KI Schriftsatz

KI-Schriftsätze: Gericht verhängt Mutwillensstrafe

KI-Schriftsätze vor Gericht: Österreichisches Bundesverwaltungsgericht verhängt Mutwillensstrafe

Der Einsatz künstlicher Intelligenz kann die juristische Arbeit erheblich erleichtern. Wer jedoch ungeprüfte, wiederholende und für das Verfahren weitgehend nutzlose KI-Texte bei Gericht einreicht, riskiert Sanktionen. Das zeigt ein aktueller Beschluss des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts.

Das Gericht verhängte gegen einen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe von 200 Euro. Dieser hatte innerhalb weniger Monate zwölf umfangreiche Stellungnahmen nebst Anlagen eingereicht, die nach Einschätzung des Gerichts offensichtlich mithilfe generativer KI erstellt worden waren. Entscheidend war allerdings nicht allein der Einsatz von KI, sondern die Verbindung aus Masse, Wiederholungen, fehlender Verfahrensrelevanz und beharrlicher Inanspruchnahme des Gerichts.

Die Entscheidung enthält zugleich eine rechtlich diskussionswürdige Aussage: Das Gericht nahm offenbar an, dass KI-generierte Schriftsätze nach Art. 50 der europäischen KI-Verordnung gekennzeichnet werden müssten. Ob sich eine solche allgemeine Kennzeichnungspflicht für gerichtliche Schriftsätze tatsächlich aus der Vorschrift ableiten lässt, erscheint zweifelhaft.

Worum ging es in dem Fall?

Ausgangspunkt war ein datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei unvollständig erteilt und von der österreichischen Datenschutzbehörde rechtlich falsch beurteilt worden.

Nach Einlegung seiner Beschwerde übersandte er dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb von weniger als vier Monaten zwölf weitere Stellungnahmen. Einige dieser Eingaben umfassten zahlreiche Seiten und waren teilweise mit mehreren Anlagen versehen.

Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass die Unterlagen offensichtlich ausschließlich mithilfe von KI-Textprogrammen beziehungsweise Large Language Models erstellt worden seien. Inhaltlich hätten die Schriftsätze im Wesentlichen bereits bekannte Rechtsauffassungen wiederholt. Sie seien nach Ansicht der österreichischen Robenträger nicht geeignet gewesen:

  • den Sachverhalt weiter aufzuklären,
  • neue Tatsachen vorzutragen,
  • erhebliche Beweise anzubieten oder
  • die rechtliche Entscheidung des Gerichts sinnvoll vorzubereiten.
  • Der Antrag des Beschwerdeführers sei während des gesamten Verfahrens unverändert geblieben. Trotzdem habe er fortlaufend weitere umfangreiche Texte eingereicht.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht verhängte mit Beschluss vom 1. September 2026 eine Mutwillensstrafe in Höhe von 200 Euro.

Rechtsgrundlage war § 35 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17 VwGVG. Danach kann eine Strafe gegen Personen verhängt werden, die eine Behörde beziehungsweise ein Verwaltungsgericht offenbar mutwillig in Anspruch nehmen.

Mutwillig handelt nach der österreichischen Rechtsprechung insbesondere, wer sich im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit oder Zwecklosigkeit seines Vorbringens an eine Behörde wendet. Weil der Missbrauch von Rechtsschutzeinrichtungen nur mit großer Zurückhaltung angenommen werden darf, soll eine Mutwillensstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier als gegeben an. Es stützte sich insbesondere auf folgende Umstände:

  • die hohe Zahl der Eingaben innerhalb eines kurzen Zeitraums,
  • die weitgehende Wiederholung bereits bekannter Argumente,
  • den fehlenden Erkenntniswert der Schriftsätze,
  • die nach Ansicht des Gerichts offensichtlich automatisierte Erstellung,
  • die fehlende Kennzeichnung des KI-Einsatzes und
  • die Beharrlichkeit des Beschwerdeführers.

Die Strafe von 200 Euro bewegte sich im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens von damals 726 Euro. Sie sollte den Beschwerdeführer davon abhalten, das Gericht erneut in vergleichbarer Weise in Anspruch zu nehmen.

Eine Revision erklärte das Gericht für nicht zulässig.

Wird der Einsatz von KI in Schriftsätzen damit verboten?

Nein. Aus der Entscheidung lässt sich kein generelles Verbot ableiten, ChatGPT oder andere KI-Anwendungen bei der Vorbereitung gerichtlicher Schriftsätze einzusetzen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht beanstandete nicht lediglich, dass der Beschwerdeführer KI verwendet hatte. Ausschlaggebend war vielmehr, wie er die Technologie eingesetzt haben soll: zur massenhaften Produktion langer, wiederholender und nach Auffassung des Gerichts nutzloser Eingaben.

Ein sorgfältig geprüfter Schriftsatz wird nicht schon deshalb unzulässig, weil bei seiner Erstellung ein KI-System verwendet wurde. Rechtsanwälte und Verfahrensbeteiligte bleiben jedoch vollständig für den Inhalt verantwortlich. Das betrifft insbesondere:

  • die Richtigkeit des Tatsachenvortrags,
  • die Existenz und Aussage zitierter Entscheidungen,
  • die korrekte Wiedergabe von Rechtsnormen,
  • die Einhaltung prozessualer Pflichten,
  • die Relevanz des Vorbringens und
  • den Schutz vertraulicher personenbezogener Daten.

KI kann juristische Arbeit unterstützen. Sie ersetzt aber weder die rechtliche Prüfung noch die eigenverantwortliche Entscheidung darüber, was tatsächlich bei Gericht eingereicht wird.

Besteht eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Schriftsätze?

An dieser Stelle ist die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts kritisch zu hinterfragen.

Das Gericht erklärte, die Schriftsätze seien nicht entsprechend Art. 50 der KI-Verordnung gekennzeichnet worden. Außerdem führte es aus, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass eine entsprechende Kennzeichnungspflicht bestehe.

Eine allgemeine Pflicht, jeden mithilfe eines KI-Assistenten erstellten gerichtlichen Schriftsatz als KI-generiert zu kennzeichnen, lässt sich aus Art. 50 der KI-Verordnung jedoch nicht ohne Weiteres herleiten.

Die Vorschrift enthält unterschiedliche Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und Anwendungsfälle. Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung betrifft unter anderem sogenannte Deepfakes sowie KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein bei Gericht eingereichter Schriftsatz ist aber grundsätzlich keine Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit.

Auch die weiteren Regelungen des Art. 50 begründen keine uneingeschränkte Kennzeichnungspflicht für sämtliche Texte, bei deren Erstellung generative KI verwendet wurde. Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann bei EUR-Lex abgerufen werden.

Die pauschale Bezugnahme des Gerichts auf Art. 50 KI-Verordnung erscheint daher zumindest begründungsbedürftig. Die Sanktion dürfte rechtlich tragfähiger auf das missbräuchliche Prozessverhalten, die Masse der Eingaben und deren fehlende Relevanz zu stützen sein als auf die unterlassene KI-Kennzeichnung.

Warum ist die Entscheidung rechtlich wichtig?

Die Entscheidung ist eines der ersten deutlichen Signale aus der europäischen Gerichtspraxis, dass die automatisierte Produktion umfangreicher Schriftsätze nicht folgenlos bleiben muss.

Generative KI senkt den Aufwand für die Erstellung langer Texte erheblich. Damit steigt jedoch das Risiko, dass Gerichte mit massenhaftem, redundantem oder unzutreffendem Vorbringen belastet werden. Die Zahl der Seiten sagt nichts über die juristische Qualität eines Schriftsatzes aus. Ein kurzer und präziser Vortrag kann wesentlich wirkungsvoller sein als ein umfangreiches Konvolut aus allgemeinen Rechtsausführungen.

Zugleich muss zwischen dem zulässigen Einsatz technischer Hilfsmittel und rechtsmissbräuchlichem Verhalten unterschieden werden. Die bloße Nutzung von KI darf nicht mit Mutwillen gleichgesetzt werden. Eine Sanktion setzt vielmehr eine Gesamtwürdigung voraus. Von besonderer Bedeutung sind dabei Umfang, Häufigkeit, Inhalt, Verfahrensrelevanz und das Verhalten des Beteiligten nach gerichtlichen Hinweisen.

Für Deutschland entfaltet der österreichische Beschluss keine Bindungswirkung. Die grundsätzliche Problematik stellt sich aber auch vor deutschen Gerichten. Prozessuale Wahrheitspflichten, anwaltliche Sorgfaltspflichten und die Möglichkeit, missbräuchliches oder schuldhaft verzögerndes Verhalten zu sanktionieren, gelten unabhängig davon, ob ein Text von einem Menschen allein oder unter Einsatz von KI erstellt wurde. Gerade die Sozialgerichte in Deutschland leiden zum Teil unter überlangen KI Schriftsätzen.

LTO: KI-Schriftsätze überlasten Sozialgerichte in NRW

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung in der Praxis?

Für Rechtsanwälte, Unternehmen und Privatpersonen ergeben sich daraus mehrere Konsequenzen.

Wer KI für juristische Schreiben verwendet, sollte jedes Ergebnis vollständig prüfen. Besonders gefährlich sind erfundene Gerichtsentscheidungen, unzutreffende Aktenzeichen, veraltete Gesetzesfassungen und scheinbar plausible, tatsächlich aber nicht existente Zitate.

Auch inhaltlich richtige Ausführungen können problematisch sein, wenn sie mit dem konkreten Verfahren nichts zu tun haben. Ein Schriftsatz soll dem Gericht ermöglichen, die entscheidenden Tatsachen und Rechtsfragen schnell zu erfassen. Allgemeine Abhandlungen, ständige Wiederholungen und unnötige Anlagen können dieses Ziel vereiteln.

Besondere Vorsicht ist zudem beim Datenschutz geboten. Mandantendaten, Gesundheitsinformationen, Geschäftsgeheimnisse oder nicht öffentliche Verfahrensunterlagen dürfen nicht ungeprüft in externe KI-Dienste eingegeben werden. Vor der Nutzung muss geklärt sein, wie der Anbieter die Daten verarbeitet, speichert und gegebenenfalls zum Training seiner Systeme verwendet.

Praxis-Tipp vom Rechtsanwalt

Praxis-Tipp: Verwenden Sie KI bei juristischen Schriftsätzen nur als Hilfsmittel. Prüfen Sie jede Tatsachenangabe, jede Rechtsnorm und jede zitierte Entscheidung anhand einer verlässlichen Originalquelle. Entfernen Sie Wiederholungen und allgemeine Ausführungen, die für den konkreten Antrag keine Bedeutung haben. Entscheidend ist nicht die Länge des Textes, sondern seine rechtliche Präzision und Verfahrensrelevanz.

Unternehmen und Kanzleien sollten außerdem interne Regeln für den KI-Einsatz festlegen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Qualitätskontrolle, zum Datenschutz, zur anwaltlichen Verschwiegenheit und zur abschließenden persönlichen Freigabe.

Eine Kennzeichnung des KI-Einsatzes sollte nicht vorschnell als generell gesetzlich verpflichtend angesehen werden. Sie kann aber erforderlich oder sinnvoll sein, wenn besondere gesetzliche Vorschriften, gerichtliche Hinweise oder verbindliche Verfahrensregeln dies vorsehen.

Fazit

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Zeichen gegen die ungeprüfte Massenproduktion juristischer Schriftsätze durch generative KI. Sanktioniert wurde nicht die Technologie als solche, sondern ein nach Auffassung des Gerichts beharrliches und für das Verfahren nutzloses Vorgehen.

Rechtlich fragwürdig bleibt allerdings die Annahme einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung. Gerichtliche Schriftsätze dürften regelmäßig nicht unter die dort geregelte Veröffentlichung von Texten zur Information der Öffentlichkeit fallen.

Die entscheidende Lehre lautet deshalb: KI darf die juristische Arbeit effizienter machen, aber nicht die fachliche Kontrolle verdrängen. Wer einen Schriftsatz einreicht, bleibt für dessen Inhalt, Richtigkeit und prozessuale Sinnhaftigkeit verantwortlich.

Rechtliche Beratung zum Einsatz von KI

Der Einsatz generativer KI wirft zunehmend Fragen des Datenschutzes, des Urheberrechts, der beruflichen Verschwiegenheit und der regulatorischen Compliance auf. Unternehmen, Agenturen und Selbstständige sollten deshalb klare Regeln für den Umgang mit KI-generierten Inhalten entwickeln.

Wenn Sie KI-Anwendungen rechtssicher in Ihrem Unternehmen oder Ihrer beruflichen Tätigkeit einsetzen möchten, unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Prüfung, der Entwicklung interner KI-Richtlinien und der Bewertung konkreter Anwendungsfälle.

FAQ

Darf ChatGPT für gerichtliche Schriftsätze verwendet werden?

Grundsätzlich ja. Der Verfasser bleibt jedoch für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Relevanz des gesamten Schriftsatzes verantwortlich. Zudem sind natürlich datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten.

Müssen KI-generierte Schriftsätze gekennzeichnet werden?

Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-unterstützten Schriftsätze lässt sich aus Art. 50 KI-Verordnung nicht eindeutig ableiten. Besondere gerichtliche Vorgaben oder nationale Regelungen können jedoch zu beachten sein.

Warum wurde die Mutwillensstrafe verhängt?

Entscheidend waren die zahlreichen, weitgehend wiederholenden und nach Ansicht des Gerichts nicht verfahrensfördernden Eingaben. Der KI-Einsatz war nur ein Teil der Gesamtwürdigung.

Gilt die Entscheidung auch in Deutschland?

Der Beschluss stammt aus Österreich und bindet deutsche Gerichte nicht. Die zugrunde liegenden Risiken – ungeprüfte Inhalte, erfundene Quellen und missbräuchlich umfangreiches Vorbringen – bestehen aber auch in deutschen Verfahren.

Wer haftet für Fehler in einem KI-generierten Schriftsatz?

Verantwortlich bleibt die Person beziehungsweise der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz einreicht. Der Hinweis, der Fehler stamme von einem KI-System, entlastet grundsätzlich nicht.

 

Neue EU-KI-Symbole: Wann und wie KI-generierte Inhalte künftig gekennzeichnet werden müssen

Veröffentlicht in KI.

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