalts erledigt einen Unterlassungsanspruch nicht automatisch.

Entscheidend: Meta muss richtig informiert werden

Das Urteil zeigt sehr deutlich, dass die Qualität der Meldung gegenüber der Plattform entscheidend sein kann.

Im konkreten Fall hatten die Betroffenen Meta nicht lediglich pauschal mitgeteilt, dass das Profil „rechtswidrig“ sei.

Vielmehr wurden unter anderem

  • das betreffende Profil konkret bezeichnet,
  • zahlreiche einzelne URLs übermittelt,
  • die jeweiligen Beanstandungen erläutert,
  • auf die behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen hingewiesen und
  • ausdrücklich die vollständige Sperrung und Löschung des Accounts verlangt.

Das reichte dem Gericht aus, um eine hinreichende Kenntnis beziehungsweise Prüfpflicht von Meta anzunehmen.

Genau hier liegt einer der wichtigsten Punkte für die anwaltliche Praxis.

Wer lediglich über die standardisierten Meldefunktionen von Instagram erklärt, dass ein Inhalt „beleidigend“ oder „unwahr“ sei, schafft damit nicht zwangsläufig dieselbe rechtliche Ausgangslage wie mit einer detaillierten rechtlichen Beanstandung.

Welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?

Die Entscheidung stärkt insbesondere Unternehmen und Personen, die Ziel koordinierter Rufschädigungen über soziale Netzwerke werden.

Typische Fälle sind etwa:

  • Fake-Accounts unter Verwendung des eigenen Namens oder Unternehmensnamens,
  • Profile mit kopierten Unternehmenslogos,
  • anonyme „Expose“- oder „Watch“-Accounts,
  • Accounts ehemaliger Mitarbeiter oder Geschäftspartner,
  • Profile, über die fortlaufend angebliche Missstände verbreitet werden,
  • gezielt eingerichtete Accounts zur Rufschädigung,
  • wiederkehrende unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Inhalte.

Dabei bedeutet das Urteil allerdings nicht, dass jedes kritische Profil gelöscht werden kann.

Kritik an Unternehmen und Personen kann grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt sein. Entscheidend bleibt immer eine Abwägung der betroffenen Rechte.

Im konkreten Fall stellte das Gericht jedoch darauf ab, dass nach der maßgeblichen Darstellung der Kläger keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Vorwürfe erkennbar waren und das gesamte Profil ausschließlich gegen die Kläger gerichtet war.

 

Vorsicht beim Auskunftsanspruch gegen Meta

Eine weitere wichtige Aussage des Urteils betrifft die Frage, ob Meta unmittelbar zur Herausgabe der Identität des Accountbetreibers verpflichtet werden kann.

Die Kläger hatten umfangreiche Auskünfte verlangt, unter anderem zu

  • Namen,
  • E-Mail-Adressen,
  • Telefonnummern,
  • IP-Adressen,
  • Login-Daten und
  • weiteren gespeicherten Informationen über den Nutzer.

Diesen Anspruch hat das Landgericht im konkreten Verfahren abgewiesen.

Für entsprechende Auskünfte sieht § 21 TDDDG ein besonderes gerichtliches Verfahren vor. Dieses richtet sich nach dem FamFG und kann nicht ohne Weiteres mit einer normalen Unterlassungsklage verbunden werden.

Auch das ist für Betroffene wichtig:

Löschung eines Accounts und Identifizierung des Nutzers sind rechtlich unterschiedliche Verfahren.

Wer nicht nur den Account entfernen, sondern den dahinterstehenden Nutzer identifizieren möchte, sollte deshalb von Beginn an prüfen, welcher Verfahrensweg hierfür erforderlich ist.

Anmerkung: Danke an den Kollegen Terhaag von aufrecht.de, dass er dieses Urteil zur Verfügung gestellt hat

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt

Praxis-Tipp: Bei rechtsverletzenden Social-Media-Accounts sollte nicht ausschließlich die interne Meldefunktion der Plattform genutzt werden.

Entscheidend ist eine möglichst präzise rechtliche Beanstandung. Dokumentiert werden sollten insbesondere:

  • Profilname und vollständige Profil-URL,
  • Screenshots des Accounts,
  • URLs sämtlicher relevanter Beiträge,
  • Datum und Zeitpunkt der Abrufbarkeit,
  • konkrete beanstandete Aussagen,
  • Begründung, weshalb diese rechtswidrig sein sollen,
  • gegebenenfalls Nachweise für die Unwahrheit behaupteter Tatsachen.

Besteht das Profil ausschließlich aus rechtsverletzenden Beiträgen, sollte ausdrücklich nicht nur die Entfernung einzelner Posts, sondern auch die vollständige Löschung des Accounts verlangt werden.

Ebenso wichtig ist die Beweissicherung: Social-Media-Inhalte können innerhalb weniger Minuten verändert oder gelöscht werden. Wer rechtlich vorgehen möchte, sollte die Veröffentlichungen deshalb sichern, bevor der Plattformbetreiber oder Nutzer tätig wird.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt erweitert die Handlungsmöglichkeiten gegen rechtswidrige Fake-Accounts erheblich.

Die Kernaussage lautet:

Ein Social-Media-Anbieter kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, nicht nur einzelne rechtswidrige Beiträge, sondern ein gesamtes Nutzerkonto dauerhaft zu entfernen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Account nach den Gesamtumständen ausschließlich oder jedenfalls vollständig auf rechtsverletzende Veröffentlichungen ausgerichtet ist und die Plattform ausreichend konkret über die Rechtsverletzungen informiert wurde.

Für Betroffene bedeutet dies zugleich, dass die außergerichtliche Beanstandung sorgfältig vorbereitet werden sollte. Sie entscheidet häufig darüber, ob der Plattformbetreiber überhaupt als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden kann.

Rechtliche Unterstützung bei Fake-Accounts und Rufschädigungen

Wenn über Instagram, Facebook, TikTok oder andere Plattformen falsche Tatsachenbehauptungen, beleidigende Inhalte oder gezielte Diffamierungen über Sie oder Ihr Unternehmen verbreitet werden, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Ansprüche bestehen.

Als Rechtsanwalt im Medien- und Persönlichkeitsrecht unterstütze ich Betroffene insbesondere bei der rechtlichen Bewertung der Veröffentlichungen, der Beweissicherung, der Beanstandung gegenüber Plattformbetreibern sowie der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs-, Löschungs- und gegebenenfalls Auskunftsansprüchen.

FAQ

Kann ich einen Fake-Account bei Instagram vollständig löschen lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Nach dem Urteil des LG Frankfurt kann auch die vollständige Löschung eines Accounts verlangt werden, wenn das Profil ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wird, rechtsverletzende Inhalte über den Betroffenen zu verbreiten.

Reicht eine Meldung direkt über Instagram?

Nicht immer. Für eine rechtliche Haftung des Plattformbetreibers kommt es darauf an, dass die Beanstandung ausreichend konkret ist. Empfehlenswert sind genaue URLs, Screenshots und eine nachvollziehbare rechtliche Begründung.

Muss Meta einen Account löschen, wenn einzelne Beiträge rechtswidrig sind?

Nicht automatisch. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ein Anspruch auf vollständige Löschung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn praktisch das gesamte Profil ausschließlich aus rechtsverletzenden Veröffentlichungen besteht.

Kann ich von Meta erfahren, wer hinter einem anonymen Instagram-Account steckt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein gerichtlicher Auskunftsanspruch bestehen. Dafür sieht § 21 TDDDG allerdings ein besonderes Verfahren vor. Eine solche Auskunft kann nicht ohne Weiteres gemeinsam mit einer normalen Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

Ist der Digital Services Act für solche Fälle relevant?

Ja. Der DSA enthält Haftungsregelungen und Vorgaben für Plattformbetreiber. Nach Auffassung des LG Frankfurt bleiben daneben jedoch nationale zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen.

 

Veröffentlicht in Medienrecht.

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