Schlagwortsuche.de: Rechnung erhalten? So wehren sich Unternehmen gegen unberechtigte Forderungen
Unternehmen berichten uns immer wieder davon, dass sie Rechnungen und Zahlungsaufforderungen von Schlagwortsuche.de oder Your Business Center erhalten haben. Wer eine solche Rechnung bekommen hat, sollte den Vorgang genau prüfen.
Eine Rechnung allein beweist keine Zahlungspflicht. Auch eine Telefonaufzeichnung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Wir unterstützen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler bei der Prüfung und außergerichtlichen Abwehr unberechtigter Forderungen. Dafür bieten wir einen vorab vereinbarten Festpreis mit klar beschriebenem Leistungsumfang an.
Wer steckt hinter Schlagwortsuche.de?
Das Impressum von Schlagwortsuche.de nennt Your Business Center, Inhaber Nizam Toru, mit Sitz in Emmerich am Rhein als Betreiber. Die Plattform präsentiert sich als Angebot für Unternehmenspräsenz und Werbung im Internet. Nach den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen. Neben einem kostenlosen Basiseintrag sind kostenpflichtige Einträge vorgesehen.
Der Name „Schlagwortsuche“ allein belegt keine Verbindung zu Google. Ein Eintrag in einem privaten Firmenverzeichnis ist auch keine Garantie für eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen. Entscheidend bleibt, welche konkrete Leistung tatsächlich zugesagt und vereinbart wurde.
Muss ich die Rechnung von Schlagwortsuche bezahlen?
Bereits seit 2023 ist dieses Unternehmen wegen umstrittener telefonische Vertragsschlüsse im Zusammenhang mit Schlagwortsuche bekannt.
Wichtig ist hierbei, dass nicht nur wegen eines angeblichen Telefonates und einer Rechnung tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe besteht.
Geschäftliche Werbeverträge können grundsätzlich auch telefonisch geschlossen werden. Die Erklärung „Ich habe nichts unterschrieben“ genügt deshalb nicht als Verteidigung
Juristisch maßgeblich ist, ob ein wirksamer Vertrag besteht, welche Vergütung vereinbart wurde und ob der geltend gemachte Anspruch fällig ist. Hier bestehen im Einzelfall tatsächlich erhebliche Zweifel.
. Zu prüfen ist vielmehr:
- Wurde ein kostenpflichtiger Neuauftrag erkennbar angeboten?
- Welche Leistung, welcher Preis und welche Laufzeit wurden vereinbart?
- War die angesprochene Person zum Vertragsschluss befugt?
- Wurde lediglich eine Datenkorrektur bestätigt oder tatsächlich eine entgeltliche Leistung beauftragt?
- Welche Angaben wurden über eine angeblich bereits bestehende Geschäftsbeziehung gemacht?
Die Anbieter-AGB sehen ausdrücklich telefonische Bestätigungen und deren Aufzeichnung vor. Das beschreibt das vorgesehene Verfahren. Ob dieses im konkreten Fall zu einem wirksamen Vertrag geführt hat, ist damit nicht entschieden.
Telefonaufzeichnung: Ein Mitschnitt ist kein automatischer Zahlungsnachweis
Wer mit einer Gesprächsaufzeichnung konfrontiert wird, sollte diese ernst nehmen und vollständig prüfen lassen. Entscheidend sind Wortlaut, Zusammenhang, Vollständigkeit und die Umstände der Aufnahme.
Gerade wenn sich der Mitschnitt auf eine kurze Bestätigung beschränkt, kann das vorausgegangene Verkaufsgespräch bedeutsam sein. Eine zuvor behauptete Vertragsverlängerung oder angeblich notwendige Datenaktualisierung kann beeinflussen, wie spätere Antworten rechtlich zu verstehen sind.
Umgekehrt kann eine verständliche Bestätigung von Leistung, Preis und Laufzeit die Position des Anbieters stärken. Die pauschale Behauptung, eine Aufzeichnung sei stets wertlos, hilft Betroffenen deshalb ebenso wenig wie die Annahme, gegen einen Mitschnitt könne man sich nicht mehr verteidigen.
Zudem ist auch zu prüfen, ob eine wirksame Einwilligung in die Telefonaufzeichnung besteht.
Auffällige AGB: Laufzeit und Verlängerung prüfen
Die veröffentlichten AGB enthalten unterschiedliche Laufzeitangaben. Diese Gestaltung gibt aus unserer Sicht Anlass, die Verständlichkeit und das Zusammenspiel der Klauseln zu prüfen. Welche Bedingungen tatsächlich gelten, hängt insbesondere von ihrer Einbeziehung und möglichen individuellen Vereinbarungen ab.
Auch Unternehmen müssen nicht jede vorformulierte Regelung hinnehmen. Unklare Klauseln können nach § 307 BGB unwirksam sein. Auslegungszweifel gehen nach § 305c Absatz 2 BGB grundsätzlich zulasten des Verwenders. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass der gesamte Vertrag entfällt.
Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 entschieden, dass eine unauffällig platzierte Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Branchenbucheintrag überraschend sein kann und dann nicht Vertragsbestandteil wird. Die Entscheidung betrifft einen anderen Anbieter und eine konkrete Formulargestaltung. Sie lässt sich deshalb nicht pauschal auf jeden telefonischen Vertrag übertragen. juris.bundesgerichtshof.de
Unerlaubter Werbeanruf: Ist der Vertrag automatisch unwirksam?
Telefonwerbung gegenüber Unternehmen setzt nach § 7 UWG zumindest eine mutmaßliche Einwilligung voraus. Eine öffentlich auffindbare Telefonnummer allein rechtfertigt keinen beliebigen Werbeanruf.
Die Zulässigkeit des Anrufs und die Wirksamkeit eines anschließend behaupteten Vertrages sind jedoch getrennt zu prüfen. Ein unerlaubter Werbeanruf allein beseitigt eine vertragliche Zahlungspflicht nicht automatisch. Für die Forderungsabwehr kommt es deshalb auch auf Vertragsschluss, Täuschung und Vertragsinhalt an.
Ebenso wichtig: Bei einem Vertrag für die unternehmerische Tätigkeit besteht regelmäßig kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht wie bei Verbrauchern. Die bekannte 14-Tage-Regel ist daher häufig nicht der passende Ansatz. Andere Verteidigungsmöglichkeiten bleiben zu prüfen.
Was tun bei Rechnung, Mahnung oder Inkasso?
Unterlagen sichern: Bewahren Sie Rechnung, Anlagen, E-Mails und Umschläge auf. Dokumentieren Sie den Gesprächsverlauf und vorhandene Zeugen.
Forderung prüfen lassen: Zahlen Sie eine bestrittene Forderung nicht allein aus Angst vor Mahnungen. Verlassen Sie sich aber auch nicht darauf, dass die Angelegenheit von selbst verschwindet.
Keine vorschnellen Vereinbarungen treffen: Ratenzahlungsangebote, Vergleiche oder weitere telefonische Bestätigungen können Ihre rechtliche Position verändern.
Gezielt reagieren: Je nach Sachverhalt kommen das Bestreiten des Vertragsschlusses, eine Anfechtung und eine hilfsweise Kündigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Betracht.
Gerichtspost sofort bearbeiten: Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet noch keine inhaltliche Prüfung der Forderung. Er fordert aber zur Zahlung oder zum Widerspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung auf. Ein Schreiben an den Anbieter ersetzt den Widerspruch gegenüber dem Gericht nicht.
Auch ein Inkassoschreiben begründet für sich genommen keine Zahlungspflicht. Nebenforderungen müssen ebenso wie die Hauptforderung auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage beruhen.
Bereits bezahlt: Kann ich mein Geld zurückfordern?
Eine Zahlung schließt eine weitere Prüfung nicht automatisch aus. Bestand keine Zahlungspflicht oder fällt der Rechtsgrund durch eine wirksame Anfechtung weg, kann ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB bestehen. Ob er sich durchsetzen lässt, hängt unter anderem von den Beweisen und etwaigen zwischenzeitlichen Vereinbarungen ab.
Eine enttäuschende Werbewirkung allein macht einen Vertrag hingegen nicht unwirksam. Maßgeblich ist, ob die versprochene Leistung erbracht wurde. Ein bestimmter Kundenzuwachs oder eine bestimmte Suchmaschinenplatzierung muss tatsächlich geschuldet sein, bevor sein Ausbleiben entsprechende Ansprüche begründen kann.
Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Tim Hoesmann
Fertigen Sie unmittelbar nach einem überraschenden Werbeanruf ein Gedächtnisprotokoll an. Halten Sie besonders fest, ob von Google, einem bestehenden Vertrag, einer Kündigung oder einer bloßen Datenbestätigung die Rede war. Solche Einzelheiten können für die spätere rechtliche Bewertung entscheidend sein.
Schulen Sie außerdem Ihre Beschäftigten darin, telefonische Werbeangebote zunächst schriftlich anzufordern und keine spontanen Aufträge oder Vertragsbestätigungen abzugeben.
Anwaltliche Hilfe bei Abofallen – zum vereinbarten Festpreis
Die Abwehr zweifelhafter Vertragsforderungen und sogenannter Abofallen gehört zu meinem Beratungsangebot. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkten im Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht prüfe ich sowohl den behaupteten Vertragsschluss als auch die versprochenen digitalen Werbeleistungen. Entscheidend ist eine Verteidigung, die den konkreten Gesprächsverlauf und die rechtlichen Angriffspunkte berücksichtigt.
Für die Prüfung und außergerichtliche Vertretung gegen unberechtigte Forderungen von Schlagwortsuche bieten wir einen vorab vereinbarten Festpreis an. Den enthaltenen Leistungsumfang und das Honorar teilen wir Ihnen vor der Beauftragung transparent mit. Ein gerichtliches Verfahren bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Sie haben eine Rechnung von Schlagwortsuche.de, Schlagwortsuche.com oder Your Business Center erhalten? Senden Sie uns die Zahlungsaufforderung einschließlich der Anlagen und eine kurze Schilderung des Telefonats. Wir prüfen Ihre Handlungsmöglichkeiten und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Häufige Fragen zu Schlagwortsuche-Rechnungen
Muss ich bezahlen, obwohl ich nichts unterschrieben habe?
Ein telefonischer Vertrag kann wirksam sein. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart wurde und ob Einwendungen oder Anfechtungsgründe bestehen.
Beweist eine Telefonaufzeichnung den Vertrag?
Sie kann ein Beweismittel sein. Ihre Aussagekraft hängt von Inhalt, Zusammenhang, Vollständigkeit und den Umständen der Aufnahme ab.
Kann ich als Unternehmer innerhalb von 14 Tagen widerrufen?
Bei einem Vertrag für Ihre unternehmerische Tätigkeit besteht regelmäßig kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht. Andere Verteidigungsmöglichkeiten bleiben zu prüfen.
Genügt eine Kündigung?
Eine Kündigung beseitigt eine bereits entstandene Vergütungspflicht grundsätzlich nicht rückwirkend. Deshalb müssen auch Vertragsschluss und mögliche Anfechtungsgründe geprüft werden.
Bieten Sie die Vertretung zum Festpreis an?
Ja. Für Prüfung und außergerichtliche Vertretung vereinbaren wir vor Beauftragung einen Festpreis und einen klaren Leistungsumfang.

