Ein kurzer Einwurf in einer politischen Talkshow beschäftigt nun die Strafjustiz: Die Berliner Linken-Politikerin Elif Eralp hat nach Medienberichten Strafanzeige gegen Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gestellt. Anlass sind gerade einmal zwei Worte: „Na doch.“ Damit nahm der Bundesinnenminister spontan zu der Aussage Stellung, ob die linke Wahlsiegerin aus Berlin eine Antisemiten sei.
Hinter diesen zwei Worten steht allerdings eine schwierige äußerungsrechtliche Frage: Wann wird aus einer spontanen Reaktion eine rechtlich relevante Äußerung? Und ist die Bezeichnung einer Person als „Antisemitin“ überhaupt eine Tatsachenbehauptung – oder handelt es sich um ein Werturteil, das grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt?
Der Fall zeigt exemplarisch, dass im Äußerungsrecht nicht allein einzelne Worte entscheidend sind. Maßgeblich sind regelmäßig Kontext, Anlass, Aussagegehalt und die konkrete Kommunikationssituation.
Was ist bei „Maybrit Illner“ passiert?
In der ZDF-Sendung „Maybrit Illner“ kam es zu einer Diskussion zwischen Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und der Vorsitzenden der Linksfraktion im Bundestag, Heidi Reichinnek.
Moderatorin Maybrit Illner soll sich dabei versprochen und zunächst über Elif Eralp gesagt haben: „Elif Eralp sagt, sie ist Antisemitin …“, sich aber unmittelbar korrigiert haben: „Sie ist keine Antisemitin.“ Darauf soll Dobrindt mit den Worten reagiert haben: „Na doch.“
Eralps Rechtsanwalt vertritt nach den Medienberichten die Auffassung, Dobrindt habe sich damit die Aussage zu eigen gemacht, Eralp sei Antisemitin. Er wertet dies als üble Nachrede und Beleidigung Und es wurde nach Medienberichten ein Strafverfahren eingeleitet.
Juristisch muss zunächst allerdings eine vorgelagerte Frage geklärt werden:
Was hat Dobrindt mit „Na doch“ überhaupt erklärt?
Zwei Worte können eine vollständige Äußerung darstellen
Dass Dobrindt das Wort „Antisemitin“ selbst offenbar nicht ausgesprochen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.
Äußerungen müssen immer in ihrem sprachlichen Zusammenhang ausgelegt werden. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, was der Sprecher subjektiv sagen wollte oder wie die betroffene Person die Äußerung verstanden hat, sondern wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Erklärung im Gesamtzusammenhang verstehen durfte. Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass neben dem Wortlaut auch der sprachliche Kontext und die erkennbaren Begleitumstände berücksichtigt werden müssen.
Wenn unmittelbar zuvor gesagt wird:
„Sie ist keine Antisemitin.“
und darauf die Antwort lautet:
„Na doch“,
liegt jedenfalls die Deutung nahe, dass damit die vorherige Verneinung zurückgewiesen wird. Inhaltlich wäre die Erklärung dann:
„Doch, sie ist Antisemitin.“
Die Tatsache, dass dies lediglich elliptisch durch zwei Worte geschieht, ändert am möglichen Aussagegehalt grundsätzlich nichts.
Ist die Bezeichnung als „Antisemitin“ eine Tatsachenbehauptung?
Hier liegt meines Erachtens der juristisch interessanteste Punkt des Falles.
Für eine Strafbarkeit wegen üblicher Nachrede nach § 186 StGB müsste zunächst eine Tatsachenbehauptung vorliegen. § 186 StGB setzt voraus, dass über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und deren Wahrheit nicht nachgewiesen werden kann.
Gerade bei der Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ oder „Antisemitin“ spricht die bestehende Rechtsprechung jedoch erheblich dafür, die Äußerung nicht als reine Tatsachenbehauptung, sondern zumindest überwiegend als Werturteil beziehungsweise gemischte Äußerung mit wertendem Schwerpunkt anzusehen.
Besonders relevant ist insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021.
Dort ging es ebenfalls um die Äußerung über eine konkrete Person: „Er ist Antisemit“. Das Bundesverfassungsgericht hob Entscheidungen auf, mit denen die Äußerung untersagt worden war, weil die Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Entscheidend war insbesondere der Kontext, in dem die Bewertung erfolgt war.
Noch deutlicher formulierte das OLG Karlsruhe 2021: Die Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ enthält zwar einen tatsächlichen Bezug auf deren innere Haltung. Dieser Tatsachenkern und die Bewertung dieser Haltung als antisemitisch seien jedoch so eng miteinander verbunden, dass die Erklärung insgesamt als Meinungsäußerung behandelt werden müsse.
Auch der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ausdrücklich festgestellt, die Bezeichnung einer Person als Antisemiten sei grundsätzlich keine einem objektiven Beweis unmittelbar zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, bei der das persönliche „Dafürhalten“ im Vordergrund steht.
Das spricht gegen eine vorschnelle Einordnung des „Na doch“ als klassische falsche Tatsachenbehauptung.
Werturteil bedeutet nicht automatisch: erlaubt
Umgekehrt wäre es allerdings ebenso falsch, daraus zu schließen, dass die Äußerung allein deshalb zulässig wäre.
Auch Werturteile haben Grenzen.
Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig, dass auch polemische, überspitzte oder verletzende Äußerungen zunächst vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden. Die Meinungsfreiheit endet also nicht bereits deshalb, weil eine Äußerung den Betroffenen erheblich herabsetzt.
Bei ehrverletzenden Werturteilen muss vielmehr grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht stattfinden.
Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- Anlass und Kontext der Äußerung,
- Intensität der Ehrbeeinträchtigung,
- sachlicher Bezug der Aussage,
- Bedeutung der Diskussion für die Öffentlichkeit,
- Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben,
- Verbreitungswirkung der Äußerung sowie
- Art und Form der Äußerung.
Gerade die Bezeichnung eines Menschen als Antisemiten kann eine erhebliche Wirkung auf dessen sozialen und beruflichen Geltungsanspruch haben. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst auf die erhebliche stigmatisierende Wirkung einer solchen Zuschreibung hingewiesen.
Der entscheidende Punkt: Welche Anknüpfungstatsachen gibt es?
Bei stark wertenden Äußerungen kommt es deshalb häufig darauf an, ob für das Werturteil ein hinreichender tatsächlicher Ausgangspunkt vorhanden ist.
Man darf beispielsweise das politische Verhalten einer Person als „rechtsradikal“, „extremistisch“ oder „antisemitisch“ bewerten. Solche Einordnungen sind typischerweise Wertungen. Aber sie dürfen nicht vollständig losgelöst von tatsächlichen Umständen erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ gerade darauf abgestellt, welche Aussagen und Verhaltensweisen für diese Bewertung herangezogen werden konnten.
Deshalb dürfte auch im Fall Dobrindt/Eralp nicht allein die Frage entscheidend sein, ob das Wort „Antisemitin“ ehrverletzend ist.
Entscheidend wäre vielmehr:
Welche konkreten Aussagen oder Handlungen Elif Eralps könnten aus Sicht eines verständigen Betrachters als tatsächliche Grundlage für diese Bewertung dienen?
Die B.Z. berichtet, dass Eralp sich von Antisemitismus und Gewaltaufrufen distanziert und das Existenzrecht Israels bekräftigt habe. Zugleich stehen nach der Berichterstattung Äußerungen und Veranstaltungen innerhalb der Berliner Linken in der öffentlichen Diskussion. Diese parteibezogenen Vorgänge sind jedoch nicht automatisch persönliche Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung Eralps selbst.
Genau diese Differenzierung dürfte äußerungsrechtlich erheblich sein.
Welche Bedeutung hat es, dass „Na doch“ spontan gefallen ist?
Hier kommt ein Gesichtspunkt hinzu, der in der öffentlichen Diskussion häufig unterschätzt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bei der Abwägung ausdrücklich eine Rolle spielen, ob eine Äußerung spontan in einer hitzigen Situation gefallen ist oder mit längerem Vorbedacht abgegeben wurde. Ebenso relevant ist, wie groß der Kreis der Adressaten war.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Entscheidungen aufgehoben, bei denen Gerichte nicht ausreichend berücksichtigt hatten, dass eine ehrverletzende Äußerung spontan und mündlich im Rahmen einer emotionalen Auseinandersetzung gefallen war.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Einwurf „Na doch“ war offenbar keine vorbereitete Presseerklärung, kein Social-Media-Posting und keine ausformulierte Stellungnahme. Er fiel spontan während einer laufenden Fernsehdiskussion.
Das kann zugunsten der Meinungsfreiheit in die Abwägung einfließen.
Eine generelle rechtliche Privilegierung spontaner Aussagen gibt es jedoch nicht.
Auch ein spontaner Zuruf kann eine Beleidigung oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Die Spontaneität ist lediglich ein Abwägungsfaktor.
Auf der anderen Seite war die Äußerung nicht in einem privaten Wortgefecht gefallen, sondern in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung. Die Reichweite und öffentliche Wirkung der Aussage dürften daher erheblich sein.
Gerade spontane Äußerungen müssen im Kontext beurteilt werden
Der Fall verdeutlicht noch einen zweiten wichtigen Aspekt.
Spontane Äußerungen sind häufig verkürzt. Menschen formulieren in einem Wortgefecht keine vollständigen juristischen Sätze. Es fallen Zwischenrufe, Ironie, Zustimmung, Ablehnung und sprachliche Verkürzungen.
Gerichte dürfen solche Äußerungen deshalb nicht isoliert betrachten.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei der Einordnung von Äußerungen immer wieder eine Betrachtung des gesamten Kommunikationszusammenhangs. Die isolierte Betrachtung einzelner Begriffe oder Satzteile kann die Meinungsfreiheit unzulässig verkürzen.
Gerade bei einem „Na doch“ müssen deshalb die unmittelbar vorausgehenden Aussagen und der Diskussionsverlauf berücksichtigt werden.
Strafanzeige bedeutet noch keine Strafbarkeit
Bei der aktuellen Berichterstattung sollte außerdem zwischen Strafanzeige und strafrechtlicher Bewertung unterschieden werden.
Die Anzeige dokumentiert zunächst die Rechtsauffassung Eralps beziehungsweise ihres anwaltlichen Vertreters. Ob die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht sieht und ob ein Gericht letztlich eine strafbare Äußerung annimmt, ist damit nicht entschieden.
Gerade weil die Rechtsprechung die Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ vielfach als Werturteil beziehungsweise als wertungsgeprägte gemischte Äußerung behandelt, dürfte eine strafrechtliche Prüfung nicht bei § 186 StGB stehen bleiben.
Vielmehr müsste zunächst der genaue Sinn der Äußerung bestimmt und anschließend die Meinungsfreiheit Dobrindts mit dem Persönlichkeits- und Ehrschutz Eralps abgewogen werden.
Praxis-Tipp: Bei spontanen Aussagen zählt der gesamte Gesprächsverlauf
Praxis-Tipp: Wer wegen einer spontanen Äußerung in einem Interview, Podcast, Livestream oder einer Fernsehdiskussion rechtlich in Anspruch genommen wird, sollte niemals nur den isolierten Satz prüfen.
Entscheidend können die Minuten unmittelbar davor und danach sein. Deshalb sollte möglichst frühzeitig die vollständige Aufnahme gesichert werden. Gerade bei verkürzten Zurufen kann der Gesprächskontext darüber entscheiden, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung, Werturteil, Ironie oder bloße Zurückweisung einer vorausgehenden Aussage verstanden wird.
Umgekehrt sollten Personen, die öffentlich schwere Vorwürfe gegen andere erheben, auch bei spontan geführten Diskussionen darauf achten, dass für wertende Zuschreibungen tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen.
Fazit
Der Fall Dobrindt/Eralp zeigt sehr anschaulich, wie komplex Äußerungsrecht sein kann.
Aus zwei Worten kann im Kontext eine vollständige Aussage werden. Gleichzeitig dürfte die Bezeichnung einer Person als „Antisemitin“ nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres als reine Tatsachenbehauptung behandelt werden. Viel spricht vielmehr für ein Werturteil beziehungsweise eine gemischte Äußerung mit wertendem Schwerpunkt.
Damit ist die Äußerung grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Ob sie im konkreten Fall zulässig ist, entscheidet sich jedoch erst nach einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Besonders relevant werden dabei der politische Kontext, mögliche tatsächliche Anknüpfungspunkte, die erhebliche stigmatisierende Wirkung des Vorwurfs und die Spontaneität des Einwurfs sein.
Der Fall ist damit nicht nur politisch interessant. Er ist zugleich ein gutes Beispiel für eine zentrale Regel des Medien- und Äußerungsrechts:
Nicht einzelne Wörter entscheiden über die Zulässigkeit einer Äußerung, sondern ihr Sinn im konkreten Kontext.
Wenn Sie wegen einer öffentlichen Äußerung, eines Social-Media-Posts, einer Presseberichterstattung oder eines Vorwurfs gegen Ihre Person rechtlich vorgehen möchten oder selbst mit Unterlassungsansprüchen konfrontiert sind, sollte zunächst der vollständige Kommunikationszusammenhang geprüft werden. Als Rechtsanwalt im Medien- und Persönlichkeitsrecht unterstütze ich bei der Einordnung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sowie bei der Durchsetzung und Abwehr äußerungsrechtlicher Ansprüche.
FAQ
Ist die Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ eine Tatsachenbehauptung?
Nicht zwingend. Mehrere Gerichte und auch das Bundesverfassungsgericht behandeln solche Zuschreibungen maßgeblich als Werturteil beziehungsweise wertungsgeprägte Äußerung. Entscheidend ist der konkrete Kontext.
Sind spontane Äußerungen rechtlich privilegiert?
Nein. Spontaneität kann jedoch bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet ausdrücklich zwischen spontanen Äußerungen in hitzigen Situationen und Äußerungen, die nach längerem Vorbedacht veröffentlicht werden.
Darf man Politiker schärfer kritisieren als Privatpersonen?
Bei Äußerungen über das öffentliche Wirken von Politikern besitzt die Meinungsfreiheit besonderes Gewicht. Das bedeutet aber nicht, dass Politiker jede persönliche Herabsetzung oder falsche Tatsachenbehauptung hinnehmen müssen.
Kann auch ein kurzer Zuruf eine Beleidigung darstellen?
Ja. Auch ein einzelnes Wort oder ein kurzer Einwurf kann einen vollständigen ehrverletzenden Aussagegehalt besitzen. Entscheidend ist die Bedeutung im jeweiligen Gesprächszusammenhang.
Was sollte man bei problematischen Äußerungen zuerst sichern?
Bei Interviews, Livestreams oder Talkshows sollte möglichst die vollständige Aufnahme einschließlich der vorausgehenden und nachfolgenden Äußerungen gesichert werden. Für die juristische Bewertung ist der Kontext häufig entscheidend.
Zitierte Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20, insbesondere Rn. 14 ff.
Zentrale Entscheidung zur Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ und zur erforderlichen Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Das BVerfG beanstandete, dass die Fachgerichte die Meinungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt hatten.
Volltext beim Bundesverfassungsgericht - OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – 6 U 190/20, veröffentlicht u. a. in AfP 2021, 376.
Das OLG formuliert besonders klar: Die Bezeichnung eines Politikers als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ sei keine reine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung; der tatsächliche Gehalt trete hinter der wertenden Einordnung zurück. Entscheidend war zugleich, dass eine hinreichende tatsächliche Grundlage für diese Bewertung vorhanden war.
Volltext der Entscheidung
Entscheidungsnachweis bei dejure - BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 2805/19, insbesondere Rn. 16 und 21.
Für unseren Fall besonders wichtig wegen der Spontaneität einer Äußerung: Bei der Abwägung kann ausdrücklich von Bedeutung sein, ob eine Äußerung „spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht“ gefallen ist. Auch Reichweite, Anlass und Öffentlichkeitswirkung sind zu berücksichtigen.
Volltext beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21.
Wichtig für die Sinnermittlung einer Äußerung: Entscheidend ist nicht, was der Äußernde subjektiv gemeint hat oder was der Betroffene verstanden hat, sondern wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Aussage im gesamten sprachlichen und situativen Kontext versteht.
Volltext beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, insbesondere Rn. 12, 16–23.
Eine sehr gute aktuelle Zusammenfassung der äußerungsrechtlichen Maßstäbe. Das BVerfG stellt nochmals heraus, dass Werturteile grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 1 GG fallen, auch wenn sie polemisch oder verletzend sind. Bei gemischten Äußerungen dürfen Tatsachen- und Wertungselemente nicht künstlich getrennt werden, wenn dadurch der Sinn verfälscht würde. Außerdem verlangt das Gericht eine kontextbezogene Sinnermittlung und grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz.
Volltext beim Bundesverfassungsgericht

